Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers steuerlich absetzbar

Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers steuerlich absetzbar

Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abziehbar

Lehrer Bücher von der Steuer absetzen?
Bücher von der Steuer absetzen?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.

Rechtsprechung

Der Kläger unterrichtet an einer Realschule die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. In seiner Einkommensteuererklärung machte er zunächst erfolglos Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften geltend. Auf den Einspruch des Klägers ließ das Finanzamt pauschal 50 % der Ausgaben zum Werbungskostenabzug zu.

Die auf die Anerkennung sämtlicher Kosten gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Über die bereits anerkannten Aufwendungen hinaus könnten keine weiteren Bücherkosten steuermindernd berücksichtigt werden. Denn der Kläger habe es versäumt für jedes einzelne Buch konkret darzulegen, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang, welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden habe. Außerdem handele es sich um Schriftwerke gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art, so dass sich nicht ausschließen lasse, dass der Kläger die Bücher und Zeitschriften auch aus privaten Gründen erworben habe.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurück verwiesen. Das Finanzgericht habe allein auf die Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt und damit den beruflichen Veranlassungszusammenhang unzulässig verengt. Denn auch der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, könne eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur bei einem Pädagogen und damit den Werbungskostenabzug begründen. Das außerschulische Interesse des Klägers an anthropologischen und gesellschaftspolitischen Themen stehe dann der steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen.

Das Finanzgericht hat nun für jedes einzelne Buch erneut zu untersuchen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Hierzu sind die „Verwendungsanteile“ genau zu bestimmen. Dies kann wie der Streitfall zeigt, sehr mühselig sein.

Quelle: Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 20.05.10 VI R 53/09, Nr. 91 vom 27. Oktober 2010.

Jasper Steuerberater Köln empfiehlt:

Machen Sie sich Notizen, für welchen beruflichen Zweck Sie die Fachliteratur angeschafft haben. Welches Thema Sie beispielsweise wann vorbereitet haben, ob die Vorbereitung in den Unterricht eingeflossen ist und wenn nicht, warum nicht. Auch Bücher, bei denen sich nach Lektüre herausstellt, dass sie nicht für Ihren Unterricht geeignet sind, muss das Finanzamt als Lehrmaterial anerkennen. Dies gilt auch für andere Materialien, beispielsweise für Musikstücke auf CD oder digitale Downloads.

Anonymisierte Erhebung von IP-Adressen, siehe Datenschutzseite:
[Total: 2 Average: 3]

Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.