Übungsleiterpauschale – Lexikon der Steuerbegriffe

Übungsleiterpauschale – Lexikon der Steuerbegriffe
Nicht nur Übungsleiter können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Berechtigt sind eine Vielzahl von nebenberuflichen Tätigkeiten, wie z. B. Künstler, die ihre Tätigkeit in einem Altenheim ausüben, ambulante Pflegedienste, Tanzlehrer, Betreuer und Co.

Steuerberater Köln Übungsleiterpauschale – Lexikon

Übungsleiter und Übungsleiterpauschale – Lexikon der Steuerbegriffe +++ Unser Lexikon dient dazu, Steuerbegriffe, die auch in unseren Steuerblog-Artikeln vorkommen, verständlich zu erklären +++ Lesen Sie mehr zum Thema Übungsleiter!

Nicht nur für Übungsleiter interessant

Übungsleiter - Übungsleiterpauschale
Nicht nur Übungsleiter können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Berechtigt sind eine Vielzahl von nebenberuflichen Tätigkeiten, wie z. B. Künstler, die ihre Tätigkeit in einem Altenheim ausüben, ambulante Pflegedienste, Tanzlehrer, Betreuer und Co.

Die Übungsleiterpauschale ist eine Vergünstigung, die für nebenberuflich ausgeübte Übungsleitertätigkeiten geltend gemacht werden kann – und nicht nur ausschließlich für Übungsleiter.

Die Übungsleiterpauschale beträgt aktuell 2400 Euro (Stand Januar 2014). Das bedeutet konkret, dass Einnahmen bis zu 2400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei sind. Nur darüber hinaus gehende Einnahmen müssen versteuert werden.

Wer kann von der Übungsleiterpauschale profitieren?

Alle, die nebenberuflich als

  • Übungsleiter (auch Ausbildungsleiter genannt)
  • Ausbilder
  • Erzieher
  • Betreuer (oder ein vergleichbarer Beruf)
  • Pfleger behinderter, kranker oder alter Menschen tätig sind beziehungsweise eine
  • eine künstlerische
  • gemeinnützige
  • mildtätige oder
  • kirchliche Tätigkeit

ausüben.

Dies betrifft zum Beispiel Lehrbeauftragte an Schulen und Volkshochschulen, Mallehrer, Musiklehrer, Pflegeschulunterricht, Sporttrainer, Altenpflege, Rettungssanitäter oder künstlerische Tätigkeiten, die zum Beispiel in Altenheimen oder Krankenhäusern ausgeübt werden.

Wann ist eine Tätigkeit nebenberuflich?

Eine Tätigkeit ist dann als nebenberuflich zu betrachten, wenn sie höchstens einem Drittel der üblichen Zeit einer Volltageskraft entspricht. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine selbstständige oder eine Tätigkeit im Angstelltenverhältnis handelt oder ob zusätzlich zu dieser Tätigkeit ein Hauptberuf ausgeübt wird oder aucht nicht (wie das zum Beispiel bei Rentnern, Schülern, Studierenden oder Hausfrauen bzw. Hausmännern der Fall ist).

Wo kann ich Genaueres zur Übungsleiterpauschale erfahren?

In unserem ausführlichen Artikel zur Übungsleiterpauschale erfahren Sie im Detail, welche Tätigkeiten für die Übungsleiterpauschale in Frage kommen. Außerdem wie es sich mit dem Freibetrag verhält oder ob andere Befreiungen zusätzlich in Anspruch genommen werden können. Informieren Sie sich!

Übungsleiter

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.