Steuerersparnis durch Kosten für Bewirtung

Steuerersparnis durch Kosten für Bewirtung

Update 04.09.2013: Mittlweile stehen aktuellere, umfassendere Blogbeiträge im Steuerblog zur Verfügung, die Sie genaustens informieren:

  1. Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen
  2. Bewirtungskosten – Gastgebername ist auszuweisen

Einen kurzen Einblick finden Sie immer noch hier:

Anlass der Bewirtung genau angeben

Die Kosten für die Bewirtung für Geschäftspartner sind zu 70% steuermindernd abzugsfähig. Allerdings knüpft der Gesetzgeber einige Bedingungen an die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten. So muss der Bewirtungsanlass so genau angegeben werden, dass das Finanzamt die Überprüfung des Sachverhalts ohne weiteres möglich ist. Ungenaue Angaben, wie z. B. Infogespräch, Arbeitsgespräch, Geschäftsessen, Kontaktpflege reichen nicht aus. Bewirtung und SteuernAuch die bloße Nennung des Berufs eines Bewirteten (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Bauunternehmen, Lieferant) ist nicht ausreichend.

Empfehlung:

Benennen Sie den Bewirtungsannlass genau (z. B. Erstellung Werbekonzept, Besprechung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Projekt XXX, Stand der Entwicklung, weitere vertriebliche Zusammenarbeit, Besprechung Vernisage).

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2011, EFG 2011, Seite 2130 mit weiteren Rechtshinweisen.

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Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.