Kasse: die technische Sicherheitseinrichtung macht immer noch Probleme

Technische Sicherheitseinrichtung

TSE – Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung Kasse – Das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Nachdem die Nichtbeanstandungsfrist verstrichen ist:
  • Das gilt in den Bundesländern bezüglich TSE

Offensichtlich eine unendliche Geschichte: Das Thema „technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) für Kassen treibt uns nun schon seit fünf Jahren um.

Was ist die „technische Sicherheitseinrichtung (TSE)“?

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 sieht vor, dass elektronische Aufzeichnungssysteme manipulationssicher sind. Elektronische Registrierkassen sollen demnach ab dem 1. Januar 2020 mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) ausgestattet sein (laut § 146a Abgabenordnung). Diese besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

Die technische Sicherheitseinrichtung schützt die aufzuzeichnenden Daten gegen nachträgliche Veränderung bzw. Löschen. Die Daten werden in einem einheitlichen Format gespeichert, so dass sie von den Finanzbehörden auslesbar und somit auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden können.

Kassen-Nachschau

Doch genau bei der Nachrüstung gibt es immer noch enorme Schwierigkeiten. Über lange Zeit gab es von offizieller Seite keine Kriterien für die TSE, an denen sich die Hersteller hätten orientieren können. Somit lag erstmal alles auf Eis. Also gab es lange Zeit logischerweise keine zertifizierten Kassen. Daraus resultierte dann eine sogenannte Nichtbeanstandungsfrist der Bundesländer (die sogar – außer in Bremen – verlängert wurde). Bedeutet: die Regelungen für die elektronischen Kassensysteme galten zwar offiziell eigentlich, die fehlende Nachrüstung wurde aber tatsächlich nicht beanstandet (z. B. bei der Kassen-Nachschau). Diese Nichtbeanstandungsfrist endete jedoch Ende März 2021.

Allerdings: erst eine cloud-basierte technische Sicherheitseinrichtung wurde unseres Wissens nach zertifiziert.

Das bestätigt auch die Markt intern-Verlagsgruppe, sie sich eingehend mit diesem Thema beschäftigt. Sie hat diversen Länderfinanzministern einige Fragen gestellt. Nämlich ob und zu welchem Zeitpunkt die Aufrüstungsfrist verlängert wurde. Ob eine eventuelle Verlängerung nur für geplante Cloud-Systeme oder für eine hardwarebasierte TSE gelte. Unter welchen Voraussetzungen Finanzämter Anträge auf Fristverlängerungen stattgäben. Und ob ein kurzfristiger Wechsel von einer geplanten Cloud-TSE auf eine Hardware-TSE möglich sei.

Die einzelnen Antworten der Länder finden Sie hier. Es ist durchweg so, dass es keine über den 31. März 2021 hinausgehende allgemeine Verlängerung gibt. Es ist jedoch in fast allen Bundesländern möglich, im Einzelfall bei Ihrem zuständigen Finanzamt basierend auf der Abgabenordnung (§ 148 AO) entsprechende Anträge zu stellen.

In Nordrhein-Westfalen ist es beispielsweise möglich, die jeweiligen Gründe darzulegen und Erleichterungen zu beantragen. Die Finanzämter erhalten Arbeitshilfen, um „unbürokratisch bei Problemen“ zu helfen.

Technische Sicherheitseinrichtung - TSE Kasse

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.