Neuigkeiten haushaltsnahe Dienstleistungen – Schornsteinfeger, Tierbetreuung, Winterdienst

Neuigkeiten haushaltsnahe Dienstleistungen – Schornsteinfeger, Tierbetreuung, Winterdienst

Haushaltsnahe DienstleistungenHaushaltsnahe Dienstleistungen– Das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Erfahren Sie wie Sie Steuern sparen können, wenn Sie
    • den Schornsteinfeger beauftragen (neu: auch für die Feuerstättenschau)
    • Ihr Tier zu Hause betreuen lassen
    • jemanden mit der Straßenreinigung bzw. dem Winterdienst beauftragen.

Es gibt gute Neuigkeiten in Sachen haushaltsnahe Dienstleistungen:

Zum einen können Sie wieder mehr Kosten des Schornsteinfegers ansetzen. Zum anderen wurde ein Urteil zum Thema Tierbetreuungskosten zu Ihren Gunsten bestätigt. Und der Winterdienst (bzw. die Straßenreinigung) ist nun auch über die Grundstücksgrenzen hinaus als steuersparende, haushaltsnahe Dienstleistung vorgesehen.

Unsere Steuerblog-Artikel zum Thema wurden entsprechend aktualisiert. Weiter unten finden Sie eine kurze Definition zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen – Schornsteinfeger

So war es bisher

Bisher konnten Sie die Arbeitskosten des Schornsteinfegers nur fürs Kehren und Warten in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Nicht jedoch für die Überprüfung bzw. Messung der Heizung bzw. des Kamins.

So ist es jetztHaushaltsnahe Dienstleistungen - Schornsteinfeger.png

Die Kosten für den Schornsteinfeger können Sie in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für die Arbeitskosten fürs Kehren und Warten, als auch für die Überprüfung bzw. Messung der Heizung bzw. des Kamins (Feuerstättenschau), sowie für sonstige Handwerkerleistungen.

Um diese Kosten als Haus-Eigentümer geltend zu machen, benötigen Sie die Rechnung des Schornsteinfegers und die Überweisung. Bewohnen Sie Ihre Eigentumswohnung selbst oder sind Sie Mieter, dann reicht die Nebenkostenabrechnung.

Als Mieter muss Ihr Vermieter dies bescheinigen können. Diesen Steuertipp finden Sie übrigens im nachfolgenden Artikel neben weiteren interessanten Steuertipps für das Jahr 2016:

Steuertipps 2016: So sparen Sie in diesem Jahr Steuern!

Haushaltsnahe Dienstleistungen – Tierbetreuungskosten

Für die Betreuung Ihres Tieres können Sie bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten (bis max. 4.000 Euro) im Jahr geltend machen, wenn Sie Ihre Tiere im Haushalt betreuen lassen. Futterkosten werden jedoch nicht berücksichtigt.

Dies hatten wir auch im nachfolgenden Artikel bereits beschrieben. Allerdings war das Urteil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels noch zur Revision ausgeschrieben (das heißt, das Urteil hätte noch „angegriffen“ werden können). Doch diese Revision ist nun vom Tisch, das heißt, das Urteil ist rechtskräftig. In unserem Artikel erfahren Sie, was Sie tun können, wenn Ihr Finanzamt die Tierbetreuungskosten nicht anerkennen will.

Setzen Sie Tierbetreuungskosten von der Steuer ab!

Haushaltsnahe Dienstleistungen – Winterdienst / Straßenreinigung

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bei der Straßenreinigung auch über Grundstücksgrenzen hinweg!

Winterdienst

Auch der Winterdienst kann als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Selbst dann, wenn dieser auf (öffentlichen) Flächen außerhalb des Grundstücks – d. h. über die Grundstücksgrenzen hinaus – praktiziert wird.

Beim Winterdienst darf es sich nur um Tätigkeiten handeln, die auch theoretisch Mitglieder Ihrer Familie durchführen könnten. Und dieser muss in unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Ihrem Haushalt erfolgen und muss Ihrem Haushalt dienlich sein. Also beispielsweise, wenn Sie dazu verpflichtet sind, öffentliche Straßen bzw. Gehwege zu räumen.

Straßenreinigung

Ähnliches gilt auch für die Reinigung von Straßen und Gehwegen.

Infobox: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen:

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist nicht näher definiert. Diese betreffen hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Privathaushalten, die normalerweise regelmäßig durch die Haushaltsmitglieder selber oder durch entsprechende Beschäftigte durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten oder Kinderbetreuungskosten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können dann auf Antrag steuersparend in Höhe von 20 Prozent, maximal 4.000 € im Jahr im Zuge der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.