Mit (luxuriösen) Sportwagen Steuern sparen?
Luxussportwagen sorgen für Unterhaltung(skosten)
Was haben ein Lamborghini, ein Porsche und ein Ferrari gemeinsam?
Richtig, sie sind schnell, sie sind teuer und es handelt sich um Sportwagen. Genauer gesagt, um Luxussportwagen.
Und die schlagen in der Regel nicht nur mit saftigen Anschaffungskosten zu Buche, sondern sind auch nicht gerade günstig in der Unterhaltung (auch wenn sie dafür natürlich hinsichtlich Fahrspaß einen ganz eignenen Unterhaltungswert besitzen). Das betrifft die laufenden Kosten, wie zum Beispiel für Versicherung, Benzin, Wartung, Steuern und Co, die hier natürlich oft um einiges höher als bei dem durchschnittlichen Familienauto sind.
Doch lassen sich mit diesen Luxussportwagen auch Steuern sparen?
Steuerersparnis vs. Liebhaberei
Eine einfache Frage, die aber leider nicht ganz so einfach zu beantworten ist. Denn ob (Luxus-)Sportwagen steuerlich geltend gemacht werden können, lässt sich pauschal nicht sagen.
Folgende Möglichkeiten sind jedoch denkbar:
Unter Umständen ist es möglich, einen Sportwagen als Firmenfahrzeug zu nutzen. Doch Vorsicht: Ob es wirklich anerkannt wird, muss im Einzelfall geprüft werden. Der Sportwagen müsste zum Beispiel auf jeden Fall dem Zweck des Unternehmens angemessen sein. Ob zum Beispiel ein Pizzalieferdienst auf (Luxus-) Sportwagen zurückgreifen sollte, um damit einen betrieblichen Nutzen zu generieren, scheint wenig wahrscheinlich.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Autovermietung zu eröffnen. Der Businessplan müsste auf jeden Fall so ausgestaltet sein, dass die Gewinnerzielungsabsicht deutlich wird und vor allem auch umsetzbar ist! Denn es gilt, dass die Gewinnerzielungsabsicht hinterher am besten durch tatsächliche Gewinne zu beweisen ist. 🙂 Dass die Realisierung der Gewinne bzw. die Anerkennung von möglichen Verlusten bei der Einkommensteuer jedoch nicht immer einfach sind, schildert folgender Fall:
Urteil über Luxussportwagen-Vermietung
In einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ging es um einen Kläger, der die laufenden Kosten eines Luxussportwagens (Porsche 911) steuerlich bei seiner Einkommensteuer geltend machen wollte – allerdings erfolglos. Hier die wichtigsten Fakten zur Vorgeschichte:
- Der Kläger erzielte Einküfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit als Mitarbeiter einer Autowaschanlage.
- Zusätzlich hatte der Kläger eine Autovermietung bei seinem Finanzamt angemeldet.
- Den Sportwagen hatte er über entsprechende Internetplattformen an Selbstfahrer zur Vermietung angeboten.
- Doch das Finanzamt weigerte sich, die Verluste, die in der Steuererklärung geltend gemacht wurden, anzuerkennen. Die Begründung: Vermutung auf Privatnutzung.
In dem darauf hin angsetzten Prozesses ging es im Wesentlichen um die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht seitens des Klägers bestanden habe oder ob er sein hochwertiges Fahrzeug nicht eher aus Prestige- oder Hobbygründen angeschafft habe (Verdacht der Liebhaberei).
Die Argumente des Klägers während des Prozesses führten nicht zum gewünschten Erfolg: Eine Privatnutzung des Fahrzeugs sei aufgrund seiner Leibesfülle bzw. seines Körpergewichts ausgeschlossen (220 kg). Seine Autovermietung hätte eine Marktlücke abdecken sollen, da es trotz hoher Nachfrage, ein solches Angebot nicht gegeben hätte.
Das Finanzgericht folgte jedoch seinen Argumenten nicht und argumentierte, dass der Wagen ebenso gut von seiner Lebensgefährtin genutzt werden hätte können. Außerdem sei das Konzept von Anfang an nicht gewinnversprechend gewesen: Erstens weil die Mieteinahmen nur sehr unregelmäßig zu verzeichnen gewesen wären und zweitens wegen dem potenziell hohen Verschleiß bei Spitztouren durch Mieter (und den durch Reparationen bedingten Ausfallzeiten, die den Betrieb bei nur einem einzigen Fahrzeug zum Erliegen bringen).
Quelle: FG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 20. März 2013 · Az. 3 K 3119/08.
Fazit (mit Beratungshinweis von Jasper Steuerberater Köln):
Luxussportwagen sind nur im Einzelfall dazu geeignet, Steuern zu sparen. Vor einer betrieblich motivierten Anschaffung eines Firmenfahrzeugs, sollte genauestens überprüft werden, ob dies dem Betrieb dienlich ist oder wie es sich mit dem Verdacht auf Liebhaberei verhält.
Unabdingbar ist ein exakt ausgearbeiteter Businessplan über drei Jahre, aus dem vor allem auch deutlich wird, welche Zielgruppe für die Vermietung angesprochen und wie das Angebot bekannt gemacht werden soll (Marketing- und Werbeplanung und deren Durchführung).
Gegen eine Privatanschaffung eines luxuriösen Sportwagens, die nicht darauf abzielt, Steuern zu sparen, spricht hingegen nichts – jedenfalls keine steuerlichen Gründe. Hier gilt wie bei allen (größeren) Anschaffungen auch: Der (erwartete) Nutzen sollte stets gegenüber den (erwarteten) Kosten aufgewogen werden. Die Seite, die überwiegt, gewinnt. 😀