Scheinselbstständigkeit – Auftraggeber scheuen Risiko
Scheinselbstständigkeit – Welches Risiko gibt es und wie kann man es minimieren?
Scheinselbstständigkeit in der Praxis: In jüngerer Zeit haben mich verstärkt Mandanten aus der IT-Branche wegen dem Problem der Scheinselbstständigkeit angesprochen. Darunter ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Möglichkeit der Sozialversicherungsträger zu verstehen, nach eigenem Dafürhalten als Selbstständige Tätige als Arbeitnehmer zu behandeln mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge in nicht unerheblichem Maße erhoben werden.
Dieser Artikel informiert Sie über Ihre Möglichkeiten.
Krankenversicherung
Die Sorge der Selbstständigen und deren Auftraggeber, zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen zu werden, basiert auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV:
„Anhaltspunkte für eine [nicht selbstständige] Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“.
Diese Formulierung scheint letztlich ziemlich weich, so dass sie in der Praxis wohl keine größere Bedeutung mehr hat.
Rentenversicherung
Anders verhält es sich bei der Rentenversicherung. Hier bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI:
„Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.“
- Diese Formulierung trifft die überwiegende Mehrheit der IT-Spezialisten, die meist ohne eigene Arbeitnehmer selbstständig arbeiten. Üblich ist es bei größeren Projekten auch, auf Dauer und im Wesentlichen auch nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Damit sind die Kriterien des § 2 SGB VI häufig voll erfüllt. In der Fachsprache handelt sich dann um arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
- Wenn nun der Rentenversicherungsträger (meist die Rentenversicherung Bund, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA) den IT-Auftraggeber prüft und feststellt, dass bei den Auftragnehmern tatsächlich eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit vorliegt, wird er (der Sozialversicherungsträger) Beitragsbescheide gegen den Auftraggeber erlassen, da er für das Abführen der Rentenbeiträge verantwortlich ist. Der Auftraggeber wird in Haftung genommen. Der Auftraggeber kann durch den Rentenversicherungsträger lediglich für die letzten 3 Monate in Anspruch genommen werden. Zwar hat der Auftraggeber m. E. einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer. Häufig kann dieser aber nicht durchgesetzt werden.
Lösung GmbH?
- Nach meinen Erfahrungen in der jüngsten Vergangenheit sieht es so aus, als ob die Auftraggeber – auch und gerade wenn es Großunternehmen sind – das Risiko der Scheinselbstständigkeit bzw. der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit nicht mehr zu tragen bereit sind. Sie fordern entweder ein Statusverfahren bei der Rentenversicherung Bund, in dem der versicherungspflichtige Status geklärt wird (mit dem Risiko, dass Scheinselbstständigkeit festgestellt wird und der Selbstständige den Auftrag nicht erhält) oder aber die Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt). Immer mehr IT-Spezialisten sprechen mich wegen der Gründung einer GmbH an. Denn eine GmbH als solche kann nicht rentenversicherungspflichtig werden. Und der IT-Spezialist als Gesellschaftergeschäftsführer ist auch nicht versicherungspflichtig. Damit kann das Risiko einer hohen Nachzahlung unter Umständen umgangen werden.
- Aber Achtung: die GmbH sollte entweder mehrere Auftraggeber oder aber einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter haben.
GmbH und Kosten
- Die Gründung einer GmbH ist nicht sonderlich aufwendig. Auch die Gründungskosten sind überschaubar. Die laufenden Kosten der Buchführung und des Jahresabschlusses sind zwar etwas höher als bei Freiberuflern, gegenüber dem Risiko der Scheinselbstständigkeit allerdings nahezu zu vernachlässigen.
- Andern kann es bei der Steuerbelastung sein. Die GmbH ist kein Steuersparmodell. Allerdings zahlen Sie auch nicht wesentlich mehr an Steuern. Zwar unterliegen die Gewinne der GmbH der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Der Gewinn wird aber – anders als bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen – durch das Geschäftsführergehalt gemindert.
Beispiel
- Eine IT-GmbH hat Betriebseinnahmen von 150.000 €. Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer zahlen sich ein Gehalt in Höhe von 130.000 €. Die Gesellschaft hat sonstige Kosten in Höhe von 10.000 €. Damit ergibt sich ein Gewinn von 10.000 €. Diese unterliegen dann der Steuer von insgesamt (je nach Gewerbesteuerhebesatz) ca. 30%. Der Gewinn nach Steuern beträgt 7.000 €. Er kann entweder zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der GmbH im Betrieb verbleiben. Oder Sie schütten ihn an sich aus. Dabei wir dann 25% Abgeltungssteuer fällig.
Jasper Steuerberater Köln empfiehlt die GmbH- oder UG-Gründung
Natürlich ist das alles etwas aufwendiger als die Einnahmen-Überschussrechnung eines Freiberuflers. Sie umgehen jedoch das Risiko der Scheinselbstständigkeit bzw. einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit. Und für etwas höhere Kosten erhöhen Sie Ihre Chancen, auch weiterhin Aufträge zu erhalten. Denn die Scheu der Auftraggeber von den Risiken der Scheinselbstständigkeit wächst.