Das Transparenzregister ist da – müssen Sie handeln?

Das Transparenzregister ist da – müssen Sie handeln?
Transparenzregister Eintrag

Transparenzregister – Das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Haben Sie den Eintrag für Ihr Unternehmen schon vorgenommen?
  • Auch für kleine Unternehmen besteht jetzt Handlungsbedarf.

Seit August 2021 ist es amtlich: Aus dem ehemaligen Auffangregister ist ein Vollregister geworden. Und das hat auch Auswirkungen auf Ihre Gesellschaft. Bei Nichtbeachtung drohen Geldstrafen. Handeln Sie daher jetzt!

Was bedeutet das ’neue‘ Transparenzregister für Sie bzw. Ihre Gesellschaft/Ihr Unternehmen?

Ihre Gesellschaft ist dazu verpflichtet, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (d. h. quasi zu den Eigentümerstrukturen) zu ermitteln. Und diese vor allem aktiv durch Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Und aktuell zu halten. Auch dann, wenn sich die entsprechenden Angaben schon in anderen elektronischen Registern befinden – wie beispielsweise den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern.

Das war bisher anders: Es gab keine unmittelbare Meldepflicht. Solange sich die entsprechenden Informationen aus anderen Registern ergaben (ehemals bekannt unter dem Begriff „Mitteilungsfiktion“).

Die Meldepflicht ist nun also unmittelbar vorgeschrieben. Und führt dementsprechend dazu, dass auch für kleine Unternehmen Handlungsbedarf besteht.

Zum Teil gibt es Übergangsfristen, die je nach Rechtsform des Unternehmens bis spätestens Ende März 2022 (z. B. AG), Ende Juni 2022 (z. B. GmbH) oder zum Ende des Jahres 2022 (z. B. bei eingetragenen Personengesellschaften) einzuhalten sind.

☛ Einzelheiten zu den Übergangsfristen finden Sie hier.

Auch wenn Verpflichtete feststellen, dass es Abweichungen zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und den Transparenzregisterangaben gibt, muss dies gemeldet werden (sogenannte Unstimmigkeitsmeldung).

☛ Einzelheiten zu den Unstimmigkeitsmeldungen finden Sie hier.

Wozu dient das Transparenzregister überhaupt? Und was hat es damit auf sich?

Das Transparenzregister soll dazu beitragen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Steuerflucht zu verhindern. Und zwar indem Missbrauch von entsprechenden Rechtsgestaltungen bzw. Vereinigungen durch Angaben von wirtschaftlich Berechtigten eingedämmt wird.

Dreh- und Angelpunkt ist somit der wirtschaftliche Berechtigte, der auch bei der „Know-your-Customer-Prüfung“ eine entscheidende Rolle spielt.

KYC – Know your Customer-Prüfung – „Kenne deinen Kunden“: Die Identifizierung anhand von geeigneten Ausweisdokumenten von Vertragspartnern unter geldwäscherechtlicher Anforderungen, z. B. bei Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen, wenn Zweifel zu Angaben der Identität bestehen, etc.

Daher ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche-Gesetz am 01. August 2021 in Kraft getreten (Abk.: TraFinG Gw). Auch die EU-Geldwäsche-Richtlinien (z. B. die jeweils aus dem Jahr 2020 stammenden 4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinien, sowie die 1. EU-Geldwäschestrafrechtslinie) sind in diesem Zusammenhang zu nennen.

Die Bundesanzeiger Verlags GmbH ist für die Führung des Transparenzregisters beauftragt und wird vom Bundesverwaltungsamt beaufsichtigt.

Wer muss den wirtschaftlich Berechtigten offenlegen? Welche Angaben müssen gemacht werden?

Die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten müssen

  • juristische Personen des Privatrechts, u. a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), eingetragene Vereine (e.V.), Genossenschaften, Stiftungen, KG a.A., Europäische Aktiengesellschaft (SE), UG (haftungsbeschränkt), ) und
  • eingetragenen Personengesellschaften (u.a. OHG, Kommanditgesellschaften wie KG und GmbH & Co. KG, sowie Partnerschaftsgesellschaften – PartG), sowie
  • bestimmten Trusts und Treuhändern von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in Struktur und Funktion entsprechen (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 GwG)

machen.

Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) – ohne Anteile an GmbHs – sind davon nicht betroffen.

Mitteilungspflichtig sind also die „transparenzpflichtigen Rechtseinheiten“ selbst bzw. die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder. Dabei kann die Mitteilung durch Personen mit Vertretungsbefugnis vorgenommen werden. Diese Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Rechtsanwalt) beruhen.

Das Transparenzregister ist nach erfolgter Online-Registrierung von jedem zugänglich. Bei Gefahr für Leib oder Leben von eingetragenen Personen kann jedoch eine Beschränkung beantragt werden (laut § 23 GWG).

☛ Einzelheiten zu Bestimmungen bzw. eine Anleitung finden Sie hier.

Wer ist ein wirtschaftlich Berechtigter und welche Informationen müssen mitgeteilt werden?

Wirtschaftlich Berechtigte sind Personen,

  • in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht oder
  • auf deren Veranlassung eine Transaktion schlussendlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind dies natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten. Unabhängig von der Höhe der Anteile kann auch die Person wirtschaftlich berechtigt sein, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (z.B. durch Beherrschungsvertrag oder aufgrund einer Satzungsbestimmung).

Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen und aktuell zu halten:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten und
  • Staatsangehörigkeiten.

Bitte beachten Sie: dieser Steuerblogartikel soll als Service auf unserer Webseite nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Noch ein Hinweis

Die Basis-Registrierung und die erweiterte Registrierung sind jeweils kostenlos. Achtung: es gibt wohl auch Fälle von Onlinebetrug mit kostenpflichtigen Fake-Einträgen.

Anonymisierte Erhebung von IP-Adressen, siehe Datenschutzseite:
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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.