Bonuszahlung Krankenkasse & Steuererklärung: Verhindern Sie Sonderausgabenminderung!

Bonuszahlung Krankenkasse & Steuererklärung: Verhindern Sie Sonderausgabenminderung!
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Update: hier geht es zu unserem neuen Artikel zu diesem Thema.

Bonus Krankenkasse Steuererklärung – Urteil +++ Akzeptieren Sie nicht, dass das Finanzamt Ihre Sonderausgaben um den Bonusbetrag kürzt!

Bonuszahlung: Bekommen Sie als Versicherte bzw. Versicherter von Ihrer Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms einen Bonus ausbezahlt, wenn Sie bestimmte Leistungen in Anspruch genommen haben und so Ihr gesundheitsbewusstes Verhalten dokumentieren?

Bonus Krankenkasse Steuererklärung - Bonuszahlungen
Grund zum Jubeln: Bonuszahlungen der Krankenkasse! Doch wie verhält es sich damit in der  Steuererklärung?

Zum Beispiel für Vorsorgeuntersuchungen, an denen Sie teilgenommen haben, eine professionelle Zahnreinigung, eine Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einen von der Krankenkasse subventionierten Gesundheitskurs?

Dann ist für Sie ein aktuelles Urteil interessant, bei dem es darum geht, ob Bonuszahlungen der Krankenkasse Ihre Krankenkassenbeitrags-Sonderausgaben mindern dürfen.

Kleiner Exkurs Bonuszahlung:

Warum werden Bonuszahlungen überhaupt gewährt?

Eine Bonuszahlung der Krankenkassen an ihre Mitglieder können nach §65 a Sozialgesetzbuch (SGB) gewährt werden, um gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern.

Dabei kann die Art der Bonuszahlung durchaus von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Entweder wird der Bonus pauschal gewährt oder aber in Form einer Erstattung für die Kosten derjenigen geförderten Leistungen, die eben nicht von dem Basisversicherungsschutz abgedeckt werden.

Ziel ist es, Einsparungen von Versicherungsleistungen im gesamten Krankenversicherungssystem zu erreichen. Können die Krankenkassen diese Einsparungen regelmäßig, d. h. mindestens alle drei Jahre nicht nachweisen bzw. werden keine Einsparungen erzielt, dann dürfen für die entsprechenden Versorgungsformen keine Boni gewährt werden.

Machen Sie Ihre Krankenkassenbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben geltend!

Und zwar selbst dann, wenn die Kasse Ihnen einen Bonus für Vorsorgeuntersuchungen auszahlt:

Bisherige Praxis – Bonus Krankenkasse Steuererklärung

Ihre Beiträge zur Basiskrankenversicherung konnten Sie schon vor dem Urteil als Sonderausgaben geltend machen.

Allerdings war es bisher so, dass bei Bonuszahlungen das Finanzamt die Sonderausgaben um den Betrag der Bonuszahlung minderte. Auch dann, wenn der Bonus nur deswegen gewährt wurde, weil das Krankenkassenmitglied auf eigene Kosten Zusatzleistungen außerhalb der Basisversorgung in Anspruch genommen hatte!

Warum? Weil die Bonuszahlungen aus Sicht der Finanzverwaltung als eine Art Beitragsrückzahlungen aufzufassen sind bzw. waren. Doch nun gibt es ein aktuelles Urteil.

Aktuelles Urteil – Bonus Krankenkasse Steuererklärung

In einem solch gelagerten Fall (Bonuszahlungen in Höhe von 150 EUR) entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass der ganze Betrag ohne Bonuskürzung als Sonderausgabe anzuerkennen sei. Die Begründung: Bonuszahlungen und Krankenkassenbeiträge seien eben nicht gleichartig. Demnach seien Bonuszahlungen auch nicht als Beitragsrückzahlungen aufzufassen. Und Sonderausgabenkürzungen somit unzulässig.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das bedeutet, dass der Fall zukünftig vor dem Bundesfinanzhof verhandelt werden wird und somit die endgültige Entscheidung noch aussteht.

Das Urteil im Detail

Sachlage:

Bei dem verhandelten Fall hatte der Versicherte Aufwendungen für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen geltend gemacht: Dabei wendete er selber mindestens 150 EUR für die vom Bonusprogramm unter anderem eingeschlossenen Nahrungsergänzungsmittel und homöopathische Arzneimittel auf. Somit bekam er anschließend den maximal möglichen Bonus von 150 EUR gewährt.

Alternativ dazu hätte er übrigens auch pauschal einen Bonus von 40 EUR beantragen können, ohne die Aufwendungen nachweisen zu müssen. Desweiteren waren bei beiden Verfahren weitere Bedingungen zu erfüllen (z. B. eine Mindestanzahl an Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit).

Urteilsbegründung:

Eine Bonuszahlung ist nicht als Beitragsrückerstattung zu sehen, sondern ist unabhängig von den Basisbeiträgen zu betrachten. Und zwar deswegen, weil der Bonus auf Leistungen abzielt, die über den Versicherungsschutz hinausgehen und die Versicherungsleistungen der Basisversorgung nicht mindern. Und somit auch nicht in wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen stehen.

Im Gegensatz dazu werden Beitragsrückzahlungen wiederum oft dann gezahlt, wenn Versicherungsleistungen nicht in Anspruch genommen worden sind (z. B. keine Arztbesuche, außer Vorsorgeuntersuchungen). Dadurch würde die Versicherungsleistung quasi geschmälert (da diese nicht in Anspruch genommen wird). Darüber hinaus seien Bonuszahlungen auch nicht mit vom Arbeitgeber aufgewendeten steuerfreien Zuschüsse für die Basisversorgung vergleichbar.

Das Finanzgericht kam somit zu dem Schluss, dass Bonuszahlungen sich nur dann mindernd auf den Sonderausgabenabzug auswirken können, wenn die Bonuszahlungen auf die Erstattung von Basisleistungen abzielen würden.

Wie betrifft Sie das Urteil bzw. was können Sie tun?

Ob das Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz auch bei einem pauschalem Bonusprogramm gelten kann, wurde durch das Urteil nicht hinreichend deutlich. Trotzdem sollten Sie in jedem Fall gegen eine Kürzung der Sonderausgaben vorgehen – ob die Bonuszahlung nun pauschal oder aufwandgebunden erfolgte:

Geben Sie die Bonuszahlung unbedingt in Ihrer Einkommensteuererklärung an. Die Krankenkassen melden bisher ohnehin die Bonuszahlungen als Beitragserstattungen an das Finanzamt.

Beantragen Sie (bzw. lassen Sie Ihren Steuerberater den Antrag stellen), dass Ihr Sonderausgabenabzug nicht um den Bonusbetrag gekürzt wird. Alternativ können Sie den Bonuszahlung auch wie eine Beitragsrückerstattung behandeln und anschließend Einspruch einlegen.

Dies gilt auch dann, wenn Ihr Finanzamt Ihren Sonderausgabenabzug um den Betrag des gewährten Bonusses kürzen sollte. Sie als Versicherte bzw. Versicherter müssen dies nicht akzeptieren. Legen Sie einen Einspruch ein und beantragen Sie gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens. In diesem Fall bleibt Ihr Steuerbescheid so lange offen, bis der Fall vor dem Bundesfinanzhof verhandelt bzw. entschieden wird.

Wenn Sie nicht wünschen, dass Ihr Steuerbescheid auf unbestimmte Zeit offen bleibt, bleibt Ihnen in diesem Fall leider nur eins übrig: in den sauren Apfel zu beißen und die Kürzung anzuerkennen. Dann gibt es nur eine Frage zu klären: Ob Sie auch Bonuszahlungen von Ihrer Krankenkasse erhalten, wenn Sie Äpfel essen? 😀

Finden Sie das alles kompliziert? Dann können Sie uns auch gerne beauftragen.

Bonuszahlung Krankenkasse Steuern

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.