Unterstützung Haiyan-Opfer: Gutes tun und Steuern sparen?

Unterstützung Haiyan-Opfer: Gutes tun und Steuern sparen?

Als am 08. November 2013 der Taifun Haiyan (chinesisch für Sturmvogel) mit vorher nie gemessenen Windgeschwindigkeiten über die Philippinen hinwegfegte, hinterließ er eine Spur der Verwüstung und forderte eine hohe Zahl an Toten, Verletzten und Obdachlosen.

Haiyan Philippinen
Taifun Haiyan: Was können Sie tun, um den Betroffenen zu helfen?

Viele Menschen wollen den Betroffenen helfen, z. B. durch Spenden. Was Sie – als Arbeitgeber, Geschäftspartner, steuerbegünstigter oder nicht-steuerbegünstigter Spendensammler oder Körperschaft – tun können, um den Opfern Hilfe zukommen zu lassen und wie diese Hilfe steuerlich behandelt wird, erfahren Sie im Folgenden.

Steuermaßnahmen zur Unterstützung der Taifun-Opfer Haiyan

Die oberste Finanzbehörde hat ein Schreiben herausgegeben, dass steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer durch den Taifun Haiyan auf den Philippinen beschreibt. Diese Maßnahmen weisen zum Teil einige Besonderheiten im Vergleich zu normalerweise geltendem Recht auf (z. B. in Bezug auf Zinsvorteile; siehe „Zuwendungen an Arbeitnehmer“). Die Maßnahmen gelten vom 09. November 2013 bis zum 31. März 2014.

Zuwendungen an Geschäftspartner

Wenn Sie Ihren durch den Taifun Haiyan betroffenen Geschäftspartnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung unentgeltliche Leisungen (Achtung: kein Geld!) aus dem Betriebsvermögen zukommen lassen, so sind diese in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern und sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen aus inländischem Betriebsvermögen an durch den Taifun geschädigten philippinische Unternehmen, die nicht die Vorausetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, dürfen abgezogen werden.

Zuwendungen an Arbeitnehmer

Möchten Sie als Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unterstützen, so bleiben bestimmte Leistungen steuerfrei, sofern der betreffende Arbeitnehmer durch den Taifun Haiyan zu Schaden gekommen ist. Dies ist im Lohnkonto – genau wie die steuerfreien Leistungen – zu dokumentieren.

Beihilfen/ Unterstützungen

Unterstützen Sie als Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 600 € pro Kalenderjahr, so bleibt dieser Betrag steuerfrei. Sie möchten ihren Arbeitnehmern mehr als 600 € zukommen lassen? Dann gehört der übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn – sofern unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse ein besonderer Notfall vorliegt (wovon bei dem Taifun Haiyan ausgegangen werden kann).

Zinsvorteile, Zinszuschüsse / Darlehen

Ähnliches gilt, wenn Sie Unterstützung in Form von sonst steuerpflichtige Zinsvorteile oder Zinszuschüsse gewähren. Darlehen mit dem Ziel die durch Haiyan verursachte Schäden zu beseitigen, bleiben über die gesamte Laufzeit steuerfrei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Darlehen nicht größer als die Schadenshöhe ist. Handelt es sich um längerfristige Darlehen, dann sind Zinszuschüsse bzw. Zinsvorteile nur bis zu einem Betrag in Höhe der Schäden steuerfrei.

Arbeitslohnspende

Ihre Arbeitnehmer wollen auf einen Teil ihres Lohns oder eines angesammelten Wertguthabens verzichten, um durch Haiyan betroffene philippinische Arbeitnehmer Ihres Unternehmens zu unterstützen? Oder weil Sie als Arbeitgeber ein Spendenkonto (einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung) zur Verfügung stellen? Sofern Sie die Verwendungsauflagen erfüllen und dokumentieren, dann sind diese Lohnanteile ebenfalls steuerfrei.

Was ist zu tun?

Diese Lohnteile sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers vor, die im Lohnkonto aufgezeichnet ist. Diese Lohnteile sind nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Rechtlich dürfen die steuerfreien Lohnteile in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende deklariert werden.

Spenden

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Eine Zuwendungsbestätigung der steuerbegünstigten spendensammelnden Organisationen ist ausnahmsweise nicht erforderlich. Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen (wie z. B. Kontoauszüge) von Kreditinstituten bzw. Computerausdrucke bei Onlinebanking reichen als Nachweis in diesen Fällen aus. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch dann, wenn bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto des Spendenempfängers geleistet wurden.

Nicht steuerbegünstigte Spendensammler

Haben Sie als nicht steuerbegünstigter Spendensammler (z. B. als nicht gemeinnütziger Verein) ein Spendenkonto eingerichtet und zu diesem Zweck zu Spenden aufgerufen? Dann sind auch diese Zuwendungen steuerlich abziehbar. Dazu muss das Spendenkonto als Treuhandkonto von Ihnen geführt werden und die Spenden anschließend weiterleiten. Die Zuwendungen müssen auf ein Spendenkonto  gezahlt werden an

  • inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • inländischen öffentlichen Dienststellen,
  • amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (einschließlich Mitgliedsorganisationen),
  • steuerbefreite Körperschaften.

Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften

Handeln Sie im Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft? Dann kommt es (normalerweise) darauf an, ob Sie die Mittel für Zwecke einsetzen, die der Satzung der Körperschaft gerecht wird. Ein Spendenaufruf für die Opfer von Haiyan wirkt sich jedoch in diesem Fall auch für Körperschaften, die sonst keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z. B. Sportverein, Musikverein, etc.), steuerlich nicht nachteilig aus.

Was ist zu tun?

Dazu müssen die Spenden im Rahmen dieser Sonderaktion lediglich an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Außerdem müssen die entsprechenden Zuwendungsbestätigungen für die Spenden bescheinigt werden, sowie auf diese Sonderaktion in der Zuwendungsbestätigung hingewiesen werden.

Wie kann man noch helfen?

Ganz interesant ist vielleicht noch die Info, dass es nicht nur möglich ist, Opfern von Katastrophen Hilfe in Form von finanzieller oder allgemein materieller Natur zukommen zu lassen. So gibt es zum Beispiel auch die Möglichkeit – die wohl zum Beispiel für Geographie-Studierende interessant ist – dabei zu helfen, Landkarten mit den veränderten Gegebenheiten nach dem Unglück zu erstellen – damit die Helfer vor Ort sicherstellen können, dass Hilfsgüter schneller und effektiver an ihrem Bestimmungsort ankommen. Haiyan Spenden

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.