Abschreibungen helfen Steuern sparen
Begriffsdefinition Abschreibungen
Das Steuerrecht verwendet nicht den betriebswirtschaftlichen Begriff „Abschreibungen„, sondern spricht von „Absetzung für Abnutzung“. Da sich im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch der Begriff Abschreibungen durchgesetzt hat (und auch unter Steuerrechtlern häufig verwendet wird), wird dieser im Folgenden verwendet.
Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – das sind Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über mehrere Jahre hinweg dienen – müssen in der Regel über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird normalerweise nicht betriebsindividuell festgelegt. Die Finanzverwaltung stellt in Abstimmung mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft „Abschreibungstabellen“ auf. In diesen werden für die gängigsten Wirtschaftsgüter, gegliedert nach allgemein verwendbaren und branchenspezifischen Wirtschaftsgütern, die Nutzungsdauern festgelegt.
Mit dieser Regelung folgt das Steuerrecht der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise, die Aufwendungen den Jahren der tatsächlichen Nutzung zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen ist es steuerrechtlich gestattet, Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über 410 € (ohne USt) liegen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.
Praxishinweis Jasper Steuerberatung zur Verwendung der Abschreibungstabellen
Die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung sind als Hilfsmittel zur Standardisierung von Abschreibungen zu betrachten. Weichen die betriebsindividuellen Nutzungsdauern von den amtlichen Tabellen ab, so sind die individuellen Werte maßgebend. Natürlich möchte das Finanzamt in diesen Fällen eine genaue Begründung dafür, dass in Ihrem Betrieb die Nutzungsdauern bestimmter Wirtschaftsgüter kürzer sind als allgemein üblich. Diese Begründung müssen Sie liefern und dann muss das Finanzamt Ihre Werte für die Steuerbelastung zugrunde legen. Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis auf die Allgemeinverbindlichkeit der amtlichen AfA-Tabellen abfertigen. Diese Allgemeinverbindlichkeit gibt es nicht.
Abschreibungsmethoden
Das Steuerrecht gestattet mehrere Methoden, um Abschreibungen vorzunehmen, die im Folgenden genauer erläutert werden.
Lineare Abschreibung
Die Basismethode ist die lineare Abschreibung. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für ein Anlagegut in gleichen Beträgen auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt werden. Im Jahr der Anschaffung darf nur zeitanteilig abgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass nicht der volle Jahresbetrag abgesetzt werden kann, sondern nur der Betrag, der auf die Monate der Betriebszugehörigkeit entfällt.
Degressive Methode
Neben der linearen Abschreibungsmethode erkennt bisher das Steuerrecht auch die degressive Methode an. Nach dieser Methode wird der Anschaffungsbetrag des Anlageguts nicht gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt, sondern der Abschreibungssatz kann bis zum Doppelten des linearen Satzes, höchstens aber bis zu 30 % der Anschaffungskosten (bis einschließlich 2005: 20 %) betragen. Mit diesem Prozentsatz berechnet sich der Abschreibungsbetrag jeweils vom Buchwert.
Einen eigenen Lexikonbeitrag zum Thema Buchwert finden Sie hier: Klick.
Änderung 2008
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge), die nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt werden, gilt: Bei diesen Wirtschaftsgütern ist eine degressive Abschreibung bis zum Dreifachen des linearen AfA-Betrags, höchstens 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zulässig. Diese Abschreibungssätze sind nach dem bereits geltenden Gesetz bis Ende 2007 befristet. Ab 2008 können Investitionen nur noch linear – das heißt mit gleichbleibenden Jahreswerten abgeschrieben werden.
Mittlerweile wurde die degressive Methode zur Wirtschaftsförderung für die Jahre 2009 und 2010 wieder zugelassen. Ab 2011 gilt wiederum nur die lineare Methode.