Ist die 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich?

Ist die 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich?

Wie steht es mit der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit gegen die 1%-Regelung? Wird bei einem Gebrauchtwagen der Bruttolistenneupreis angesetzt oder der Kaufpreis? Und was können Sie tun, wenn aus der 1%-Regel für Sie hohe Steuern resultieren?

1%-Regelung

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der 1%-Regelung

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung bestehen laut dem Bundesfinanzhof nicht.

Vorteile durch Dienstwagen für den Arbeitgeber

Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber führt zu Vorteilen des Arbeitnehmers, wenn der Dienstwagen privat genutzt werden kann. Die Vorteile aus der Überlassung des Dienstwagens gehören in diesem Fall zum Arbeitslohn.

Steuerliche Bewertung des Vorteils

Um diesen Vorteil steuerlich zu bewerten, stehen grundsätzlich zwei Verfahren zur Verfügung: zum einen die Führung eines Fahrtenbuches, zum anderen die 1%-Regelung. Bei der 1%-Regelung wird 1 % des Bruttolistenneupreises des Dienstwagens zu Grunde gelegt.

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der 1%-Regelung (Urteil)

Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der 1%-Regelung wurde kürzlich durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs bekräftigt:
In einer Verhandlung hatte ein nicht-selbstständig tätiger Arbeitnehmer geklagt. Der Kläger durfte den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen nicht nur dienstlich, sondern auch für private Fahrten benutzen. Der Dienstwagen war zuvor gebraucht mit einer Kilometerzahl von 58.000 Kilometern und einem Alter von drei Jahren durch den Arbeitgeber geleast worden. Die Leasingrate betrug rund 720 Euro jeden Monat. Der Wert des Wagens wurde auf 81.400 Euro angesetzt.

Gemäß der 1%-Regelung bezüglich des Bruttolistenneupreises von 81.400 Euro setzte das  Finanzamt darauf hin den Betrag von 814 Euro monatlich als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens an.

Der Kläger brachte zwei Argumente gegen diese Vorgehensweise hervor: Erstens machte er geltend, dass bei der Berechnung nach der 1%-Regelung in diesem Fall nicht der Bruttolistenneupreis anzusetzen sei, sondern der Gebrauchtwagenwert. Zweitens würden darüber hinaus entsprechende Neufahrzeuge kaum mehr zum Bruttolistenneupreis verkauft. Somit müsse der Gesetzgeber aus Gründen des Verfassungsrechtes einen Abschlag in Betracht ziehen.

Allerdings waren sowohl die Klage als auch die vom Kläger eingelegte Revision erfolglos.

Der Bundesfinanzhof setzte gegen die Argumentation des Klägers, dass die 1%-Regelung eine  grundsätzlich zwingende beziehungsweise stark pauschalisierte Bewertungsregelung sei. Individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung oder die Art des Dienstwagens würden durch die 1%-Regelung grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Diese Rechtsprechung geht mit einem früheren Urteil konform, bei dem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug ─ ob nun werterhöhend oder wertverringernd ─ unerheblich sind. Daher sei auch bei einem Gebrauchtwagen der Bruttolistenneupreis relevant.

Außerdem machte der Bundesfinanzhof deutlich, dass der Vorteil für den Arbeitnehmer nicht nur in der Überlassung des Dienstwagens selber für private Fahrten liege, sondern auch in weiteren vom Arbeitgeber übernommenen Aufwendungen, wie zum Beispiel Steuern, Kosten für Reparaturen und Wartungskosten, sowie Versicherungsprämien und insbesondere die Kraftstoffkosten. Diese Aufwendungen seien weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen ─ in der Regel geringeren ─ Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens abgebildet.

Quelle: Urteil vom 13.12.12   VI R 51/11

Fazit – Das können Sie tun

Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens bei der 1%-Regelung bleibt also der Bruttolistenneupreis. Sollten daraus für Sie sehr hohe Steuern resultieren und Sie entscheiden sich daher gegen die 1%-Regelung, dann bleibt für Sie nur die Möglichkeit übrig, ein Fahrtenbuch zu führen. Dadurch können Sie die tatsächliche private Nutzung genau dokumentieren.
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass dies nicht nur mit erheblich mehr Aufwand für Sie verbunden ist, sondern an das Fahrtenbuch auch noch sehr hohe Anforderungen gestellt werden. In der Praxis passiert es leider häufig, dass Fahrtenbücher durch das Finanzamt abgelehnt werden, so dass dann wieder die 1%-Regelung angewendet wird. Lesen Sie dazu unseren Artikel über das Fahrtenbuch.

Genauere Informationen erhalten Sie auch in unserem Folgeartikel. Hier erfahren Sie, welche Neuregelungen seit dem Jahr 2013 gelten. Insbesondere erhalten Sie eine Übersicht, ob es sinnvoll ist, die 1%-Regelung oder das Fahrtenbuch anzuwenden, für den Fall, dass Sie ihren Dienstwagen privat nutzen dürfen (oder nicht) und dies tatsächlich tun (oder auch nicht).
1%-Regelung

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.