Umsatzsteuer: physiotherapeutische Anschlussbehandlung
Ist eine physiotherapeutische Anschlussbehandlung umsatzsteuerpflichtig?
Nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz sind Leistungen von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Heilpraktiker und staatlich geprüfte Masseure von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt allerdings nur, wenn die Behandlung auf ein medizinisch-therapeutisches Ziel gerichtet ist und die Behandlung einen konkreten Krankheitsbezug hat.
Ab 1.1.2012 soll eine physiotherapeutische Anschlussbehandlung, die nicht von einem Arzt verordnet ist und die der Patient selbst bezahlt, umsatzsteuerpflichtig sein. Besteuert wird diese dann mit dem ermäßigten Steuersatz.
Quelle: Finanzministerium NRW vom 4.7.11, S 7170 – 26 – V A 4.
Hier ein Tipp aus unserer Kanzlei zum Thema zum Thema physiotherapeutische Anschlussbehandlung.
Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung
Zum einen können alle Betroffenen in Zukunft Vorsteuern (= Umsatzsteuern die in den Kosten enthalten sind), die auf die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen entfallen, von der zu zahlenden Umsatzsteuerschuld abziehen, so dass nicht der volle Betrag an das Finanzamt gezahlt werden muss. Zum anderen kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in Betracht, nach der innerhalb bestimmter Umsatzgrenzen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Befreit sind nach § 19 UStG diejenigen, die im Vorjahr die Umsatzgrenze von 17.500 EUR und im laufenden Jahr 50.000 € nicht überschritten haben.