Kurz-News: Häusliches Arbeitszimmer darf nur beruflich genutzt werden
Nun ist es (leider) amtlich: Wollen Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, müssen Sie Ihr bürotypisch eingerichtetes Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich nutzen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) kürzlich entschieden. Ansonsten sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Damit sind die vorangegangenen Urteile von Finanzgerichten (z. B. Köln), sowie des bisher zuständigen Einzelsenats vom Tisch, die eine anteilige Nutzung erlauben wollten. Eine berufliche Arbeitsecke in einem privat genutzten Raum geltend zu machen, ist damit erst Recht leider völlig undenkbar geworden.
Nur durch eine ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers könne eine hinreichende Abgrenzung zur privaten Lebensführung stattfinden, so der Große Senat des BFH.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 6/16 vom 27.01.2016