Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen lohnsteuerfrei
Fortbildungsmaßnahmen sind kein Arbeitslohn
Aus beruflichen Weiter- und Fortbildungszuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer resultiert kein Arbeitslohn – das heißt sie müssen also nicht der Lohnsteuer oder der Sozialversicherung unterworfen werden –, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, wo die Fortbildungsmaßnahmen stattfinden (ob beispielsweise am Arbeitsplatz oder irgendwo anders im Betrieb beziehungsweise extern).
Wann liegt ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse vor?
Es gibt verschiedene Voraussetzungen um genau dieses ganz überwiegendes betriebliche Interesse anzunehmen.
Von einem überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll.
Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann (zum Beispiel arbeitsvertraglich).
Außerdem kommt es auch nicht darauf an, wer der Schuldner für die Studiengebühren ist. Dies gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten für die Weiterbildung vor Vertragsschluss schriftlich zusagt, auch wenn der Arbeitnehmer der Rechnungsempfänger ist.
Auch eine zumindest anteilige Anrechnung der Fortbildungszeit auf die Arbeitszeit keine Voraussetzung. Wird die Teilnahme auf die Arbeitszeit zumindest teilweise angerechnet, müssen keine weiteren Voraussetzungen überprüft werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter dieser Maßnahme vorliegen.
Sofern der Arbeitgeber Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer relevanten Aufgabengebiet verlangt, so fallen auch sprachliche Bildungsmaßnahmen unter das überwiegend betriebliche Interesse.
Der Arbeitgeber hat auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben (damit der Arbeitnehmer die Kosten nicht zusätzlich als Werbungskosten absetzt). Eine Ablichtung der insoweit ergänzten Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Wann führt die Kostenübernahme zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn?
Sofern sich der Arbeitnehmer nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers fortbildet, so wird der Wert der vom Arbeitgeber erbrachten Fort- oder Weiterbildungsleistung zum Arbeitslohn gezählt.
Der Wert einer beruflichen Fort- und Weiterbildung kann gegebenenfalls als Werbungskosten oder im Rahmen des als Sonderausgaben vom Arbeitnehmer geltend machen.
Quelle: Lohnsteuerrichtlinie R 19.7.
Beratungshinweis von Steuerberater Jasper Köln
- Hat ein Arbeitnehmer bereits eine Ausbildung absolviert und will sich weiterbilden, prüfen Sie als Arbeitgeber, ob die Weiterbildung im ganz überwiegenden Interesse Ihres Betriebs liegt. Ist dies der Fall, können Sie die Weiterbildungskosten übernehmen und als Betriebsausgaben steuermindernd absetzen.
- Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Weiterbildungskosten (dies ist z. B. der Fall, wenn sich ein Bachelor für ein Masterstudium einschreibt), sollte der Arbeitgeber die Kostenübernahme schriftlich zusagen.
- Halten Sie in dem Kosten-Übernahmevermerk fest, warum die Weiterbildung die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers erhöht wird (qualifiziertere Sachbearbeitung, Übernahme neuer Bereiche mit Leitungs- und/oder Personalverantwortung, Projektleitung).
- Auf dem Original-Kostenbeleg muss die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber vermerkt sein.
- Eine Kopie des Kostenbelegs ist dem Lohnkonto beizufügen.