Ärztliche Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch und Empfängnisverhütung

Ärztliche Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch und Empfängnisverhütung

Umsatzsteuer bei ärztlichen Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch und Empfängnisverhütung

Umsatzsteuer bei Schwangerschaftsabbruch und Empfängnisverhütung Sowohl die Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen als auch alle ärztlichen Leistungen zur Empfängnisverhütung unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG sind umsatzsteuerfrei. Sie werden umsatzsteuerlich als Heilbehandllung angesehen.

Einrichtungen i. S. d. § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zählen zu den in § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG genannten Zentren. Zwar erfolgt bei diesen Einrichtungen die für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift notwendige Teilnahme an der vertragsärzlichen Versorgung nicht durch ein Zulassungs- oder Ermächtigungsverfahren (wie in § 95 SGB V gefordert), sondern durch eine vertragliche Regelung (Vergütungsvereinbarung) nach § 75 Abs. 9 SGB V; eine solche Vereinbarung stellt als Sonderfall der vertragsärztlichen Versorgung jedoch gleichwohl die erforderliche Teilnahme an dieser her.

Quelle: OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.03.2010 S 7170 A – 69 – St 112.
Anonymisierte Erhebung von IP-Adressen, siehe Datenschutzseite:
[Total: 0 Average: 0]

Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.