Übungsleiterpauschale – So sparen Sie Steuern!

Übungsleiterpauschale – So sparen Sie Steuern!

Sparen Sie Steuern – Durch die Übungsleiterpauschale!

Sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale dienen dazu, das Ehrenamt zu stärken und gemeinnützigen Organisationen Planungs- und Rechtssicherheit zu geben.

Nutzen Sie die Übungsleiterpauschale für Ihre Steuerplanung! Wie das geht und wen das betrifft, verraten wir Ihnen in diesem Artikel:

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale zählt laut Einkommensteuergesetz zu den steuerbegünstigten Einnahmen. Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche (!) Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z. B. Schulen, Berufskollegs, Volkshochschulen, Sportvereine.

Sie betrifft Tätigkeiten, die nebenberuflich als Ausbildungsleiter (Übungsleiter), Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer vergleichbaren Tätigkeit ausgeübt werden, sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten.

Derzeit (März 2013) beträgt die Übungsleiterpauschale 2.400 Euro. Das bedeutet, dass diese Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

Welche Tätigkeiten sind als nebenberuflich anzusehen?

Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit dann, wenn sie höchstens einem Drittel der üblichen Zeit einer Volltageskraft entspricht.

Für die nebenberufliche Tätigkeit spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird oder ob zusätzlich ein Hauptberuf ausgeübt wird. Dies betrifft z. B. Rentner, Schüler, Studenten oder Hausfrauen bzw. Hausmänner.

Außerdem können mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden. Insgesamt sind jedoch nur 2.400 Euro einkommensteuerbefreit.

Werden gemischte Tätigkeiten ausgeübt, die nur teilweise der Steuerbefreiung unterliegen, wird die Steuerbefreiung nur für den Anteil gewährt, der steuerlich begünstigt ist.

Übungsleiterpauschale
Steuern sparen mit der Übungsleiterpauschale

Wer kann die Übungsleiterpauschale steuermindernd absetzen?

Im Folgenden sind begünstigte bzw. nicht-begünstigte Tätigkeiten aufgeführt, jeweils einzeln für Ausbilder bzw. Übungsleiter, Betreuer, künstlerische Tätigkeit sowie Pflege alter, kranker bzw. behinderter Menschen.

Ausbilder, Übungsleiter

Ein Ausbilder bzw. Übungsleiter vermittelt anderen Menschen durch persönlichen Kontakt Fertigkeiten, Fähigkeiten oder Kenntnisse. Die Vermittlung von Allgemeinwissen zählt bereits zur Ausbildung und betrifft z. B. handwerkliche Fähigkeiten.

Grundlage ist die pädagogische Tätigkeit.

Begünstigt sind folgende Schwerpunkte:

  • Arzt im Behindertensport,
  • Ausbildung in gemeinnützigen Anstalten,
  • Ballettlehrer,
  • Chorleiter,
  • Coronarsport-Trainer,
  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Ferienbetreuer,
  • Lehrbeauftragte an Schulen und Volkshochschulen,
  • Mallehrer,
  • Musiklehrer,
  • Mütterberatung,
  • Orchesterdirigent,
  • Organistentätigkeit,
  • Pflegeschulunterricht,
  • Prüfungstätigkeit bei Steuerberaterexamen (obwohl es sich um einen geschlossenen Kreis an Prüflingen handelt – Ausnahme, da die Prüfung im öffentlichen Interesse liegt),
  • Prüfungstätigkeit, Mitwirkung bei Staatsprüfungen und selbständiger Arbeit,
  • Richterbetreuung von Referendaren,
  • Schauspielausbilder,
  • Schwimm-Unterricht,
  • Sporttrainer,
  • Stadtführer (nicht eindeutig geklärt, aber immer dann, wenn Auftraggeber die Stadt ist,
  • Tanzlehrer,
  • Tanzpädagoge,
  • Zahnarzt im Rahmen des Arbeitskreises Jugendzahnpflege.

Nicht begünstigt sind folgende Tätigkeiten:

  • Ausbildung von Tieren (z. B. Rennpferden oder Diensthunden),
  • Autoren, die Fachartikel schreiben,
  • Diskussionsleiter z. B . im Auftrag des Bundes,
  • Gerätewart,
  • Haushaltshilfe, soweit nicht gleichzeitig Pflegerin,
  • Hausmeister in Schulen in diesen Funktionen,
  • Kassierer,
  • Küchenmitarbeiter,
  • Lektoren,
  • Patientenfürsprecher,
  • Platzwart,
  • Prädikanten,
  • Prüfungstätigkeit, bei dem die Prüflinge einen geschlossenen Kreis bilden (Ausnahme siehe oben: Steuerberaterprüfung),
  • Prüfungstätigkeit, Mitwirkungen bei Hochschulprüfungen und nicht-selbständiger Tätigkeit,
  • Putzfrau,
  • Rettungsschwimmer,
  • Sanitätshelfer,
  • Statisten, sofern keine künstlerische Tätigkeit vorliegt (es muss eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht werden),
  • Versichertenältester,
  • Vorstandsmitglied von Vereinen,
  • Zeitschriftenverteiler.

Dieser Personenkreis ist jedoch dann begünstigt, wenn eine der nicht begünstigten Tätigkeiten zusätzlich zu einer begünstigten Tätigkeit ausgeübt wird.

Betreuer

Unter Betreuern versteht man Menschen, die direkt, persönlich bzw. pädagogisch auf die von ihnen betreuten Personen einwirken.

Das gilt laut Kommentarmeinung und Gesetzesmaterialien allerdings nicht für Betreuer als staatlicher Beistand der Rechtsfürsorge (nach § 1896 ff. BGB.), weil es an der persönlichen Betreuung im Sinne der Pflege mangele.

Künstlerische Tätigkeit

Künstlerische Tätigkeiten, die von begünstigten privaten oder öffentlichen Krankenkassen bezahlt werden, sind dann begünstigt, wenn sie in Altenheimen, Pflegeheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen ausgeübt werden.

Der Künstler muss jedoch diese künstlerische Tätigkeit selber oder in Gemeinschaft ausüben.

Nicht begünstigt sind jedoch das Organisieren von beispielsweise Ausstellungen oder das Verfassen bzw. Vortragen von Rundfunkessays.

Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Diese nebenberuflichen Tätigkeiten sind begünstigt:

  • Altenhilfe, z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, Fragen zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
  • Altenpflege allgemein,
  • Bahnhofsmission (nebenberufliche Mitarbeiter, sofern sie Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen; der Anteil wird geschätzt),
  • Dauerpflege,
  • Ersthelfer,
  • Ambulante Pflegedienste (z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, Einkäufe, Schriftverkehr, häuslichen Verrichtungen),
  • Rettungssanitäter.

Dagegen sind nicht begünstigt:

  • Haushaltshilfen (außergewöhnliche Belastungen),
  • Notarzt (hauptberuflich immer Arzt).

Wie sieht die Steuerbefreiung genau aus?

Einnahmen bis 2.400 Euro

Seit 2007 sind von der Einkommensteuer bzw. Sozialversicherung befreit. Werbungskosten bis 2400 Euro können dann allerdings nicht zusätzlich angesetzt werden.

Einnahmen ab 2.400 Euro

Einnahmen, die über 2.400 Euro hinausgehen sind steuerpflichtig. Allerdings können dann Werbungskosten und Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Allerdings nur dann, wenn sie nicht steuerfrei ersetzt wurden.

Werbungskosten sind Kosten, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung steuerpflichtiger Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dienen. Unter Umständen kann auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro berücksichtigt werden.

Wichtiger Hinweis

Sofern vor Antritt der Tätigkeit Werbungskosten oder Betriebsausgaben entstehen und die Tätigkeit dann doch nicht ausgeübt wird, können diese Kosten steuermindernd berücksichtigt werden, ohne dass eine Kürzung des Freibetrages vorgenommen wird.

Was passiert, wenn die Einnahmen unter 2.400 Euro liegen und die Ausgaben höher sind als die Einnahmen?

In diesem Falle sind Ausgaben, die die Einnahmen übersteigen als Verlust steuermindernd abzugsfähig.

Wie verhält es sich mit dem Freibetrag?

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig aufzuteilen ist (z. B. bei lediglich einigen Wochen begünstigter Tätigkeit). Soll er für Nachzahlungen über mehrere Jahre hinweg ausgenutzt werden, so gilt das Zuflussprinzip. Das heißt, dass nur die im entsprechenden Jahr zugeflossenen Zahlungen begünstigt sind.

Beispiel: In 2013 wird eine Zahlung für die Jahre 2011, 2012 und 2013 getätigt. Nun kann lediglich der Freibetrag des Jahres 2013 ausgenutzt werden. Die Freibeträge für die Jahre 2011 und 2012 gehen verloren. Das bedeutet, dass die jeweilige Jahresauszahlung (also jedes Jahr einzeln) günstiger ist!

Können andere Steuerbefreiungen zusätzlich in Anspruch genommen werden?

Für Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 (Aufwandsentschädigungen, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden), 13 u. 16 EStG (Reisekostenvergütungen und Umzugskostenvergütungen) können zusätzlich in Anspruch genommen werden. Dies ist nicht möglich für Steuerbefreiungen nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale).
Übungsleiterpauschale

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.