Fahrrad von der Steuer absetzen?
Fahrrad als Dienstfahrzeug
Der Hintergrund
Wenn Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender ein Auto überwiegend für betriebliche Zwecke nutzen, können Sie die Kosten einschließlich der Anschaffungskosten „von der Steuer absetzen“ (genauer gesagt als Betriebsausgabe gewinn- und damit steuermindernd absetzen) – und so damit Steuern sparen.
Allerdings ist zu bedenken, dass die private Nutzung dagegen gerechnet wird.
Doch besonders in Zeiten mit hohen Benzinpreisen denken immer mehr Mandanten über die Anschaffung eines Fahrrads als Dienstfahrzeug nach. Neben ökonomischen Gründen spielen für sie in diesem Zusammenhang auch gesundheitliche oder ökologische Argumente eine Rolle. Sie fragen mich daher häufig, ob es möglich ist, dass sie die Kosten für das Fahrrad steuersparend absetzen können – ähnlich dem besagten Dienstwagen.
Fahrrad als Dienstfahrzeug und das Einkommensteuergesetz
Im Einkommensteuergesetz ist nicht nicht so eindeutig geregelt, ob ein überwiegend betrieblich genutztes Fahrrad steuersparend abgesetzt werden kann – wie das eben bei der Pkw-Nutzung der Fall ist.
Meines Erachtens spricht aber nichts dagegen, wenn die Betriebskosten (zum Beispiel Pflege oder Reparatur) als Betriebsausgaben behandelt werden. Erst recht, wenn die Anschaffungskosten des Fahrrads über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel 6 Jahre) verteilt werden. Den privaten Nutzungsanteil könnte man dann wie bei dem Dienstwagen mit tatsächlicher Privatnutzung mit einem Prozent der Anschaffungskosten pro Monat ansetzen.
Und wie verhält es sich mit den laufenden Betriebskosten?
Zu bedenken ist jedoch, dass die laufenden Betriebskosten allerdings wesentlich niedriger sind als bei einem Pkw (es zum Beispiel wird kein Benzin benötigt, Tankkosten entfallen also). Daher wäre unter Umständen auch ein niedrigerer Prozentsatz gerechtfertigt (zum Beispiel 0,5 Prozent).