Anästhesie bei Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig?
Sind anästhesistische Leistungen bei Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig?
Nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz sind ärztliche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Doch es stellt sich die Frage, was das Gesetz unter „ärztlichen Leistungen“ versteht. So sind nur solche Tätigkeiten auch steuerfrei, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für Patienten ausgeführt werden. Ist das Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit, so greift die Befreiungsvorschrift auch nicht.
Deshalb sind anästhesistische Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig.
Quelle: Bundesfinanzhof Beschluss vom 6.9.2011, V B 64/11.
Hier unser Beratungshinweis:
Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung
In dem geschilderten Fall müssen Sie auf die ärztlichen Honorare Umsatzsteuer zahlen. Allerdings werden alle Umsatzsteuern, die in den mit der Leistung zusammenhängenden Kosten enthalten sind (das heißt Vorsteuern), vom Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuererklärung oder in der Umsatzsteuervoranmeldung erstattet.