Arbeitszimmer und Außendienstmitarbeiter
Neues Urteil zur Anerkennung des Arbeitszimmers
Die Anerkennung eines Arbeitszimmers als berufsbedingt ist ein ständiger Streitpunkt mit den Finanzämtern. Jetzt hat das Finanzgericht Brandenburg ein weiteres Urteil gesprochen. Außendienstmitarbeiter, denen von ihrem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.
Bei Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber in dieser Höhe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (§ 3 Nr. 12 EStG) steuerfreie Aufwandsentschädigungen leisten. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Aufwandsentschädigung nur an solche Arbeitnehmer gezahlt wird, denen tatsächlich entsprechende Kosten entstanden sind.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22. 6. 2011, rechtskräftig, EFG 2012, Seite 500