Amtsärztliches Attest für Ayurveda-Behandlung Das Finanzamt lehnt es regelmäßig ab, die Kosten für eine Ayurveda-Behandlung steuerlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Verlangt wurde vielmehr ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amtsärztliches Attest, dass die Wirksamkeit der Behandlung bestätigte. Der Bundesfinanzhof (BFH) …

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