Kindergartenkosten und Übernahme durch den Arbeitgeber

Kindergartenkosten und Übernahme durch den Arbeitgeber
Kindergartenkosten

Steuervorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Kindergartenkosten Arbeitgeber
Die Übernahme Kindergartenkosten durch Arbeitgeber führt zu Steuervorteilen für beide Parteien: Denn diese sind beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei und beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd abziehbar.

Übernehmen Arbeitgeber die Kosten für Unterbringung und Betreuung der Kinder ihrer Arbeitnehmer, so gibt es Steuervorteile: Denn die Kindergartenkosten sind beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei und beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe steuermindernd abziehbar.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Kindergartenkosten durch den Arbeitgeber übernommen werden können?

Voraussetzungen Übernahme Kindergartenkosten durch Arbeitgeber

Natürlich sind Lohnsteuerfreiheit und Betriebsausgabenabzug an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So muss die Zuwendung zusätzlich zum Arbeitslohn fließen. Das bedeutet mit anderen Worten: die Übernahme der Kindergartenkosten darf kein verdeckter Arbeitslohn sein. Sie darf also nicht im Arbeitsvertrag als Entgelt für geleistete Arbeit vereinbart sein.

Steuerfrei sind nur zusätzliche Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung einschließlich Unterkunft und Verpflegung sowie zur Betreuung der Kinder dienen. Kosten für Vorschulunterricht der Kinder sind nicht begünstigt.

Die Unterbringung und Betreuung muss auf jeden Fall in Kindergärten erfolgen. Betreuung im Haushalt genügt nicht den Bedingungen für die Steuerfreiheit.

Beratungshinweis von Steuerberater Jasper Köln

Sprechen Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitgeber wegen einer Übernahme der Kindergartenkosten bzw. einer Kostenbeteiligung an. Günstig ist der Zeitpunkt dann, wenn ohnehin Gehaltsverhandlungen anstehen.

Als Arbeitgeber können Sie umgekehrt Ihren Arbeitnehmern dieses Angebot ebenfalls machen.

Wichtig: Vermeiden Sie die Festlegung im Arbeitsvertrag. Und lassen Sie sich als Arbeitgeber – am besten jedes Jahr erneut – unterschreiben, dass das Angebot freiwillig erfolgt, jederzeit widerrufbar ist und dass aus der Zahlung nicht geschlossen werden kann, dass es sich um eine betriebliche Übung handelt. Warum? Denn betriebliche Übung bedeutet, dass Arbeitnehmer aufgrund von wiederkehrenden, freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers daraus schließen können, dass ihnen diese Leistungen auch künftig gewährt werden. Somit sind diese Leistungen im Zweifelsfall nicht nur einklagbar, sondern auch nicht mehr steuerfrei!

Lassen Sie prüfen, ob alle Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. So muss geprüft werden, bis zu welchem Kindesalter eine Kindergartenunterbringung möglich ist, ob tatsächlich arbeitsrechtlich kein Anspruch auf die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber besteht, ob allen Arbeitnehmern das Angebot gemacht werden muss, oder ob die Kosten mit sonstigen freiwilligen Arbeitgeberleistungen verrechnet werden können und so weiter.

Übrigens: Arbeitnehmer im Sinne dieser steuerbefreienden Vorschrift sind auch Geschäftsführer einer GmbH. Dies gilt sogar dann, wenn sie gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind (sog. „Gesellschaftergeschäftsführer“). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen mit steuerlichen Nachteilen kommt.

Ein weiterer Artikel zu Kindergartenkosten steht Ihnen auch an anderer Stelle in unserem Steuerblog zur Verfügung.

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Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.