Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger von der Gewerbesteuer befreit
Sind Berufsbetreuer beziehungsweise Verfahrenspfleger von der Gewerbesteuer befreit?
Freiberufler oder Gewerbetreibende?
Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Einkünfte aus diesen Berufen sind selbständige Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Das bedeutet, dass Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger also Freiberufler sind.
Und warum ist das so?
Die Begründung
Der Status des Freiberuflers wird durch die Tätigkeit begründet. Denn die Tätigkeit eines Berufsbetreuers und eines Verfahrenspflegers ist geprägt durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis. Außerdem ist sie auch durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Und das bedeutet, dass sie damit den im Einkommensteuergesetz genannten Beispielsberufen gleich zu setzen ist (das heißt Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, sowie der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied).
Quellen: Bundesfinanzhof v. 15.6.2010 § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; VIII R 10/09 und VIII R 14/09. An der älteren Rechtsprechung hält der BFH nicht mehr fest.
Beratungshinweis von Steuerberater Jasper Köln
Sollte das Finanzamt Ihre Freiberuflichkeit mit Hinweis auf die Rechtsprechung vor 2010 nicht anerkennen, dann haben Sie zwei Möglichkeiten.
Möglichkeit Nummer 1: Weisen Sie das Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 hin (siehe oben).
Möglichkeit Nummer 2: Nehmen Sie Kontakt zu unserer Steuerkanzlei auf. Denn wir kennen die Rechtslage genau und können Sie über das weitere Vorgehen entsprechend beraten.