Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer – International
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer
Es kommt häufig vor, dass ein in Deutschland wohnhafter Bürger eine Schenkung oder eine Erbschaft aus dem Ausland bezieht. Je nachdem ist dieses Erbe bereits mit Erbschaftsteuer belastet (z. B. bei einer Erbnachlasssteuer, bei der der Nachlass als solcher besteuert wird und dem Erbe lediglich das Nettoerbe nach Abzug von Erbschaftsteuer ausgezahlt wird).
Oder der inländische Erbe muss selbst im Ausland eine Erbschaftsteuererklärung abgeben und die Steuer dort zahlen (Erbanfallsteuer). Allerdings muss er in beiden Fällen auch im Inland eine Steuererklärung abgeben, da der deutsche Staat den weltweiten Erwerb besteuert.
Doppelbesteuerungsabkommen vermeiden zu hohe Steuerbelastung
Diese Konstellation könnte zu einer Doppelbesteuerung führen. Es gibt nun zwei Möglichkeiten, diese Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Zum einen gibt es mit einigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer (nicht zu verwechseln mit den Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer und Körperschaftsteuer). In den Doppelbesteuerungsabkommen wird nur einem Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen. Welcher Staat dieses Besteuerungsrecht hat, muss in jedem Einzelfall genau recherchiert werden.
Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen zurzeit (Stand 1.1.2012) mit
- Dänemark,
- Frankreich,
- Griechenland,
- Schweden,
- Schweiz,
- Vereinigte Staaten von Amerika.
Mit Finnland und Italien werden zurzeit Verhandlungen geführt.
Eine weitere Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht das deutsche Erbschaftsteuergesetz vor (§ 21 ErbStG). Es regelt die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern. Dies bedeutet: Erben müssen zwar bei ausländischem Erbanfall in beiden Staaten Erbschaftsteuer zahlen, aber Deutschland verrechnet die ausländische Steuer mit den deutschen Steuer. Damit ist sichergestellt, dass das Erbe nur einmal besteuert wird. Allerdings wird durch diese Methode das Erbe immer mit der höheren Erbschaftsteuer belastet. Ist beispielsweise die ausländische Erbschaftsteuer höher als in Deutschland, so führt die Anrechnung zu einer deutschen Steuer von 0 € (und es bleibt bei der höheren ausländischen Steuer). Ist die ausländische Steuer geringer als die deutsche, wird die deutsche Steuer wirksam, allerdings nur nach Anrechnung der bereits gezahlten ausländischen Steuer.
Voraussetzung für die Anrechnung ist es, dass
- die ausländische Steuer der deutschen Erbschaftsteuer entspricht,
- die ausländische Steuer in einem Steuerbescheid festgesetzt und gezahlt ist,
- die ausländische Steuer keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt,
- die Anrechnung beantragt wird,
- die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
Quellen: § 21 ErbStG; Doppelbesteuerungsabkommen verschiedener Staaten; BMF v. 17.1.2012 zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsabkommensverhandlungen am 1.1.2012.
Beratungshinweis von Jasper Steuerberater
Bei internationalen Sachverhalten ist es unerlässlich, dass ein Steuerberater eingeschaltet wird. Sonst laufen Sie Gefahr, dass eine mögliche Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer allein wegen Verfahrensfehlern verweigert wird und es somit zu einer Doppelbesteuerung des Erben kommen kann.