Podologe und Umsatzsteuer
Sind Podologe von der Umsatzsteuer befreit?
Wenn jemand die staatliche Prüfung zum Podologen abgelegt hat und anschließend als solcher tätig wird, ist nach § 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.
Und das bedeutet konkret, dass er nicht dazu berechtigt ist, in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen.
Die Umsatzsteuerbefreiung hat Auswirkungen auf die Vorsteuer.
Wird die Vorsteuer erstattet?
Die Vorsteuer (das heißt die Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist) wird auf Grund der Umsatzsteuerbefreiung nicht vom Finanzamt erstattet.
Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur Anerkennung der Umsatzsteuerbefreiung
In einem besonderen Fall wollte das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung nicht anerkennen. Ein in der Podologie Tätiger hatte zwar bereits die staatliche Prüfung abgelegt, aber hatte die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologe“ noch nicht beantragt. Da das Podologengesetz die Berufsausübung aber nicht an diese Erlaubnis bindet, sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz letzten Endes keinen Grund, die Steuerbefreiung wegen der mangelnden Erlaubnis zu verweigern.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 28.06.2012, Az 6 K 1911/1.
Wichtig:
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur dann, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Dies gilt ab 1.1.2012 auch für Anschlussbehandlungen.