Künstlersozialabgabe 2015: verstärkte Betriebsprüfungen – Sind Sie betroffen?!
Achtung, Achtung! Künstlersozialabgabe 2015: Verstärkte Betriebsprüfungen in Sicht!
Beauftragen Sie bzw. Ihr Unternehmen regelmäßig selbstständige Künstler bzw. Publizisten? Also z.B. freiberufliche Webdesigner, Visagisten, Maler, Musiker oder Freiberufler mit vergleichbaren Berufen? Macht Ihr Unternehmen Öffentlichkeitsarbeit?
Dann ist Ihr Unternehmen möglicherweise von der Künstlersozialabgabe betroffen! Mitnichten handelt es sich bei abgabepflichtigen Unternehmen nur um die „Klassiker“ wie Verlage oder Rundfunkanstalten. Und die Künstler sind nicht in jedem Fall ‚augenscheinliche’ Künstler, wie Maler, die Bürowände mit Leinwänden schmücken oder Musiker, die auf Ihren Firmenfeiern für ordentlich Stimmung sorgen.
Auch die Eingangs genannten selbstständigen Webdesigner zählen dazu. Sie sehen, dass Ihr Unternehmen unter Umständen doch betroffen sein kann! Genauere Infos rund um das Thema Künstlersozialabgabe finden Sie in unseren detaillierten FAQ-Blogartikel zum Thema Künstlersozialabgabe. Wenn Sie es eilig haben, lesen Sie erst einmal die Zusammenfassung am Ende dieses Blogbeitrages.
Künstlersozialabgabe 2015: Unbedingt zum 31. März 2015 Meldung machen
Sie haben jedes Jahr bis zum 31. März Zeit, Meldung über die abgabepflichtigen Entgelte des Vorjahres zu machen (Bemessungsgrundlage). Also im März 2015 für das Jahr 2014. Und das sollten Sie auch machen (sofern Sie abgabepflichtig sind). Denn ansonsten müssen Sie mit Schätzungen und Geldbußen rechnen. Und das ist ab diesem Jahr wahrscheinlicher als vorher:
Verstärkte Betriebsprüfungen 2015!
Per Gesetz wird es ab diesem Jahr mehr Betriebsprüfungen geben. Je nachdem wie viele Beschäftigte ein Unternehmen hat, wird dies unterschiedlich gehandhabt. Unternehmen mit 20 oder mehr Beschäftigten durchlaufen regelmäßig alle vier Jahre die Betriebsprüfung – und zwar lückenlos. Die übrigen Unternehmen sollen zu 40 % mit kontrolliert werden – somit ist mit einer Prüfung etwa alle zehn Jahre zu rechnen.
Zusammenfassung FAQ Künstlersozialabgabe
Was ist die Künstlersozialabgabe und welche Unternehmen betrifft sie?
Die Künstlersozialabgabe betrifft grundsätzlich alle künstlersozialabgabenpflichtige Unternehmen, die regelmäßig, d. h. bei drei Veranstaltungen pro Jahr, selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Sie dient der Sicherstellung der Sozialversicherungen selbstständiger Künstler und Publizisten. Die betroffenen Unternehmen können „klassische“ Unternehmen wie beispielsweise Theater oder Verlage sein. Außerdem Unternehmen, die mit Hilfe der künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit (z. B. durch Beauftragung eines Webdesigners) leisten. Oder Unternehmen, die unter die so genannte Generalklausel fallen, d. h. die regelmäßig selbstständige Künstler bzw. Publizisten beauftragen, um Einnahmen zu erzielen.
Die Künstlersozialabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob der selbstständige Künstler oder Publizist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist oder nicht. Die Abgabe betrifft auch bestimmte gewerbliche Unternehmen, wie Webdesigner oder Werbeagenturen.
Diese Unternehmen müssen Ihre Meldung über die an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelte bei der Künstlersozialkasse machen. Und zwar spätestens bis zum 31. März des Folgejahres. Aus den Entgelten berechnet sich die Künstlersozialabgabe, die jährlich ‒ auch mit Hilfe von Vorauszahlungen ‒ zu leisten ist.
Jahresbeitragssätze (Abgabesätze):
- 2012: 3,9 %
- 2013: 4,1 %
- 2014: 5,2 %
- 2015: 5,2 %
Beachten Sie die Aufzeichnungspflichten Ihres abgabepflichtigen Unternehmens. Es finden regelmäßige Betriebsprüfungen statt, die im Falle von Ordnungswidrigkeiten zu empfindlichen Geldbußen führen können. Und das, wie diesem Artikel zu entnehmen, besonders häufig im Jahr 2015 (und darüber hinaus)!