Sind Ökotrophologen von der Umsatzsteuer befreit?
Ökotrophologen und Umsatzsteuer
Die Einsatzmöglichkeiten von Diplom-Ökotrophologen sind vielfältig, ob in der Forschung, im Vertrieb, in der Verbraucheraufklärung oder als Ernährungsberater. Doch sind Diplom-Ökotrophologen von der Umsatzsteuer befreit?
Info Ökotrophologie
Ökotrophologie (syn. Oecotrophologie) ist die Lehre der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften. Ihre Ausbildung ist breit gefächert. So erhalten die Studierenden Wissen über naturwissenschaftlich-medizinische, psycho-soziale und wirtschaftswissenschaftliche Gebiete (z. B. Biochemie, Ernährungsphysiologie, Lebensmittelchemie, BWL).
Umsatzsteuer oder nicht?
Ob Diplom-Ökotrophologen von der Umsatzsteuer befreit sind oder nicht, ist von der Art der Tätigkeit abhängig. Ernährungsberatungen, die im Rahmen von medizinischen Behandlungen und die aufgrund von ärztlichen Anordnungen oder im Zuge von Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen realisiert werden, sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Diese Tätigkeiten müssen darauf ausgerichtet sein, konkrete, individuelle Leistungen zu erbringen, die auf die Diagnose, die Behandlung, Vorbeugung oder die Heilung von Krankheiten/ Gesundheitsstörungen abzielen. Tätigkeiten, die nicht Teil dieses Leistungskonzeptes bzw. nicht ärztlich angeordnet sind, sind demnach nicht von der Umsatzsteuer befreit. Dies ist z. B. bei Verbraucheraufklärung auf Messen der Fall.
Ferner geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor, dass es keine Rolle spielt, ob der Leistungserbringer (Ernährungsberater) seine Leistungen direkt bei den Leistungsempfängern oder über die Krankenkassen abrechnet. Allerdings muss ein Befähigungsnachweis für Heilbehandlungen vorliegen. Dieser ist jedoch nicht ausschließlich in Abhängigkeit von heilberuflichen Regelungen und deren Erfüllung zu sehen, die z. B. für einen Ökotrophologen nicht existent sind. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall wurde die Befähigung des Ökotrophologen für Heilbehandlungen wie folgt nachgewiesen:
- durch sein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Spezialisierung auf Ernährungswissenschaften (und nicht ausschließlich auf Haushaltswissenschaften)
- sowie aufgrund eines Ernährungsberatervertrages mit einer Krankenkasse bzw. dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse.
Quelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 10.03.2005, BStBl II 2005, S. 623.
Hinweis von Steuerberater Jasper zur Einordnung der Einkünfte für die Einkommensteuer:
Der Beruf des Ökotrophologen wird nicht im Freiberuflerkatalog erwähnt. Das Finanzamt dürfte deswegen die Tätigkeit als gewerblich ansehen. Aber zumindest unter den durch den BFH angeführten Voraussetzungen (vgl. oben) ist seines Erachtens die Tätigkeit als freiberuflich einzuordnen.
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