Neuigkeiten haushaltsnahe Dienstleistungen – Schornsteinfeger, Tierbetreuung, Winterdienst
Haushaltsnahe Dienstleistungen– Das erwartet Sie in diesem Artikel:
- Erfahren Sie wie Sie Steuern sparen können, wenn Sie
- den Schornsteinfeger beauftragen (neu: auch für die Feuerstättenschau)
- Ihr Tier zu Hause betreuen lassen
- jemanden mit der Straßenreinigung bzw. dem Winterdienst beauftragen.
Es gibt gute Neuigkeiten in Sachen haushaltsnahe Dienstleistungen:
Zum einen können Sie wieder mehr Kosten des Schornsteinfegers ansetzen. Zum anderen wurde ein Urteil zum Thema Tierbetreuungskosten zu Ihren Gunsten bestätigt. Und der Winterdienst (bzw. die Straßenreinigung) ist nun auch über die Grundstücksgrenzen hinaus als steuersparende, haushaltsnahe Dienstleistung vorgesehen.
Unsere Steuerblog-Artikel zum Thema wurden entsprechend aktualisiert. Weiter unten finden Sie eine kurze Definition zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen – Schornsteinfeger
So war es bisher
Bisher konnten Sie die Arbeitskosten des Schornsteinfegers nur fürs Kehren und Warten in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Nicht jedoch für die Überprüfung bzw. Messung der Heizung bzw. des Kamins.
So ist es jetzt
Die Kosten für den Schornsteinfeger können Sie in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für die Arbeitskosten fürs Kehren und Warten, als auch für die Überprüfung bzw. Messung der Heizung bzw. des Kamins (Feuerstättenschau), sowie für sonstige Handwerkerleistungen.
Um diese Kosten als Haus-Eigentümer geltend zu machen, benötigen Sie die Rechnung des Schornsteinfegers und die Überweisung. Bewohnen Sie Ihre Eigentumswohnung selbst oder sind Sie Mieter, dann reicht die Nebenkostenabrechnung.
Als Mieter muss Ihr Vermieter dies bescheinigen können. Diesen Steuertipp finden Sie übrigens im nachfolgenden Artikel neben weiteren interessanten Steuertipps für das Jahr 2016:
Haushaltsnahe Dienstleistungen – Tierbetreuungskosten
Für die Betreuung Ihres Tieres können Sie bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten (bis max. 4.000 Euro) im Jahr geltend machen, wenn Sie Ihre Tiere im Haushalt betreuen lassen. Futterkosten werden jedoch nicht berücksichtigt.
Dies hatten wir auch im nachfolgenden Artikel bereits beschrieben. Allerdings war das Urteil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels noch zur Revision ausgeschrieben (das heißt, das Urteil hätte noch „angegriffen“ werden können). Doch diese Revision ist nun vom Tisch, das heißt, das Urteil ist rechtskräftig. In unserem Artikel erfahren Sie, was Sie tun können, wenn Ihr Finanzamt die Tierbetreuungskosten nicht anerkennen will.
Haushaltsnahe Dienstleistungen – Winterdienst / Straßenreinigung
Winterdienst
Auch der Winterdienst kann als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Selbst dann, wenn dieser auf (öffentlichen) Flächen außerhalb des Grundstücks – d. h. über die Grundstücksgrenzen hinaus – praktiziert wird.
Beim Winterdienst darf es sich nur um Tätigkeiten handeln, die auch theoretisch Mitglieder Ihrer Familie durchführen könnten. Und dieser muss in unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Ihrem Haushalt erfolgen und muss Ihrem Haushalt dienlich sein. Also beispielsweise, wenn Sie dazu verpflichtet sind, öffentliche Straßen bzw. Gehwege zu räumen.
Straßenreinigung
Ähnliches gilt auch für die Reinigung von Straßen und Gehwegen.
Infobox: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen:
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist nicht näher definiert. Diese betreffen hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Privathaushalten, die normalerweise regelmäßig durch die Haushaltsmitglieder selber oder durch entsprechende Beschäftigte durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten oder Kinderbetreuungskosten.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können dann auf Antrag steuersparend in Höhe von 20 Prozent, maximal 4.000 € im Jahr im Zuge der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.