Künstlersozialkasse (Abgabe)

Künstlersozialkasse Abgabe - Lexikon

Siehe auch Steuerblogartikel: Künstlersozialabgabe

Wozu dient die Künstlersozialabgabe und wie wird diese finanziert?

Künstlersozialabgabe
Künstlersozialkasse Abgabe: Die Künstlersozialkasse zieht die Künstlersozialabgabe ein. Die Künstlersozialversicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten wird durch verschiedene finanzielle Quellen sicher gestellt.

Die Künstlersozialabgabe sichert die Sozialversicherungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten, die der Künstlersozialversicherung unterworfen sind, ab. Konkret betrifft dies die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung.

Selbstständige Künstler und Publizisten leisten dabei einkommensabhängig die Hälfte der Sozialversicherung selber, die andere Hälfte wird durch die so genannte Künstlersozialabgabe abgedeckt. Diese wird von allen abgabepflichtigen Unternehmen bzw. Verwertern gezahlt, sowie durch den Bundeszuschuss getragen.

  • Selbstständige Künstler und Publizisten: 50 %
  • Verwerter bzw. abgabepflichtige Unternehmen: 30 %
  • Bundeszuschuss: 20 %

Die Künstlersozialabgabe beträgt für das Jahr 2014 5,2 Prozent für Unternehmen, die selbstständige Publizisten oder Künstler beauftragen.

Künstlersozialkasse Abgabe: Welche Unternehmen sind abgabepflichtig?

Bei den abgabepflichtigen Unternehmen handelt es sich einerseits um "klassische" Unternehmen wie z. B. Verlage oder Theater, andererseits auch um Unternehmen, die künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen nutzen, um Eigenwerbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit zu realisieren betreiben (z. B. mittels Webdesign). Die dritte Form der abgabepflichtigen Unternehmen betrifft Unternehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen. Das bedeutet, dass sie regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler bzw. Publizisten vergeben, um dadurch Einnahmen zu generieren.

Zusammengefasst bedeutet das, dass nicht nur direkten Verwerter, also Unternehmen, die Künstler direkt beauftragen, sondern auch Unternehmen mit einem bestimmten Unternehmensgegenstand, anmeldepflichtig sind – unabhängig von der Rechtsform, einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Steuerbefreiung.

Folgende Unternehmen sind beispielsweise abgabepflichtig (es gibt aber noch viele mehr):

  • Theater
  • Zirkus
  • Orchester
  • Chöre
  • Verlage
  • Presseagenturen
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Galerien und Museen
  • Kunsthändler
  • Werbeagenturen
  • Unternehmen, die z. B. Webdesigner oder Werbefotographen beschäftigen.

Meldepflicht Künstlersozialkasse

Für genannten Unternehmen besteht eine Meldepflicht gegenüber der Künstlersozialkasse. Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, die an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelte spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse zu melden. Auch eine Aufzeichnepflicht besteht.

Achtung: Es gibt regelmäßige Prüfungen seitens der Künstlersozialkasse. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen empfindliche Geldbußen!

Die Künstlersozialabgabe muss übrigens unabhängig davon geleistet werden, ob die Künstler bzw. Publizisten pflichtversichert nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sind.

Privatpersonen sind nicht von der Abgabepflicht betroffen. Theaterbesuche oder die Buchung einer Band für eine (private) Feierlichkeit kommen also ohne die Künstlersozialabgabe aus.

Künstlersozialkasse Abgabe – Weiterführende Infos

Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserem oben genannten Steuerblog-Artikel.

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.