Bewirtungskosten – Gastgebername ist auszuweisen
Bewirtungskosten – Strenge Maßstäbe an Bewirtungsrechnungen
Bewirtungskosten können steuersparend als Betriebsausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden. Dazu sind allerdings einige Punkte bezüglich des entsprechenden Beleg über die Bewirtung zu beachten. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an einen steuermindernd absetzbaren Bewirtungsbeleg nun konkretisiert.
Bewirtungskosten über 250 Euro
Ab einer Bewirtungssumme von mehr als 250 € (ab 01.01.2017) gilt, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen – das heißt des Gastgebers – unbedingt neben den Namen der bewirteten Gästen auf dem Bewirtungsbeleg ausgewiesen werden muss. Achtung: Der Name des Bewirtenden darf nur vom Gaststätteninhaber oder seinem Bevollmächtigten auf den Bewirtungsbeleg geschrieben werden!
Der BFH hat auch nochmals klargestellt, dass Kreditkartenabrechnungen mitnichten den Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg genügen. Zum einen muss zwingend die Rechnung des Gastwirts vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen alle vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, wie z. B. der Anlass der Bewirtung, Rechnungsnummer und so weiter. Die Einzelheiten können Sie auch in unserem Artikel über die Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen nachlesen. Dort finden Sie sowohl eine Vorlage für den Bewirtungsbeleg als auch eine Anlage für den Bewirtungsbeleg.
Quelle: BFH vom 18.04.2012 XR 58/09.
Steuerberater Jasper Köln empfiehlt:
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes fußt auf der Vorschrift, dass Belege mit einer Endsumme über 150 € (ab 01.01.2017: 250 €) als ordnungsmäßige Rechnungen auszustellen sind. Die Rechnung ist vom Gläubiger des Rechnungsbetrags (das heißt dem Rechnungsaussteller, daher ja auch der Name) vollständig zu erstellen. Dazu gehört es auch zwingend, den Namen des Rechnungsempfängers (d. h. dem Bewirtenden) auf der Rechnung auszuweisen. Ein nachträglicher Eintrag des Namens des Bewirtenden durch ihn selbst (das heißt Eigenbeleg) führt nicht zu einer steuermindernden Betriebsausgabe durch die Bewirtungskosten. Deswegen empfiehlt es sich, den Rechnungsbeleg am besten zeitnah nach der Ausstellung bezüglich dieser Kriterien zu überprüfen und den Wirt gegebenenfalls darauf hinzuweisen.
Unser Beratungshinweis
Ein nachträglicher Eintrag des Namens durch den Gaststätteninhaber ist möglich. In einer Betriebsprüfung wird aber vielfach ein nachträglicher Eintrag mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Eintrag zeitnah zu erfolgen hat. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in der Urteilsbegründung den nachträglichen Eintrag durch den Wirt ausdrücklich zugelassen.