Ermäßigte Umsatzsteuer für Leistungen von Schaustellern

Schausteller und ermäßigte Umsatzsteuer +++ Erbringen Sie ortsungebunden als Schausteller Leistungen oder betreiben Sie Fahrgeschäfte? +++ Dann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
Schausteller ermäßigte Umsatzsteuer
Schausteller: Auch Zirkusvorführungen aus schaustellerischen Leistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Gute Neuigkeiten falls Sie Schausteller auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen sind oder ein Fahrgeschäft betreiben:

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Finanzen vom 23. Juli 2015 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz vom 7 Prozent für Leistungen von Schaustellern.

Was sind Leistungen von Schaustellern?

Schaustellerleistungen sind solche Leistungen, die auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden, z. B.

  • Schaustellungen,
  • Musikaufführungen,
  • unterhaltende Vorstellungen/ sonstige Lustbarkeiten.

Beispiele, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz geltend gemacht werden kann, sind Eintrittskarten für die Aufführung eines Kasperletheaters auf einer Kinderkirmes, für ein Ritterturnier auf einem Mittelaltermarkt oder für den Besuch eines Zirkuses.

Außerdem sind auch andere Leistungen von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz begünstigt. Und zwar die Leistungen der

  • Schau- und Belustigungsgeschäfte,
  • Fahrgeschäfte aller Art,
  • Schießstände sowie
  • Ausspielungen.

Beispiele sind die Eintrittspreise für  Karussells, Achterbahnen oder Schiffschaukeln.

Was müssen Sie für die ermäßigte Umsatzsteuer beachten?

Es kommt auf die Tätigkeiten als solche an, nicht auf die Personen, die diese Leistungen erbringen. Damit der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, müssen die aufgeführten schaustellerischen Leistungen ortsungebunden sein. Dies gilt auch, wenn die Leistungen im Namen des Unternehmers mit Hilfe von Arbeitnehmern oder einer engagierten Schaustellergruppe („Erfüllungsgehilfen“) erbracht werden.

Ähnliche Veranstaltungen können auch durch den Schausteller selbst organisierte Eigenveranstaltungen sein, sofern Sie unter seiner Regie durchgeführt werden.

Eintrittsberechtigungen zu einmal jährlich stattfindenden Dorffesten oder Stadtfesten fallen ebenfalls unter die ermäßigte Umsatzsteuer, sofern bei diesen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich durch sonstige Erfüllungsgehilfen geleistet werden.

Welche Leistungen sind nicht steuerbegünstigt?

Schaustellerische Leistungen, die an einen Ort gebunden sind, fallen nicht unter die ermäßigte Umsatzsteuer. Dies betrifft beispielsweise Leistungen im Rahmen eines Märchenwaldes oder eines Vergnügungsparks (z. B. einem Achterbahnpark).

Auch Hilfsgeschäfte und Warenlieferungen für ortsungebundene Leistungen sind von der Steuervergünstigung normalerweise ausgeschlossen. Nur solche Warenlieferungen sind steuerbegünstigt, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz unter die Steuerbegünstigung fallen, z. B. bestimmte Lebensmittel, bestimmte lebendige Tiere/ Pflanzen oder Sägespäne.

Quelle: BMF-Schreiben vom 23. Juli 2015
Schausteller

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.