So bleiben Sie als Arzt Freiberufler trotz angestellter Ärzte!

So bleiben Sie als Arzt Freiberufler trotz angestellter Ärzte!

So vermeiden Sie als freiberufliche Ärztin bzw. freiberuflicher Arzt drohende Gewerbesteuern!

Gewinnen Sie als freiberufliche Ärztin bzw. freiberuflicher Arzt mit Ihrer Persönlichkeit!

Sind Sie freiberufliche Ärztin bzw. freiberuflicher Arzt? Beschäftigen Sie angestellte Ärzte oder haben Sie das vor?

Dann schwebte bisher auch immer ein wenig das Schwert der Gewerbeeinkünfte über Ihnen (und nicht etwa das Damoklesschwert). Und drohte mit der Umqualifizierung freiberuflicher in gewerbliche Einkünfte. Ergo mit Gewerbesteuern, der Schuft!

Doch nun gibt es gute Neuigkeiten: Mit einem neuen Urteil des vergangenen Jahres können Sie das Schwert nun getrost wegpacken! Verteidigen Sie sich stattdessen lieber mit „Stempel der Persönlichkeit“ – Ihrer Persönlichkeit.

Der Stempel der Persönlichkeit?

Auch wenn dieser Begriff zugegebenermaßen so klingt, als ob wir die Metaphorik auf die Spitze hätten treiben wollen, steht dieser tatsächlich in dem Urteil geschrieben. Gemeint ist, dass Sie als freiberufliche Ärztin bzw. freiberuflicher Arzt durch Ihr Fachwissen und regelmäßige Kontrollen Einfluss auf Ihr Personal nehmen. So dass die Leistungen Ihrer angestellten Ärzte den Charakter Ihrer Persönlichkeit tragen. Ihre Ärzte also die Patienten so behandeln, als ob Sie es selber täten.

Dazu ist es notwendig, dass Sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Und zum Beispiel anstehende Vorsorgeuntersuchungen bei den Patienten durchführen, im Einzelfall  Behandlunsmethoden festlegen und „problematische Fälle“ selber behandeln. Dann steht Ihrem Status als Freiberufler auch dann nichts im Wege, wenn Sie angestellte Ärzte beschäftigen.

freiberuflicher Arzt

 

Und hier ist das dazugehörige Urteil mit den wichtigsten Fakten:

Der Sachverhalt des Urteils

– Urteil vom 16.07.2014, VIII R 41/12 –

Die Klägerin leitet eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie als mobilen Anästhesiebetrieb (GbR). Beauftragt wird sie von Ärzten, die Narkosen bei den Operationen in deren Praxen einsetzen wollen.

Organisation

Aufgaben der Gesellschafter der Klägerin (im Folgenden „Gesellschafter“):

  • Erstellung des wöchentlichen Behandlungsplans
  • Voruntersuchung + Vorschlag zur Behandlungsmethode

Aufgaben der angestellten Ärzte:

  • Die eigentliche Behandlung (Anästhesie)

So war es auch in den Jahren 2004 und 2005 bei einer angestellten Ärztin. Kompliziertere Fälle wurden allerdings von den Gesellschaftern durchgeführt.

Sicht des Finanzamtes

Die Klägerin müsse gewerblich tätig sein. Durch die Beschäftigung der angestellten Ärztin übe die Klägerin ihre ärztliche Tätigkeit nicht mehr leitend und eigenverantwortlich durch die Gesellschafter aus.
Die Gesellschafter seien zwar leitend tätig. Die angestellte Ärztin  sei allerdings der „Berufsordnung der Ärzte“ zurfolge zu weisungsfreier bzw. eigenverantwortlicher Arbeit verpflichtet. Sie sei während einer Operation auf sich alleine gestellt und müsse auch bei Komplikationen selber entscheiden.

Demnach ließ das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide sowie Gewinnfeststellungsbescheide ergehen. Außerdem wies es die Einsprüche der Ärztin dagegen als unbegründet ab.

Weiterer Verlauf des Gerichtsverfahrens

Die Klägerin reichte Klage ein, die vom Finanzgericht stattgegeben wurde. Schwerpunkt der Anästhesie liege in der Beratung und Aufklärung.

Damit war das Finanzamt nicht einverstanden. Es ging in Revision vor den Bundesfinanzhof. Da die angestellte Ärztin auf sich alleine gestellt tätig geworden sei, könne nicht von einer eigenveranwortlichen und leitenden Tätigkeit der Gesellschafter die Rede sein. Die Klage sei somit abzuweisen, das Urteil des Finanzgerichtes aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, dass die Revision als unbegründet zurück gewiesen wird – und gewinnt.

Begründung des Bundesfinanzhofs:

Die Mithilfe von Personal ist für eine freiberufliche Ärztin bzw. einen freiberuflichen Arzt im Hinblick auf die Freiberuflichkeit unschädlich, wenn diese auf eigene Fachkenntnisse und eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit beruht. Dies gilt insbesondere für Heilberufe.

Patienten erfordern höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistungen ihrer Ärzte (und Krankenpfleger). Daher muss ein wesentlicher Teil der Aufgaben selber übernommen werden. Durch den Einsatz eigener Fachkenntnisse und entsprechende Kontrollen kann jedoch auf die angestellten Ärzte maßgeblich Einfluss genommen werden, so dass deren Leistungen den „Stempel der Persönlichkeit“ des Freiberuflers tragen.

Fazit für freiberufliche Ärzte mit angestellten Ärzten

Prüfen Sie als freiberufliche Ärztin bzw. freiberuflicher Arzt, ob alle Voraussetzungen vorliegen:

  1. Vermitteln Sie regelmäßig Ihr Fachwissen?
  2. Führen Sie Kontrollen durch?
  3. Führen Sie Vorsorgeuntersuchungen selber durch?
  4. Legen Sie im Einzelfall Behandlungsmethoden selber fest?
  5. Tragen die Leistungen Ihrer angestellten Ärzte den Charakter Ihrer Persönlichkeit?
  6. Behalten Sie sich kompliziertere Fälle selber vor?

Wenn ja, dann dürfen Sie nun getrost zum Stempel greifen – und das Schwert feierlich in den Schrank verbannen.
Freiberuflicher Arzt

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.