Steuertipps zum Jahresanfang

Steuertipps zum Jahresanfang

Die Welt der Steuern ist bekanntlich immer in Bewegung.

Steuertipps zum Jahresanfang
Neues Jahr – neues Glück – neue Steuertipps

Und auch dieses Jahr hat uns einige Neuregelungen im Steuerrecht beschert. Hier sind unsere Steuertipps zum Jahresanfang:

Steuertipps Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif wurde erneut erhöht. Das bedeutet für Sie, dass nun bei Einzelveranlagung ein zu versteuerndes Einkommen von 8.354 Euro und bei Zusammenveranlagung 16.708 Euro steuerfrei bleiben.

Schon 2013 war der Grundfreibetrag erhöht worden. Im Vergleich zum Vorjahr ist er 2014 nochmal um weitere 224 bzw. 448 Euro gestiegen.

Auch die Höchstbeträge der Unterhaltsleistungen für 2013 und 2014 wurden erhöht:

  • 2013: 8.130 Euro
  • 2014: 8.354 Euro

Steuertipps Reisekostenrecht

Sind Sie überwiegend auswärts tätig? Dann gibt es für Sie finanzielle Verbesserungen im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen.

12 Euro an Verpflegungspauschale können nun als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abgezogen werden (bzw. durch den Arbeitgeber steuerfrei wiedererstattet werden), wenn eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bis zu 24 Stunden vorliegt. Bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden sind es 24 €, die Sie als Verpflegungspauschale abziehen können.

Sie sind gleich mehrere Tage auswärts tätig? Dann kann für den Anreise- bzw. Abreisetag eine Verpflegungspauschale von 12 Euro gewährt werden – und zwar ohne eine Prüfung von Abwesenheitszeiten.

Übrigens, ob es sich um eine auswärtige Tätigkeit handelt, richtet sich ab Anfang diesen Jahres nicht mehr nach der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Sondern nach dem neuen Begriff „erste Arbeitsstätte“. Neu daran ist beispielsweise dass auch Bildungseinrichtungen für ein Vollzeitstudium/ eine vollzeitliche Bildungsmaßnahme als erste Tätigkeitsstätte anerkannt wird.

Der neue Begriff wirkt sich auch auf die Abziehbarkeit von Fahrtkosten bzw. der Besteuerung des Dienstwagens aus (bessere Rechtssicherheit).

Private Altersvorsorge – Die Eigenheimrente wird verbessert!

Haben Sie eine Eigenheimrente oder planen Sie, eine aufzunehmen?

Dann ist es interessant für Sie zu wissen, dass die Eigenheimrente, auch bekannt als Wohn-Riester, vereinfacht und flexibler gemacht wird. Ab diesem Jahr können Sie das Vermögen, dass Sie für die Altersvorsorge mit Hilfe eines privaten Riester-Vertrages aufgebaut haben, flexibler für den Aufbau von selber genutztem Wohneigentum nutzen (z. B. durch Erweiterung der förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten).

Das bedeutet für Sie, dass Sie ihr Altersvorsorgevermögen jederzeit dazu entnehmen können, um ein Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnimmobilie umzuschulden – bisher war dies zeitlich nur sehr eingeschränkt möglich.

Genauso ist eine Entnahme möglich, wenn Sie Ihre Wohnung barrierefrei umbauen möchten (altersgerechte Umbauen).

Absicherung Berufsunfähigkeit

Sie wollen sich gegen Berufsunfähigkeit bzw. gegen verminderte Erwerbsfähigkeit wappnen?

Ab sofort können Kosten, die Sie zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit haben, besser steuerlich geltend gemacht werden. Außerdem werden die Wechselkosten bei einem privaten Riester-Vertrag begrenzt und die gleichzeitige Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos im Kontext von Altersvorsorgeverträgen wird ausgebaut.

Steuertipps Ehrenamtsstärkung

Sind Sie im gemeinnützigen Bereich tätig? Es gibt dort Neuigkeiten:

  • Die Rücklagenbildung ist erleichtert worden bzw. kann flexibler gehandhabt werden.
  • Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ist gelockert worden. Andere steuerbegünstigte Körperschaften können nun bezüglich des Vermögens ausgestattet werden. Das bedeutet, dass so nun eine gemeinnützige Stiftung selber als Stifterin tätig werden kann (bisher war es aufgrund des Gebotes, Mittel zeitnah zu verwenden nicht möglich).

Sonstige Neuregelungen

Änderungen gibt es auch

  • im Unternehmenssteuerrecht (vor allem Vereinfachungen für steuerliche Organschaften, d. h. Unternehmen in einer Unternehmensgruppe, die gemeinsam besteuert werden)
  • im Investmentsteuerrecht (verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten wurden beseitigt, dafür gibt es einen neuen Typ von Investmentfonds, d. h. Pension Asser Pooling (multinationale Bündelung von betrieblichem Altersvorsorgevermögen)
  • bei dem FATCA-Abkommen mit den USA (betrifft die Datenherausgabe von nicht in den USA ansässigen Unternehmen in Bezug auf US-Kunden bzw. Quellensteuereinbehalte auf Erträge aus US-Anlagen)
  • Kunstgegenständen/ Sammlungsgegenstände (Beschränkung Steuerermäßigung, sowie pauschale Differenzbesteuerung bei Kunstgegenständen)
  • Pkw (Der steuerfreie Teil des CO2-Wertes für Pkw mit erstmaliger Zulassung zum Verkehr wird auf 95 g/km gesenkt)
  • Einkommensteuerrecht:
  • Vorsteuerberichtigungsbeiträgen (Vereinfachungen)
  • Konzernzugehörigkeit (Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen)
  • Erwerb Wirtschaftsgüter im Umlaufvermögen (Bekämpfung von Steuergestaltungsmodellen)

Das Bundeszentralamt für Steuern ist nun für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen zuständig, soweit diesen die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31.12.2013 zufließen. Vergütungen für beispielsweise unterhaltende, künstlerische, sportliche und artistische Darbietungen, Rechteüberlassungen sowie Aufsichtsratstätigkeiten, sind anzumelden.

Steuertipps Spenden

Kennen Sie schon unseren Steuerblog Artikel zu Hayan? Hier erfahren Sie, wie Sie (finanzielle) Hilfe leisten können und wie diese steuerlich behandelt wird. Denn noch bis zum 31. März 2014 gelten besondere Vereinfachungsregelungen.

Ähnliche Regelungen sind auch schon bei früheren Katastrophen ergangen und werden sicherlich auch bei zukünftigen Katastrophen angewendet.

Sonstiges vom Steuerblog

Im Moment arbeiten wir daran, ein Lexikon für die wichtigsten Steuerbegriffe zu etablieren. Wir haben uns dazu entschlossen, nicht zu warten, bis es steht, sondern bieten Ihnen schon jetzt den Zugriff darauf: Steuerlexikon.
Steuertipps zum Jahresanfang 2014

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.