Bonuszahlungen der Krankenkasse geltend machen? Was müssen Sie tun?
Bonuszahlungen – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
- Machen Sie Bonuszahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend.
- Für welche Art von Bonusprogrammen das geht. Und für welche nicht.
- Das müssen Sie tun.
Nehmen Sie am Bonusprogramm Ihrer Krankenkasse teil? Das so gesundheitsbewusstes Verhalten fördert?
Dann tun Sie etwas für Ihre Gesundheit. Und Ihren Geldbeutel. Schön, wenn ein Teil des bezahlten Geldes durch die Bonuszahlungen wieder zurück in die eigene Tasche fließt!
Doch wie bei anderen Einkünften/ Einnahmen auch, haben hier die leidigen Steuern ein Wörtchen mitzureden. So war es lange Zeit strittig, ob die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung oder als Leistung der Krankenkasse zu werten sind (siehe auch unseren früheren Artikel Bonuszahlung Krankenkasse & Steuererklärung: Verhindern Sie Sonderausgabenminderung!).
Der steuerliche Hintergrund
Allgemein gilt: Ihre gezahlten Beiträge zur Krankenkasse können Sie als Sonderausgaben steuerlich geltend machen (sofern die Voraussetzungen des §10 des Einkommensteuergesetzes vorliegen). Zumindest die Beiträge Ihrer Basiskrankenversicherung.
Bekommen Sie nun Beiträge zurückerstattet, dann müssen Sie den Sonderausgabenabzug um die Höhe der Beitragsrückerstattung kürzen. Denn Sonderausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn Sie tatsächlich mit dem Betrag belastet worden sind. Durch die Rückerstattung ist dies nicht (mehr) der Fall.
Bonuszahlungen – der BFH hat entschieden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sein Urteil gefällt: Die Bonuszahlungen können nur dann als Leistung der Krankenkasse gewertet werden, wenn Sie als Versicherter vorab Kosten für die zusätzlichen Gesundheits- bzw. Vorsorgemaßnahmen getragen haben. Also für solche Leistungen, die vom Leistungsumfang der Krankenversicherung nicht umfasst sind. Und die Ihnen dann nach Einreichung eines Kostennachweises erstattet wurden sind. Beispielsweise für Massagen oder Brillen. In diesem Fall handelt es sich nämlich um eine Kostenerstattung. Und nicht um eine Beitragserstattung.
Das bedeutet, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern sind. Außerdem dürfen die Krankenversicherungen solche Kostenerstattungen nicht mehr als Beitragsrückerstattung an die Finanzverwaltung melden.
Wenn Ihr Bonusprogramm dagegen vorsieht, dass Sie bestimmte Gesundheitsmaßnahmen durchführen oder durch Ihr Handeln Bonusleistungen bekommen können, werden diese als Beitragsrückerstattung gewertet. Selbst wenn Sie dafür einen Aufwand haben.
Und das wirft jetzt wiederum die Frage auf: Was, wenn das Bonusprogramm sich nicht eindeutig abgrenzen lässt, weil die Bonuszahlung etwa beide Arten umfasst? Und was ist zu tun?
Was müssen Sie beachten?
Zunächst müssen Sie nichts veranlassen. Das geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. März 2017 hervor.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind am Zuge. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Ländern haben diese gebeten, festzustellen, ob die Voraussetzungen der BFH-Entscheidung für Ihre Bonusprogramme jeweils erfüllt sind. Falls ja, stellen diese entsprechende Papierbescheinigungen für die Bonusprogramme aus. Und zwar im Laufe des Jahres 2017. Bis wann genau ist noch nicht bekannt.
Sie bekommen eine Papierbescheinigung
Ihre gesetzliche Krankenkasse hat Ihnen eine entsprechende Papierbescheinigung ausgestellt? Prima. Dann können Sie davon ausgehen, dass die Bonusleistungen aus Ihrem Bonusprogramm von der Neuregelung umfasst sind. Somit kommt eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung in Betracht.
Dazu müssen Sie die Bescheinigung bei Ihrem Finanzamt einreichen. Ihre Einkommensteuer kann dann entsprechend geprüft bzw. festgesetzt werden. Ein Einspruch ist nicht nötig.
Sie bekommen keine Papierbescheinigung
Sie haben keine Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung bekommen? Dann sind Ihre Bonusleistungen aus Ihrem Bonusprogramm von der Neuregelung sehr wahrscheinlich nicht betroffen. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht.
Bei Fragen, wenden Sie sich am besten an Ihre Krankenkasse. Zum Beispiel ob und wann mit der Papierbescheinigung gerechnet werden kann.
Was ist mit den privaten Krankenkassen?
Über private Krankenversicherungen lässt sich das Bundesministerium für Finanzen nicht aus. In jedem Fall ist es ratsam, darauf zu achten, dass Ihr Finanzamt Kostenerstattungen nicht als Beitragsrückzahlung veranschlagt. Falls doch, legen Sie Einspruch ein. Wir sind Ihnen gerne behilflich.