Abschreibungen helfen Steuern sparen

Abschreibungen helfen Steuern sparen

Begriffsdefinition Abschreibungen

Das Steuerrecht verwendet nicht den betriebswirtschaftlichen Begriff „Abschreibungen„, sondern spricht von „Absetzung für Abnutzung“. Da sich im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch der Begriff Abschreibungen durchgesetzt hat (und auch unter Steuerrechtlern häufig verwendet wird), wird dieser im Folgenden verwendet.

Abschreibungen ermitteln durch Abschreibungstabellen
Abschreibungstabellen: Steuern sparen mit Abschreibungen?

Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – das sind Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über mehrere Jahre hinweg dienen – müssen in der Regel über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird normalerweise nicht betriebsindividuell festgelegt. Die Finanzverwaltung stellt in Abstimmung mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft „Abschreibungstabellen“ auf. In diesen werden für die gängigsten Wirtschaftsgüter, gegliedert nach allgemein verwendbaren und branchenspezifischen Wirtschaftsgütern, die Nutzungsdauern festgelegt.

Mit dieser Regelung folgt das Steuerrecht der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise, die Aufwendungen den Jahren der tatsächlichen Nutzung zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen ist es steuerrechtlich gestattet, Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über 410 € (ohne USt) liegen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.

Praxishinweis Jasper Steuerberatung zur Verwendung der Abschreibungstabellen

Die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung sind als Hilfsmittel zur Standardisierung von Abschreibungen zu betrachten. Weichen die betriebsindividuellen Nutzungsdauern von den amtlichen Tabellen ab, so sind die individuellen Werte maßgebend. Natürlich möchte das Finanzamt in diesen Fällen eine genaue Begründung dafür, dass in Ihrem Betrieb die Nutzungsdauern bestimmter Wirtschaftsgüter kürzer sind als allgemein üblich. Diese Begründung müssen Sie liefern und dann muss das Finanzamt Ihre Werte für die Steuerbelastung zugrunde legen. Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis auf die Allgemeinverbindlichkeit der amtlichen AfA-Tabellen abfertigen. Diese Allgemeinverbindlichkeit gibt es nicht.

Abschreibungsmethoden

Das Steuerrecht gestattet mehrere Methoden, um Abschreibungen vorzunehmen, die im Folgenden genauer erläutert werden.

Lineare Abschreibung

Die Basismethode ist die lineare Abschreibung. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für ein Anlagegut in gleichen Beträgen auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt werden. Im Jahr der Anschaffung darf nur zeitanteilig abgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass nicht der volle Jahresbetrag abgesetzt werden kann, sondern nur der Betrag, der auf die Monate der Betriebszugehörigkeit entfällt.

Degressive Methode

Neben der linearen Abschreibungsmethode erkennt bisher das Steuerrecht auch die degressive Methode an. Nach dieser Methode wird der Anschaffungsbetrag des Anlageguts nicht gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt, sondern der Abschreibungssatz kann bis zum Doppelten des linearen Satzes, höchstens aber bis zu 30 % der Anschaffungskosten (bis einschließlich 2005: 20 %) betragen. Mit diesem Prozentsatz berechnet sich der Abschreibungsbetrag jeweils vom Buchwert.

Info Buchwert
Der Buchwert ist der Wert, der am Ende des Wirtschaftsjahres nach Abzug der Abschreibungen verbleibt. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Wirtschaftsgut noch mit einem Buchwert im Abschreibungsverzeichnis oder Anlagespiegel steht, obwohl es bereits aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist – etwa, weil es unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall können Sie den Restbuchwert in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Haben Sie allerdings das Wirtschaftsgut verkauft, so ist der Verkaufspreis zunächst um die Höhe der Abschreibung zu kürzen. Die verbleibende Differenz ist entweder als Veräußerungsgewinn zu versteuern oder mindert als Veräußerungsverlust den laufenden Gewinn.
Einen eigenen Lexikonbeitrag zum Thema Buchwert finden Sie hier: Klick.

Änderung 2008

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge), die nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt werden, gilt: Bei diesen Wirtschaftsgütern ist eine degressive Abschreibung bis zum Dreifachen des linearen AfA-Betrags, höchstens 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zulässig. Diese Abschreibungssätze sind nach dem bereits geltenden Gesetz bis Ende 2007 befristet. Ab 2008 können Investitionen nur noch linear – das heißt mit gleichbleibenden Jahreswerten abgeschrieben werden.

Mittlerweile wurde die degressive Methode zur Wirtschaftsförderung für die Jahre 2009 und 2010 wieder zugelassen. Ab 2011 gilt wiederum nur die lineare Methode.

Nicht abschreibbare Wirtschaftsgüter

Abschreibbar sind nur abnutzbare Wirtschaftsgüter. Nicht bebauter Grund und Boden gilt beispielsweise nicht als abnutzbar. Deshalb mindert die Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter den steuerlichen Gewinn nicht. Das Gleiche gilt beispielsweise für hochwertige Kunst anerkannter Künstler, die keinem Wertverfall unterliegt. Schmücken Sie beispielsweise Ihre Geschäftsräume mit echten Gemälden von Gerhard Richter, einem der weltweit bedeutendsten deutschen Künstler, so dürfen Sie davon ausgehen, dass die Preise dieser Gemälde derzeit keinem Wertverzehr unterliegen. Damit ist eine regelmäßige Abschreibung ausgeschlossen.

Praxishinweis Jasper Steuerberatung zum Werteverlust nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter

Natürlich können auch nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter einem Wertverlust unterliegen. Allerdings wird dieser als nicht regelmäßig angesehen und ist deshalb von der regelmäßigen Abschreibung ausgeschlossen. Im Einzelfall ist ein Wertverzehr nachzuweisen. In diesem Fall kann der Verlust steuermindernd geltend gemacht werden (so kann es zu einer Teilwertabschreibung kommen oder auch zu einer außerordentlichen Abschreibung). Die Wertverluste sollten durch Gutachten nachgewiesen werden.

Wichtig zu wissen

Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb mehrere Jahre dienen und über 410 € ohne Umsatzsteuer liegen, müssen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt werden. Steuern sparen Sie also nur mit dem jeweiligen Jahresabschreibungsbetrag. Im ersten Jahre kommt hinzu, dass der Abschreibungsbetrag nur zeitanteilig angesetzt wird (pro rata temporis). Ein Auto, das Sie für 30.000 € kaufen, kann also pro Jahr mit 5.000 € abgeschrieben werden. Im Jahr der Anschaffung muss der Betrag nochmals auf die Monate umgelegt werden. Wenn Sie das Auto beispielsweise am 1.7.2012 angeschafft haben, kommt für das Jahr 2012 nur ein steuersparender Abschreibungsbetrag von 2.500 € in  Betracht.
Die pro rata temporis Regel gilt nicht bei Anschaffungen von Arbeitnehmern und steuerlichen Sonderabschreibung.
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Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.