Setzen Sie als Vermieter Fahrtkosten ab!
Betreuuen Sie Ihr Mietobjekt selber? Bzw. suchen Sie dieses auf – sei es weil Sie Interessenten herumführen, Objektpflege betreiben oder Nebenkosten abrechnen wollen?
Dann können Sie die Fahrtkosten als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen!
Allerdings hängt die Höhe der Fahrtkosten, die Sie ansetzen können, davon ab, wie oft bzw. mit welcher Regelmäßigkeit Sie Ihr Mietobjekt aufsuchen.
Sind Sie oft dort, könnte in Zukunft nur die Entfernungspauschale zum Tragen kommen – so jedenfalls in einem Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburgs geurteilt. Dieses ist allerdings derzeit noch beim Bundesfinanzhof anhängig ist, also noch nicht rechtskräftig (Az.: IX R 18/15).
Entfernungspauschale oder tatsächliche Fahrtkosten?
Laut diesem Urteil gilt, dass wenn Sie oft in Ihrem Mietobjekt zu tun haben, die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Und zwar deswegen, weil das Mietobjekt – egal ob nun Haus oder Wohnung – von Seiten der Finanzverwaltung als „erste Tätigkeitsstätte“ gewertet werden kann.
Die erste Tätigkeitsstätte ist definiert als „ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.“
Sie sind zwar als Vermieter kein Arbeitnehmer, trotzden gelten die Regelungen in dem Urteil analog. Auch in anderen Urteilen von Finanzgerichten wurde bereits die Auffassung vertreten, dass auch Mietobjekte unter bestimmten Voraussetzungen als erste Tätigkeitsstätten gewertet werden können.
Der Leitsatz des Berlin-Brandenburger Finanzgerichts-Urteils: „Der Abzug von Kosten für Fahrten zu mehreren Vermietungsobjekten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann jeweils auf die Entfernungspauschale beschränkt sein, wenn sich an den Vermietungsobjekten jeweils der quantitative und qualitative Mittelpunkt der auf das betreffende Objekt bezogenen auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit befindet“.
Wenn Sie also regelmäßig in Ihrem Objekt zu tun haben, beispielsweise aufgrund von verwaltungstechnischen Aufgaben, dann könnte es in Zukunft sein (dann wenn der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt), dass dann nur die Entfernungspauschale zieht. Dann dürfen Sie die Fahrten nur in Höhe von 30 Cent pro Kilometer (einfache Entfernung) je Vermietungsobjekt ansetzen. Pro Tag nur einmal, auch wenn Sie an einem Tag mehrfach dort hingefahren sind.
Wie oft genau Sie vor Ort sein müssen, damit das Objekt als erste Tätigkeitsstätte ausgelegt wird, ist durch das Urteil nicht näher beleuchtet worden. Im Urteil jedoch handelte es sich bei Objekt Nr. 1 um 166 Fahrten, bei Objekt Nr. 2 um 215 Fahrten.
Im Umkehrschluss heißt dies für Sie, dass wenn Sie Ihr Objekt nur sporadisch aufsuchen, Ihr Objekt damit nicht zur ersten Tätigkeitsstätte degradiert wird. Und wenn Sie regelmäßig dort sind, dies zukünftig als erste Tätigkeitsstätte ausgelegt werden könnte.
Welche Auswirkung hat das für Sie?
Wenn Sie unregelmäßig dort sind:
Das ist günstiger für Sie. Denn das wiederum heißt, dass die tatsächlichen Kosten einschließlich Abschreibungen für den PKW für die Fahrten angesetzt werden können. Wenn Sie diese nicht genau ermitteln wollen, können Sie auch pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen.
Wenn Sie regelmäßig dort sind:
Sie sollten – so lange das Urteil nicht bestandskräftig ist – bei Vermietung trotzdem immer die tatsächlichen Fahrtkosten oder die Pauschale geltend machen. Für welche Möglichkeit Sie sich entscheiden, hängt davon ab, wie viel Zeit Sie dafür aufwenden wollen.
Sollte der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit einem entsprechenden Urteil bestätigen, kann es allerdings sein, dass nur noch die Entfernungspauschale zieht, sofern Sie regelmäßig ihr Mietobjekt aufsuchen. Das betrifft dann auch rückwirkend die Jahre, für die noch keine Bescheide rechtskräftig ergangen sind. Die Bescheide, die schon rechtskräftig sind, sind nicht betroffen.
Quelle: (Az.: 7 K 7084/13)