Freiberufler – Berufsbild
Freiberufler: Kennzeichen des Freien Berufs
Der Freiberufler übt seinen Beruf
- auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung,
- persönlich,
- leitend und eigenverantwortlich,
- und fachlich unabhängig
aus, wobei er Dienstleistungen höherer Art erbringt. Diese Kriterien finden sich auch in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) wieder.
Berufliche Qualifikation
Unterliegt der Freie Beruf einer gesetzlichen Berufsordnung, die ein bestandenes Examen vorsieht, bevor der Beruf ausgeübt bzw. die entsprechende Berufsbezeichnung geführt werden darf (Titelträgererlaubnis), so knüpft das Steuerrecht im allgemeinen an diese Berufsordnung an.
Schöpferische Begabung
Dieses Kriterium wird vornehmlich bei Künstlern geprüft, wobei es natürlich äußerst schwer ist zu beurteilen, wann Kunst beginnt bzw. was überhaupt als Kunst zu bewerten ist. Man denke an die Definition von Joseph Beuys, nach dessen erweitertem Kunstbegriff jeder Mensch ein Künstler sein kann.
Persönliche Ausübung
Kennzeichen eines freien Berufs ist es, dass die persönliche Arbeitsleistung eines Berufsträgers im Vordergrund steht und nicht – wie beim Gewerbebetrieb – der Kapitaleinsatz. Der Freiberufler darf sich allerdings bei der seiner Arbeit in gewissem Umfang auch Hilfskräfte bedienen, sowohl für untergeordnete als auch qualifizierte Tätigkeiten.
Leitend und eigenverantwortlich
Wichtig ist, dass der Berufsträger leitend und eigenverantwortlich tätig ist und bleibt. In diesem Fall darf er sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Er darf sich ebenso durch eine fachliche Kraft vertreten lassen, wenn er vorübergehend verhindert ist, seinen Beruf auszuüben (z. B. im Krankheitsfall).
Beratungshinweis von Jasper Steuerberater Köln
Wenn die Berufsqualifikation nicht durch ein Examen nachgewiesen werden kann, nimmt das Finanzamt im Zweifel einen Gewerbebetrieb an, ohne das Fachwissen näher zu prüfen. Aber: auch das autark angeeignete Wissen kann so tief sein, dass die Finanzrechtsprechung es als ausreichend erachtet hat, die Tätigkeit als freiberuflich zu werten. Problem ist meistens, dass dieses autark erworbene Wissen nicht durch entsprechende Seminare und Zertifikate nachgewiesen werden kann — vor allem dann nicht, wenn das Wissen aus Büchern und der Praxis erworben worden ist. Allerdings: wer in der Praxis sehr anspruchsvollen Aufgaben gelöst hat, hat gute Chancen bei der Argumentation für einen Freiberuflerstatus. Es erfordert allerdings ebenso Erfahrung im Umgang mit den Finanzämtern. Sie sollten nicht emotional sondern steuerrechtlich argumentieren.
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