Beruflich genutzter Raum: Häusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte?

Arbeitszimmer oder Betriebsstätte? +++ Gibt es eine Abzugsbeschränkung oder nicht? +++ Checkliste und Urteil

Nutzen Sie einen Raum oder mehrere Räume zu Hause für berufliche Zwecke?

Dann können Sie die Kosten dafür in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Arbeitszimmer oder Betriebsstätte – das ist hier die Frage. Denn die Höhe der Kosten ist davon abhängig, ob es sich bei Ihren Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer oder um eine Betriebsstätte handelt. Je nachdem, sind die Kosten in begrenzter bzw. unbegrenzter Höhe abzugsfähig.

Deswegen erwartet Sie in diesem Artikel nicht nur eine kleine Checkliste zu der Frage, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sondern auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu diesem Thema.

Checkliste Arbeitszimmer oder Betriebsstätte: Sind die Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abzugsfähig?

Um zu ermitteln, ob die Aufwendungen für Ihre Räumlichkeiten als Betriebsausgaben – und damit in der tatsächlichen Höhe – abzugsfähig sind, müssen folgende Kriterien geprüft werden:

1. Ist das Zimmer tatsächlich ein Arbeitszimmer?

Dazu muss u.a. geprüft werden, ob der Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Erfüllt der Raum die Kriterien für

  • die bauliche Beschaffenheit (z. B. sind Fenster vorhanden)?
  • die Lage (Verbindung zu übrigen Wohnräumen vorhanden; kein Durchgangszimmer)?
  • die Ausstattung (z. B. gibt es einen wohngerechter Wandbelag bzw. Bodenbelag, eine bürogerechte Einrichtung, ist der Raum beheizbar)?

2. Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

  • Ja: Die Aufwendungen als Betriebsausgaben sind nicht abzugsfähig.
  • Nein: Die Aufwendungen als Betriebsausgaben sind abzugsfähig. Die Frage ist: Wie hoch? Dazu müssen wir uns eine andere Frage stellen:

3. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit?

  • Ja: Die Abzüge erfolgen in voller Höhe.
  • Nein: Die Höhe der Abzugsfähigkeit ist auf 1.250 € begrenzt.

Übrigens, wir von Jasper Steuerberatung prüfen gerne für Sie, ob und in welcher Höhe Sie Ihre Räumlichkeiten geltend machen können.

Arbeitszimmer oder Betriebsstätte

Auch ein Urteil des BFH leuchtet das Thema Arbeitszimmer oder Betriebsstätte weiter aus:

Worum geht es in dem Urteil?

Sachlage

Der Kläger ist GbR-Gesellschafter eines Ingenieursbüros. Er hatte in den Streitjahren 2004 und 2005 Kellerräume seines Einfamilienhauses an die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) vermietet, die er als Arbeitsplatz benutzte

Der GbR-Gesellschafter machte in den Streitjahren Sonderbetriebsausgaben von je 1.250 € geltend, die sowohl Finanzamt als auch später das Finanzgericht ablehnten. Der Fall landete vor dem BFH.

Räumlichkeiten: Die Räume (mit Büro- und Besprechungstisch, Archivraum sowie eine Toilette) konnten über einen eigenen, beschilderten Hauseingang betreten werden und waren für den dauerhaften Publikumsverkehr zugänglich.

Nutzung der Räumlichkeiten: Der Gesellschafter erklärte, dass er sich in seinem Arbeitszimmer an zwei Tagen die Woche aufhalte. Seine wesentlichen Ingenieursleistungen bzw. Beratungsgespräche würde er außerhalb des Arbeitszimmers verbringen (im Außendienst bzw. im Hauptbüro der GbR). Die Frau des Mitgesellschafters erledige dort mindestens einmal die Woche anfallende Sekretariatsaufgaben.

Urteil des BFH

Gerade auf Grund, der übersichtlichen Nutzung der Räumlichkeiten, teilt der BFH die Meinung des Finanzgerichts.

Infobox Abzugsbeschränkung eines Arbeitszimmers im Privatwohnhaus

Wenn das im privaten Wohnhaus befindliche Büro für einen dauerhaften und intensiven Publikumsverkehr geöffnet ist, findet eine Überlagerung der häuslichen Sphäre statt. Das bedeutet, dass die Abzugsbeschränkung nicht zieht, die Kosten also unbegrenzt absetzbar sind.

In dem zu entscheidenden Fall jedoch ist der BFH der Meinung, dass die Räumlichkeiten nicht für einen dauerhaften und intensiven Publikumsverkehr geöffnet sind: Die Räume würden nur gelegentlich für Beratungsgespräche bzw. nur stundenweise von Mitarbeitern genutzt.

Fazit – Arbeitszimmer oder Betriebsstätte

Eine Einzelfallbewertung ist daher angebracht, um zu klären, ob beruflich genutzte Räume als Betriebsstätte oder als Arbeitszimmer geltend gemacht werden können.

Wenn Sie also der Meinung sind, dass Sie Räumlichkeiten haben, die sich mit Ihrer privaten Sphäre überlagern (z. B. durch einen dauerhaften und intensiven Publikumsverkehr), macht es durchaus Sinn, die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Wir prüfen dies gerne für Sie.

Arbeitszimmer oder Betriebsstätte

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.