Künstlersozialkasse (Künstlersozialversicherung)

Künstlersozialkasse (Künstlersozialversicherung) - Lexikon

Siehe auch Steuerblogartikel: Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe
Künstler und die Künstlersozialversicherung
Künstlersozialkasse: Selbstständige Künstler und Publizisten können einen Beitragszuschuss zur Sozialversicherung beantragen (Künstlersozialversicherung).Außerdem ist die Künstlersozialkasse unter anderem dafür zuständig, die Künstlersozialabgabe einzuziehen.

Die Künstlersozialkasse erfüllt zwei Hauptaufgaben:

  1. Sie prüft, ob Künstler bzw. Publizisten versicherungspflichtig sind. Außerdem gewährt sie selbstständigen Künstlern und Publizisten auch einen Zuschuss zur Sozialversicherungspflicht (siehe Unterpunkt "Künstlersozialversicherung").
  2. Sie zieht die Künstlersozialabgabe von abgabepflichtigen Unternehmen ein, sowie den Bundeszuschuss. Darüber hinaus auch die Beiträge der versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten.

Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung betrifft versicherungspflichtige (bzw. freiwillig gesetzlich versicherte) selbstständige Künstler und Publizisten. Ihnen wird von der Künstlersozialkasse ein Zuschuss zur Sozialversicherung (Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung) zur Verfügung gestellt. Und zwar in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrages – die Künstlersozialversicherung ist also sehr lohnenswert!

Künstlersozialversicherung Voraussetzungen

Die Gewährung des Zuschusses zur Künstlersozialversicherung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüft.

  1. Es darf sich nicht um eine vorübergehende Tätigkeit handeln.
  2. Es darf nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ausnahmen:
    • Es handelt sich um eine Berufsausbildung oder
    • eine geringfügigen Beschäftigung (nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
  3. Der Beitragzuschuss richtet sich nach der Höhe des (voraussichtlichen) Arbeitseinkommens. Aus der Krankenversicherungspflicht fällt heraus, wer im kommenden Jahr voraussichtlich weniger als 3.900 € verdient oder in drei aufeinanderfolgenden Jahren über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegt (Stand 2013: 3.935,50 € monatlich).
  4. Freiwillig versicherte selbstständige Künstler und Publizisten können auch den Beitragszuschuss beantragen.

Meldung bei der Künstlersozialkasse

Grundsätzlich gilt: Selbstständige Künstler und Publizisten sind gegenüber der Künstlersozialkasse meldepflichtig. Dies betrifft sowohl die Versicherungspflicht selber, als auch die Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens. Es sind die Vordrucke der Künstlersozialkasse zu verwenden.

Versicherte beziehungsweise zuschussberechtigte Personen haben bis zum 1. Dezember eines Jahres Zeit, um das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit als selbstständiger Künstler bzw. Publizist für das kommende Jahr zu melden. Ansonsten kann es passieren, dass die Künstlersozialkasse das Arbeitseinkommen schätzt.

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Künstlersozialversicherung Künstlersozialkasse

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.