Steuerersparnis durch Kosten für Bewirtung
Update 04.09.2013: Mittlweile stehen aktuellere, umfassendere Blogbeiträge im Steuerblog zur Verfügung, die Sie genaustens informieren:
Einen kurzen Einblick finden Sie immer noch hier:
Anlass der Bewirtung genau angeben
Die Kosten für die Bewirtung für Geschäftspartner sind zu 70% steuermindernd abzugsfähig. Allerdings knüpft der Gesetzgeber einige Bedingungen an die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten. So muss der Bewirtungsanlass so genau angegeben werden, dass das Finanzamt die Überprüfung des Sachverhalts ohne weiteres möglich ist. Ungenaue Angaben, wie z. B. Infogespräch, Arbeitsgespräch, Geschäftsessen, Kontaktpflege reichen nicht aus. Auch die bloße Nennung des Berufs eines Bewirteten (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Bauunternehmen, Lieferant) ist nicht ausreichend.
Empfehlung:
Benennen Sie den Bewirtungsannlass genau (z. B. Erstellung Werbekonzept, Besprechung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Projekt XXX, Stand der Entwicklung, weitere vertriebliche Zusammenarbeit, Besprechung Vernisage).
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2011, EFG 2011, Seite 2130 mit weiteren Rechtshinweisen.