Steuerabkommen Schweiz – Deutschland
Abkommen über nachträgliche Besteuerung von Vermögen und Erträgen
Die Schweiz und Deutschland haben ein Abkommen zur nachträglichen Versteuerung von Kapitaleinkünften ausgehandelt, die auf Schweizer Konten gutgeschrieben wurden. Das Abkommen soll am 1.1.2013 in Kraft treten. Allerdings ist es in Deutschland noch nicht von den parlamentarischen Gremien verabschiedet worden. Ob es somit tatsächlich zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft treten kann, ist noch nicht gesichert.
Das Abkommen sieht folgende Vorgehensweisen zur Sicherstellung der Versteuerung bis 2012 vor:
1. Personenkreis
Dem Abkommen unterliegen alle natürlichen Personen, die
- am 31.12.2010 in Deutschland einen Wohnsitz hatten,
- am 31.12. 2010 Kontoinhaber oder Depotinhaber bei einem Kreditinstitut in der Schweiz sind,
- und am 1.1.2013 noch Konto- oder Depotinhaber in der Schweiz sind.
2. Freiwillige Meldung
Sollten Sie als Eigentümer eines Schweizer Kontos Kapitaleinkünfte bezogen und diese in Deutschland ordnungsgemäß versteuert haben, so können Sie Ihr Kreditinstitut beauftragen, die gutgeschriebenen Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden u.ä.) für die Zeit ab 2002 der deutschen Finanzverwaltung zu melden.
3. Versteuerung durch eine pauschale Einmalzahlung
Sollten Sie die Kapitaleinkünfte dem deutschen Finanzamt verschwiegen haben, so sieht das Abkommen vor, die rückwirkende Versteuerung pauschal durch eine Einmalzahlung sicherzustellen. In diesem Fall berechnet Ihr Kreditinstitut je nach Anlagedauer und Vermögenssituation zwischen 21% und 41% des vorhandenen Kapitals als pauschalen Nachversteuerungsbetrag. Der Betrag wird dann anonym an die deutsche Finanzverwaltung überwiesen. Sie selbst erhalten eine Bescheinigung über den gezahlten Betrag, damit Sie bei Verdacht auf Steuerhinterziehung die Einmalzahlung nachweisen können.
Mittlerweile haben einige Schweizer Kreditinstitute begonnen, ihren deutschen Kunden Formulare zur Abwicklung der Versteuerung zu gesendet und darin auch Termine gesetzt, bis zu denen Sie sich für eines der beiden Verfahren zu entscheiden haben. Dies, obwohl bisher das Abkommen von deutscher Seite noch nicht in Kraft gesetzt ist.
Mit der pauschalen Nachversteuerung sind Ansprüche des deutschen Finanzamts für folgende Steuern abgegolten:
- Einkommensteuer,
- Umsatzsteuer,
- Vermögensteuer (sofern in Deutschland noch Ansprüche des Fiskus bestanden haben),
- Gewerbesteuer,
- Erbschaftsteuer,
- Schenkungsteuer.
Die Einmalzahlung wird von Ihrem Schweizer Konto am 31.5.2013 abgebucht. Deshalb ist es von äußerster Wichtigkeit, dass das Konto ein Guthaben in mindestens des Nachversteuerungsbetrag aufweist. Ist dies nicht der Fall, wird Ihr Kreditinstitut Ihnen eine 8-wöchige Nachfrist setzen. Fehlt es nach dieser Frist weiterhin an Liquidität für die Abbuchung, ist das Kreditinstitut verpflichtet, Ihren Daten und Vermögenssituation dem deutschen Finanzamt zu melden.
4. Veranlagung von Kapitalvermögen vor dem 1.1.2013
Nicht betroffen sind von dem Abkommen Konten, die vor dem 1.1.2013 gekündigt werden. Die Verlagerung von Kapitalvermögen von in Deutschland Steuerpflichtigen aus der Schweiz in Drittstaaten wird nach dem Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung an die deutsche Finanzverwaltung möglich sein.
Aber: Bereits jetzt haben sich nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums die Schweizer Banken dazu verpflichtet, kein Kapital aus steuerlichen Gründen in Drittstaaten anzulegen. Zudem hat die Schweizerische Bankiervereinigung empfohlen, keine Gelder an ausländische Zweigstellen zu transferieren. Die Einhaltung dieser Empfehlung wird von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) kontrolliert.
5. Zukünftige Besteuerung
Das Abkommen sieht für die zukünftige Besteuerung nur die freiwillige Meldung des jährlichen Kontostands vor. Freiwillig heißt, Sie müssen der Meldung zustimmen. Tun Sie dies nicht, wird das Kreditinstitut die Geschäftsbeziehung mit Ihnen beenden.
Quelle: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011; Protokoll zur Änderung des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens (beide noch nicht im Bundesgesetzblatt bzw. Bundessteuerblatt veröffentlicht).
Wie Jasper Steuerberater Köln Sie unterstützen kann
Falls Sie Hilfe bei der Entscheidung benötigen, können wir Sie folgendermaßen unterstützen:
- Feststellung, ob Sie mit Ihrem Schweizer Konto überhaupt unter das Abkommen fallen
- Berechnung des für die Besteuerung maßgeblichen Betrags
- Berechnung der voraussichtlichen Steuerhöhe bei Pauschalversteuerung
- Erstellen einer Selbstanzeige, wenn Sie sich entschließen sollten, den Weg der Pauschalversteuerung nicht zu gehen, sondern die Kapitaleinkünfte dem deutschen Finanzamt in genauer Höhe nach zu erklären
Schreiben Sie uns eine E-Mail, wenn Sie Unterstützung benötigen: info @ jasper-steuerberatung.de).