Kosten für Ayurveda-Behandlung steuerlich absetzbar
Amtsärztliches Attest für Ayurveda-Behandlung
Das Finanzamt lehnt es regelmäßig ab, die Kosten für eine Ayurveda-Behandlung steuerlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Verlangt wurde vielmehr ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amtsärztliches Attest, dass die Wirksamkeit der Behandlung bestätigte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Praxis als nicht rechtens abgelehnt, da dies nicht ausdrücklich in der entsprechenden Verordnung verlangt wurde.
Darauf hin hat der Gesetzgeber 2011 die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung rückwirkend für alle noch nicht endgültigen Bescheide geändert. Nunmehr verlangt die Verordnung ein amtsärztliches Attest.
Streitig ist, ob die Rückwirkung verfassungsgemäß ist. Die Rechtmäßigkeit der rückwirkende Änderung ist vom Finanzgericht Hamburg bestätigt worden (FG Hamburg vom 27.04.2012 2 K 19/11). Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, empfehlen wir Einspruch gegen das Urteil des Finanzamt sowie den Antrag auf Ruhenlassen der Entscheidung bis zur letztendlichen Klärung durch den BFH.