Rentenversicherungspflicht selbständiger, freiberuflicher Pflegeberufe
Gesetzliche Rentenversicherungspflicht Pflegeberufe?
Von selbständigen Pflegeberufen wird immer wieder die Frage an unsere Kanzlei heran getragen, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Die Lösung steht in § 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs VI. Danach sind folgende Pflegepersonen gesetzlich rentenversicherungspflichtig:
Rentenversicherungspflicht Pflegeberufe laut Sozialgesetzbuch VI:
- Krankenpfleger, Krankenschwester,
- Säuglingspfleger,
- Kinderpfleger.
Zu den Pflegepersonen gehören auch:
- Krankengymnasten/Physiotherapeuten,
- Masseure,
- medizinische Bademeister,
- Ergotherapeuten,
- Beschäftigungstherapeuten,
- Arbeitstherapeuten,
- Orthoptisten,
- Rettungssanitäter.
Weiterhin sind auch Hebammen und Entbindungspfleger rentenversicherungspflichtig (§ 2 Nr. 3 SGB VI).
Sind diese Berufe immer versicherungspflichtig?
Die Versicherungspflicht von Pflegeberufen tritt allerdings nicht ein, wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig mindestens ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Die Versicherungspflicht wird dadurch begründet, dass die genannten Pflegepersonen ganz überwiegend auf Grund ärztlicher Verordnung tätig werden. Da stellt sich natürlich die Frage, ob die Versicherungspflicht auch dann eintritt, wenn die Pflegepersonen ohne ärztliche Verordnung tätig werden, z. B. nach Auftrag der zu Pflegenden.
Deshalb gehört meines Erachtens der Altenpfleger nicht zu den medizinischen Pflegeberufen, soweit er nicht nach ärztlicher Anordnung arbeitet.
Beratungshinweis von Steuerberater Jasper Köln
Als Nicht-Rechtsanwalt bin ich nicht befugt, Einzelberatungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durchzuführen. Wie können Sie mehr über die Rentenversicherungspflicht selbständiger, freiberuflicher Pflegeberufe erfahren und Rechtssicherheit über die Frage der gesetzlichen Pflichtversicherung gewinnen? Ich empfehle dringend, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der im Sozialversicherungsrecht versiert ist, oder Sie wenden sich an die Rentenversicherung Bund und durchlaufen das Feststellungsverfahren oder auch Statusverfahren genannt.
Siehe auch den Beitrag Heilberufe und Umsatzsteuer