Dienstwagen – Keine Privatnutzung, trotzdem 1%-Regel?
Neuerungen in Sachen Dienstwagen und Privatnutzung
Sie sind Arbeitnehmer und bekommen einen Dienstwagen von ihrer Firma zur Verfügung gestellt?
Dann kommt es steuerlich darauf an, ob Sie den Dienstwagen auch privat nutzen dürfen oder nicht – und ob Sie dies tatsächlich tun.
Wir haben für jedes Szenario Ihre Handlungsmöglichkeiten zusammengestellt, damit Sie optimal informiert sind.
Denn die Privatnutzung eines Dienstautos wird als steuerlicher Vorteil gesehen, den es zu versteuern gilt.
Quelle: Urteile vom 21.03.2013 VI R 31/10, 46/11 und 42/12, sowie Urteil vom 18.04.2013 VI R 23/12.
Wie sieht es also aus bei Ihnen? Haben Sie ein Privatnutzungsrecht an ihrem Dienstwagen — und machen Sie davon überhaupt Gebrauch?
Fall 1: Dienstwagen ja, Privatfahrten laut Vertrag nein
Dann sind Sie aus dem Schneider.
Mussten Sie bisher einen nicht unkomplizierten Beweis darüber antreten, dass Sie das Dienstauto tatsächlich nicht privat nutzen, so darf das Finanzamt neuerdings nicht mehr davon ausgehen, dass Sie gegen den Arbeitsvertrag verstoßen. Der steuerstrafrechtliche Generalverdacht der bisher galt, ist nun also unzulässig. Dies gilt ohne Ausnahme. Und zwar unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber Maßnahmen zur Überwachung – zum Beispiel Schlüsselabgabe am Ende des Arbeitstages bei einem Pförtner – einsetzt oder nicht. Anders als früher liegt es nun an dem zuständigen Finanzamt, Ihnen Privatnutzung des Dienstfahrzeugs nachzuweisen. Klingt gut, nicht wahr?
Fall 2: Dienstwagen ja, Privatfahrtenerlaubnis laut Vertrag ja
Sie dürfen den Dienstwagen auch privat benutzen. Und zwar entweder unentgeltlich oder kostengünstig. Doch nutzen Sie Ihr Dienstfahrzeug auch wirklich für Privatfahrten?
→ tatsächliche Privatfahrten ja
In diesem Fall kommen Sie nicht drum herum, zu entscheiden, ob Sie ein Fahrtenbuch führen oder sich der 1%-Regelung unterwerfen möchten. Sofern dieses Thema bisher Neuland für Sie ist, lesen Sie folgende Infobox, um einen groben Überblick über beide Methoden (inklusive Tipps) zu erhalten:
Info Firmenwagen – Fahrtenbuch oder 1%-Regelung
Die 1%-Regelung ist unkompliziert – es wird 1 % des Bruttoneulistenpreises des Wagens angesetzt (auch wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt) – und Sie brauchen nichts weiter zu tun.
Allerdings kann es steuerlich günstiger sein, ein Fahrtenbuch zu führen. Hier sind Sie ständig gefragt, die Fahrten unmittelbar nach bestimmten Anforderungen im so genannten Fahrtenbuch zu dokumentieren. Dies hat aber einige Tücken. Denn es gelten nicht nur strenge Anforderungen, auch kann es schnell passieren, dass das Fahrtenbuch beim Finanzamt nicht anerkannt wird. In diesem Fall wird automatisch die 1%-Regelung angesetzt. Da das Führen eines Fahrtenbuchs also ein gewisses Risiko darstellt, empfiehlt es sich sogar, je nach finanzieller Lage eine gewisse Geldsumme für den Fall des Falles des Nichtanerkennens des Fahrtenbuchs zurück zu legen, um dann den Betrag, der sich aus der 1%-Regelung ergibt, bezahlen zu können.
Hier noch ein Hinweis: Ihr Arbeitgeber muss zunächst in der Lohnabrechnung die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils nach der 1%-Regel durchführen. In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie dann das Fahrtenbuch nachreichen.
Wünschen Sie sich weiterführende Informationen, die Ihnen für Ihre Entscheidung hilfreich sein können, lesen Sie bitte unsere Artikel über das Fahrtenbuch und/oder die 1%-Regelung.
→ tatsächliche Privatfahrten nein
Nun wird es knifflig. Bislang hatten Sie die Möglichkeit, einen Gegenbeweis anzutreten für die Annahme des Finanzamtes, dass Sie – wenn Sie den Dienstwagen laut Vertrag privat nutzen dürfen –, dies dann auch tun. Wenn Sie den Beweis erbringen konnten, waren Sie ebenfalls aus dem Schneider. Dies ist nun nicht mehr zulässig. Doch warum nicht? Der Bundesfinanzhof (BFH) geht davon aus, dass die Überlassung des Dienstfahrzeuges und der damit einhergehenden Möglichkeit zur Privatnutzung schon alleine einen geldwerten Vorteil erbringt. Daher ist der Vorteil zu versteuern, ob nun der Dienstwagen tatsächlich privat genutzt wird oder nicht.
Der Arbeitgeber muss daher zunächst die 1%-Regelung anwenden.
Doch was wäre, wenn das Führen eines Fahrtenbuchs eigentlich günstiger für Sie ausfallen würde? Schließlich machen Sie ja keine Privatfahrten. Und da somit auch auch keine Privatfahrten in dem Fahrtenbuch aufgeführt werden würden, könnten diese schließlich auch nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Was sollen Sie in diesem Fall tun?
Fahrtenbuch führen! Denn wenn Sie mit der Einkommensteuererklärung ein Fahrtenbuch einreichen, dürfen Sie mit einer Erstattung rechnen. Eine Warnung: Führen Sie das Fahrtenbuch so korrekt wie es Ihnen möglich ist (siehe Infobox für weiterführende Informationen). Denn wenn das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird, fällt die Erstattung weg.
Zusammenfassung Dienstwagen – Was können wir also festhalten?
- Neu ist, dass Sie nun keinen Gegenbeweis mehr erbringen müssen, wenn Sie laut Vertrag kein Privatnutzungsrecht am Dienstwagen haben. In diesem Fall unterliegen Sie weder dem Fahrtenbuch noch der 1%-Regelung.
- Wenn Sie ein Privatnutzungsrecht haben und dieses auch nutzen, dann müssen Sie – je nach Vorliebe/ finanziellem Vorteil – ein Fahrtenbuch führen oder die 1%-Regelung anwenden (zunächst wird aber durch den Arbeitgeber die 1%-Regelung angesetzt).
- Wenn Sie ein Privatnutzungsrecht haben und Ihren Dienstwagen nicht für Privatfahrten nutzen, wird die 1%-Regelung angesetzt. Sie können aber – mit einem gewissen Risiko – mit einer Erstattung rechnen, wenn Sie ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen.
- Und wenn Sie nicht wissen, ob nun das Führen eines Fahrtenbuchs oder die 1%-Regelung für Sie günstiger ist? Dann zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir beraten Sie gerne!