Heimunterbringung von Angehörigen – leider keine Steuerermäßigung
Heimunterbringung von Angehörigen – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
- Sie möchten die Kosten für die Heimunterbringung oder dauernde Pflege von Angehörigen übernehmen?
- Leider können Sie dafür keine Steuerermäßigung geltend machen – jedenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistung.
- Lesen Sie mehr zum BFH-Urteil („Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim“)
Sie möchten die Kosten für die Heimunterbringung oder die dauernde Pflege Ihrer Angehörigen übernehmen? Dann können Sie dafür leider keine Steuerermäßigung geltend machen. Jedenfalls nicht im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen. Das geht nur, wenn es um Ihre eigene Unterbringung oder dauernde Pflege geht.
So ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Erfahren Sie im Folgenden mehr zu den Details. Und beachten Sie zu diesem Thema auch unbedingt unseren Praxishinweis am Schluss.
Darum ging es im BFH-Urteil zur Heimunterbringung von Angehörigen
Geklagt hatte ein Ehepaar. Die Mutter des einen Ehepartners war ins Altenheim gekommen (Pflegestufe „null“). Es fielen Kosten für
- die Unterkunft
- den Pflegeaufwand
- die Investitionskosten und
- die Verpflegung
an.
Diese Kosten übernahm das Ehepaar. In ihrer Steuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Kosten der Pflege und Verpflegung als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG).
Anmerkung von unserer Seite:
Die Ausgaben für die Verpflegung wären nach geltender Rechtsprechung in einem solchen Fall sowieso nicht abzugsfähig gewesen. Denn diese zählen zu den nichtabziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung. Eine Ausnahme dazu gibt es nur bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, z. B. bei einem Geschäftsessen.
Darüber hinaus machte das Ehepaar auch die gezahlten Unterhaltsleistungen für die Mutter geltend. Sowohl die Kosten für Pflege und Verpflegung, als auch die Unterhaltsleistungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Die Unterhaltsleistungen wurden wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge der Mutter nicht anerkannt.
Infobox: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
– § 35a EStG –
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist nicht näher definiert. Sie können sich diese als hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Privathaushalten vorstellen, die normalerweise regelmäßig durch die Haushaltsmitglieder selber oder durch entsprechende Beschäftigte durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel auch Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten oder Tier- oder Kinderbetreuungskosten.
Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen, sowie für Aufwendungen, die Ihnen als Steuerpflichtiger wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen. Zumindest insoweit darin tatsächlich Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie dann auf Antrag steuersparend in Höhe von 20 Prozent, maximal 4.000 € im Jahr im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Im weiteren Klageweg vor dem Finanzgericht ging es nur noch um die Kosten für Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice als haushaltsnahe Dienstleistungen. Doch auch diese wurden nicht anerkannt. Diese Entscheidung wurde anschließend vom Bundesfinanzhof gestützt.
Die Begründung
Der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen nur vom Leistungsempfänger (hier der Mutter) geltend gemacht werden können. Es handelt sich also nicht um Kosten, die dem Steuerpflichtigen (hier dem Ehepaar) wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind (gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG).
Zusammenfassend gesagt: Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person betreffen, scheidet die Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung aus.
Praxishinweis Heimunterbringung von Angehörigen:
Dieses Urteil gilt nur für die Frage, ob im Pflegefall haushaltsnahe Dienstleistungen von einer andere Person als der zu pflegenden steuermindernd geltend gemacht werden können. Und zwar nach § 35a EStG. Die Situation ist anders zu beurteilen, wenn der zu Pflegende grundsätzlich unterhaltsberechtigt nach § 33 a EStG ist (außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen). Hierbei können Unterhaltskosten bis zu einer Höhe von 9.168 € Gesamtbetrag der Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten abgezogen werden. Allerdings mindert sich dieser Betrag um eigenen Einkünfte und Bezüge.
Also: § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) hilft Ihnen im beschriebenen Fall nicht weiter, wohl aber können Ihnen die Vorschriften des § 33a EStG zum Erfolg verhelfen. Im Einzelfall muss das Vorliegen aller Anwendungsvoraussetzungen genau geprüft werden. Wir helfen Ihnen gerne dabei. Kontaktieren Sie uns.