Jasper Steuerberater Köln - Erfolgreich Wirtschaften Steuerblog

Ist die 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich?

Verfassungsrechtliche Unbenklichkeit der 1%-Regelung

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung bestehen laut dem Bundesfinanzhof nicht.

Vorteile durch Dienstwagen für den Arbeitgeber

Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber führt zu Vorteilen des Arbeitnehmers, wenn der Dienstwagen privat genutzt werden kann. Die Vorteile aus der Überlassung des Dienstwagens gehören in diesem Fall zum Arbeitslohn.

Steuerliche Bewertung des Vorteils

Um diesen Vorteil steuerlich zu bewerten, stehen grundsätzlich zwei Verfahren zur Verfügung: zum einen die Führung eines Fahrtenbuches, zum anderen die 1%-Regelung. Bei der 1%-Regelung wird 1 % des Bruttolisteneupreises des Dienstwagens zu Grunde gelegt.

1%-Regelung

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der 1%-Regelung (Urteil)

Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der 1%-Regelung wurde kürzlich durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs bekräftigt:
In einer Verhandlung hatte ein nichtselbstständig tätiger Arbeitnehmer geklagt. Der Kläger durfte den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen nicht nur dienstlich, sondern auch für private Fahrten benutzen. Der Dienstwagen war zuvor gebraucht mit einer Kilometerzahl von 58.000 Kilometern und einem Alter von drei Jahren durch den Arbeitgeber geleast worden. Die Leasingrate betrug rund 720 Euro jeden Monat. Der Wert des Wagens wurde auf 81.400 Euro angesetzt.

Gemäß der 1%-Regelung bezüglich des Bruttolistenneupreises von 81.400 Euro setzte das  Finanzamt darauf hin den Betrag von 814 Euro monatlich als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens an.

Der Kläger brachte zwei Argumente gegen diese Vorgehensweise hervor: Erstens machte er geltend, dass bei der Berechnung nach der 1%-Regelung in diesem Fall nicht der Bruttolistenneupreis anzusetzen sei, sondern der Gebrauchtwagenwert. Zweitens würden darüber hinaus entsprechende Neufahrzeuge kaum mehr zum Bruttoneulistenpreis verkauft. Somit müsse der Gesetzgeber aus Gründen des Verfassungsrechtes einen Abschlag in Betracht ziehen.

Allerdings waren sowohl die Klage als auch die vom Kläger eingelegte Revision erfolglos.

Der Bundesfinanzhof setze gegen die Argumentation des Klägers, dass die 1%-Regelung eine  grundsätzlich zwingende beziehungsweise stark pauschalisierte Bewertungsregelung sei. Individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung oder die Art des Dienstwagens würden durch die 1%-Regelung grundsätzlich nicht berücksichtig.

Diese Rechtsprechung geht mit einem früheren Urteil konform, bei dem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug ─ ob nun werterhöhend oder wertverringernd ─ unerheblich sind. Daher sei auch bei einem Gebrauchtwagen der Bruttolistenneupreis relevant.

Außerdem machte der Bundesfinanzhof deutlich, dass der Vorteil für den Arbeitnehmer nicht nur in der Überlassung des Dienstwagens selber für private Fahrten liege, sondern auch in weiteren vom Arbeitgeber übernommenen Aufwendungen, wie zum Beispiel Steuern, Kosten für Reparaturen und Wartungskosten, sowie Versicherungsprämien und insbesondere die Kraftstoffkosten. Diese Aufwendungen seien weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen ─ in der Regel geringeren ─ Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens abgebildet.

Quelle: Urteil vom 13.12.12   VI R 51/11

Fazit – Das können Sie tun

Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens bei der 1%-Regelung bleibt also der Bruttolistenneupreis. Sollten daraus für Sie sehr hohe Steuern resultieren und Sie entscheiden sich daher gegen die 1%-Regelung, dann bleibt für Sie nur die Möglichkeit übrig, ein Fahrtenbuch zu führen. Dadurch können Sie die tatsächliche private Nutzung genau dokumentieren.
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass dies nicht nur mit erheblich mehr Aufwand für Sie verbunden ist, sondern an das Fahrtenbuch auch noch sehr hohe Anforderungen gestellt werden. In der Praxis passiert es leider häufig, dass Fahrtenbücher durch das Finanzamt abgelehnt werden, so dass dann wieder die 1%-Regelung angewendet wird. Lesen Sie dazu unseren Artikel über das Fahrtenbuch.

Bewirtungskosten – Gastgebername ist auszuweisen

Bewirtungskosten – Strenge Maßstäbe an Bewirtungsrechnungen

BewirtungskostenBewirtungskosten können steuersparend als Betriebsausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden. Dazu sind allerdings einige Punkte bezüglich des entsprechenden Beleg über die Bewirtung zu beachten. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an einen steuermindernd absetzbaren Bewirtungsbeleg nun konkretisiert.

Bewirtungskosten über 150 Euro

Ab einer Bewirtungssumme von mehr als 150 € gilt, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen – das heißt des Gastgebers – unbedingt neben den Namen der bewirteten Gästen auf dem Bewirtungsbeleg ausgwiesen werden muss. Achtung: Der Name des Bewirtenden darf nur vom Gaststätteninhaber oder seinem Bevollmächtigten auf den Bewirtungsbeleg geschrieben werden!

Der BFH hat auch nochmals klargestellt, dass Kreditkartenabrechnungen mitnichten den Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg genügen. Zum einen muss zwingend die Rechnung des Gastwirts vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen alle vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, wie z. B. der Anlass der Bewirtung, Rechnungsnummer und so weiter. Die Einzelheiten können Sie auch in unserem Artikel über die Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen nachlesen.

Quelle: BFH vom 18.04.2012  XR 58/09.

Steuerberater Jasper Köln empfiehlt:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes fusst auf der Vorschrift, dass Belege mit einer Endsumme über 150 € als ordnungsmäßige Rechnungen auszustellen sind. Die Rechnung ist vom Gläubiger des Rechnungsbetrags (das heißt dem Rechnungsaussteller, daher ja auch der Name) vollständig zu erstellen. Dazu gehört es auch zwingend, den Namen des Rechnungsempfängers (d. h. dem Bewirtenden) auf der Rechnung auszuweisen. Ein nachträglicher Eintrag des Namens des Bewirtenden durch ihn selbst (das heißt Eigenbeleg) führt nicht zu einer steuermindernden Betriebsausgabe durch die Bewirtungskosten. Deswegen empfiehlt es sich, den Rechnungsbeleg am besten zeitnah nach der Ausstellung bezüglich dieser Kriterien zu überprüfen und den Wirt gegebenenfalls darauf hinzuweisen.

Unser Beratungshinweis

Ein nachträglicher Eintrag des Namens durch den Gastätteninhaber ist möglich. In einer Betriebsprüfung wird aber vielfach ein nachträglicher Eintrag mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Eintrag zeitnah zu erfolgen hat. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in der Urteilsbegründung den nachträglichen Eintrag durch den Wirt ausdrücklich zugelassen.

Jasper Steuerberater Köln wünscht schöne Ostern!

Das gesamte Team von Jasper Steuerberatung wünscht schöne Ostern mit viel Freude, Zufriedenheit und Heiterkeit!

 

Übungsleiterpauschale – So sparen Sie Steuern!

Sparen Sie Steuern – Durch die Übungsleiterpauschale!

Sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale dienen dazu, das Ehrenamt zu stärken und gemeinnützigen Organisationen Planungs- und Rechtssicherheit zu geben.

Nutzen Sie die Übungsleiterpauschale für Ihre Steuerplanung! Wie das geht und wen das betrifft, verraten wir hier:

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale zählt laut Einkommensteuergesetz zu den steuerbegünstigten Einnahmen. Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z. B. Schüler, Berufskollegs, Volkshochschulen.

Sie betrifft Tätigkeiten, die nebenberuflich als Ausbildungsleiter (Übungsleiter), Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer vergleichbaren Tätigkeit ausgeübt werden, sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten.

Derzeit (März 2013) beträgt die Übungsleiterpauschale 2.400 Euro. Das bedeutet, dass diese Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

Welche Tätigkeiten sind als nebenberuflich anzusehen?

Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit dann, wenn sie höchstens einem Drittel der üblichen Zeit einer Volltageskraft entspricht.

Für die nebenberufliche Tätigkeit spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird oder ob zusätzlich ein Hauptberuf ausgeübt wird. Dies betrifft z. B. Rentner, Schüler, Studenten oder Hausfrauen bzw. Hausmänner.

Außerdem können mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden. Insgesamt sind jedoch nur 2.400 Euro einkommensteuerbefreit.

Werden gemischte Tätigkeiten ausgeübt, die nur teilweise der Steuerbefreiung unterliegen, wird die Steuerbefreiung nur für den Anteil gewährt, der steuerlich begünstigt ist.

Wer kann die Übungsleiterpauschale steuermindernd absetzen?

Im Folgenden sind begünstigte bzw. nicht-begünstigte Tätigkeiten aufgeführt, jeweils einzeln für Ausbilder bzw. Übungsleiter, Betreuer, künstlerische Tätigkeit sowie Pflege alter, kranker bzw. behinderter Menschen.

Ausbilder, Übungsleiter

Ein Ausbilder bzw. Übungsleiter vermittelt anderen Menschen durch persönlichen Kontakt Fertigkeiten, Fähigkeiten oder Kenntnisse. Die Vermittlung von Allgemeinwissen zählt bereits zur Ausbildung und betrifft z. B. handwerkliche Fähigkeiten.

Grundlage ist die pädagogische Tätigkeit.

Begünstigt sind folgende Schwerpunkte:

  • Arzt im Behindertensport,
  • Ausbildung in gemeinnützigen Anstalten,
  • Ballettlehrer,
  • Chorleiter,
  • Coronarsport-Trainer,Übungsleiterpauschale
  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Ferienbetreuer,
  • Lehrbeauftragte an Schulen und Volkshochschulen,
  • Mallehrer,
  • Musiklehrer,
  • Mütterberatung,
  • Orchesterdirigent,
  • Organistentätigkeit,
  • Pflegeschulunterricht,
  • Prüfungstätigkeit bei Steuerberaterexamen (obwohl es sich um einen geschlossenen Kreis an Prüflingen handelt – Ausnahme, da die Prüfung im öffentlichen Interesse liegt),
  • Prüfungstätigkeit, Mitwirkung bei Staatsprüfungen und selbständiger Arbeit,
  • Richterbetreuung von Referendaren,
  • Schauspielausbilder,
  • Schwimm-Unterricht,
  • Sporttrainer,
  • Stadtführer (nicht eindeutig geklärt, aber immer dann, wenn Auftraggeber die Stadt ist,
  • Tanzlehrer,
  • Tanzpädagoge,
  • Zahnarzt im Rahmen des Arbeitskreises Jugendzahnpflege.

Nicht begünstigt sind folgende Tätigkeiten:

  • Ausbildung von Tieren (z. B. Rennpferden oder Diensthunden),
  • Autoren, die Fachartikel schreiben,
  • Diskussionsleiter z. B . im Auftrag des Bundes,
  • Gerätewart,
  • Haushaltshilfe, soweit nicht gleichzeitig Pflegerin,
  • Hausmeister in Schulen in diesen Funktionen,
  • Kassierer,
  • Küchenmitarbeiter,
  • Lektoren,
  • Patientenfürsprecher,
  • Platzwart,
  • Prädikanten,
  • Prüfungstätigkeit, bei dem die Prüflinge einen geschlossenen Kreis bilden (Ausnahme siehe oben: Steuerberaterprüfung),
  • Prüfungstätigkeit, Mitwirkungen bei Hochschulprüfungen und nichtselbständiger Tätigkeit,
  • Putzfrau,
  • Rettungsschwimmer,
  • Sanitätshelfer,
  • Statisten, sofern keine künstlerische Tätigkeit vorliegt (es muss eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht werden),
  • Versichertenältester,
  • Vorstandsmitglied von Vereinen,
  • Zeitschriftenverteiler.

Dieser Personenkreis ist jedoch dann begünstigt, wenn eine der nicht begünstigten Tätigkeiten zusätzlich zu einer begünstigten Tätigkeit ausgeübt wird.

Betreuer

Unter Betreuern versteht man Menschen, die direkt, persönlich bzw. pädagogisch auf die von ihnen betreuten Personen einwirken.

Das gilt laut Kommentarmeinung und Gesetzesmaterialien allerdings nicht für Betreuer als staatlicher Beistand der Rechtsfürsorge (nach § 1896 ff. BGB.), weil es an der persönlichen Betreuung im Sinne der Pflege mangele.

Künstlerische Tätigkeit

Künstlerische Tätigkeiten, die von begünstigten privaten oder öffentlichen Krankenkassen bezahlt werden, sind dann begünstigt, wenn sie in Altenheimen, Pflegeheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen ausgeübt werden.

Der Künstler muss jedoch diese künstlerische Tätigkeit selber oder in Gemeinschaft ausüben.

Nicht begünstigt sind jedoch das Organisieren von beispielsweise Ausstellungen oder das Verfassen bzw. Vortragen von Rundfunkessays.

Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Diese nebenberuflichen Tätigkeiten sind begünstigt:

  • Altenhilfe, z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, Fragen zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
  • Altenpflege allgemein,
  • Bahnhofsmission (nebenberufliche Mitarbeiter, sofern sie Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen; der Anteil wird geschätzt),
  • Dauerpflege,
  • Ersthelfer,
  • Ambulante Pflegedienste (z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, Einkäufe, Schriftverkehr, häuslichen Verrichtungen),
  • Rettungssanitäter.

Dagegen sind nicht begünstigt:

  • Haushaltshilfen (außergewöhnliche Belastungen),
  • Notarzt (hauptberuflich immer Arzt).

Wie sieht die Steuerbefreiung genau aus?

Einnahmen bis 2.400 Euro

Seit 2007 sind von der Einkommensteuer bzw. Sozialversicherung befreit. Werbungskosten bis 2400 Euro können dann allerdings nicht zusätzlich angesetzt werden.

Einnahmen ab 2.400 Euro

Einnahmen, die über 2.400 Euro hinausgehen sind steuerpflichtig. Allerdings können dann Werbungskosten und Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Allerdings nur dann, wenn sie nicht steuerfrei ersetzt wurden.

Werbungskosten sind Kosten, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung steuerpflichtiger Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dienen. Unter Umständen kann auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro berücksichtigt werden.

Wichtiger Hinweis

Sofern vor Antritt der Tätigkeit Werbungskosten oder Betriebsausgaben entstehen und die Tätigkeit dann doch nicht ausgeübt wird, können diese Kosten steuermindernd berücksichtigt werden, ohne dass eine Kürzung des Freibetrages vorgenommen wird.

Was passiert, wenn die Einnahmen unter 2.400 Euro liegen und die Ausgaben höher sind als die Einnahmen?

In diesem Falle sind Ausgaben, die die Einnahmen übersteigen als Verlust steuermindernd abzugsfähig.

Wie verhält es sich mit dem Freibetrag?

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig aufzuteilen ist (z. B. bei lediglich einigen Wochen begünstigter Tätigkeit). Soll er für Nachzahlungen über mehrere Jahre hinweg ausgenutzt werden, so gilt das Zuflussprinzip. Das heißt, dass nur die im entsprechenden Jahr zugeflossenen Zahlungen begünstigt sind.

Beispiel: In 2013 wird eine Zahlung für die Jahre 2011,2012 und 2013 getätigt. Nun kann lediglich der Freibetrag des Jahres 2013 ausgenutzt werden. Die Freibeträge für die Jahre 2011 und 2012 gehen verloren. Das bedeutet, dass die jeweilige Jahreauszahlung (also jedes Jahr einzeln) günstiger ist!

Können andere Steuerbefreiungen zusätzlich in Anspruch genommen werden?

Für Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 (Aufwandsentschädigungen, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden), 13 u. 16 EStG (Reisekostenvergütungen und Umzugskostenvergütungen) können zusätzlich in Anspruch genommen werden. Dies ist nicht möglich für Steuerbefreiungen nach § 26a EStG (Ehrenamtspauschale).

Endlich Frühling!

Liebe Leser,

noch scheint das Wetter nicht mitzuspielen, aber wir übersenden Ihnen trotzdem herzliche Frühlingsgrüße!
Frühlingsanfang Jasper Steuerberater Köln

Kurzmitteilung: Facebook-Adresse hat sich geändert!

Liebe Leser.

Unsere Facebook-Adresse hat sich geändert: Bitte besuchen Sie unsere Facebook-Seite in Zukunft über die neue Adresse http://www.facebook.com/jasper.steuerberater.koeln

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Wir freuen uns schon darauf, Sie dort zu sehen! Wenn Ihnen unsere Facebook-Präsenz gefällt, bitte drücken Sie doch kurz “Gefällt mir”. Danach können Sie unsere Checkliste “Steuermindernde Betriebsausgaben und Werbungskosten” herunterladen!

Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse für Künstler und Publizisten

Künstlersozialversicherung – Das müssen Sie wissen

Dieser Artikel richtet sich vor allem an selbstständige Künstler und Publizisten

„Als Kind ist jeder ein Künstler. Die Schwierigkeit liegt darin, als Erwachsener einer zu bleiben.“

Pablo Picasso

Künstler

 

Da die freiberufliche Tätigkeit als Künstler oder Publizist gerade in Zeiten der Weltwirtschaftskrise aus finanzieller Sicht nicht immer ein Zuckerschlecken ist, sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz für selbstständige Künstler und Publizisten einen Beitragszuschuss zur Versicherung vor. In diesem Fall sind selbstständige Künstler und Publizisten – im Vergleich zu anderen Selbstständigen versicherungspflichtig. Dies betrifft die allgemeine Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung.

FAQ Künstlersozialversicherungsgesetz

♦ Wer ist Künstler und wer ist Publizist?

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist derjenige Künstler, der Musik, bildende oder darstellende Kunst kreiert, ausübt oder diese lehrt. Publizist ist derjenige, der publizistisch tätig ist (z. B. als Journalist oder Schriftsteller) oder diese Tätigkeit lehrt.

Wann sind Künstler bzw. Publizisten als selbstständig anzusehen?

Die Selbstständigkeit ist in Abhängigkeit vom beauftragenden Unternehmen zu sehen. Künstler und Publizisten können dann als selbstständig gelten, wenn diese im abgabepflichtigen Unternehmen nicht als Arbeitnehmer beschäftigt werden, sondern freiberuflich tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Künstler oder Publizist für ein anderes Unternehmen eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt.

♦ Welche Vorteile bietet die Versicherungspflicht?

Die Versicherungspflicht stellt die Altersvorsorge der selbstständigen Künstler bzw. Publizisten sicher. Ihnen wird von der Künstlersozialkasse ein Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrages gewährt, so dass die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse wesentlich günstiger ist als für andere Versicherte.

♦ Sind alle selbstständigen Künstler und Publizisten versicherungspflichtig?

Nein. Dazu sind bestimmte Voraussetzungen notwendig, die erfüllt sein müssen. Selbstständige Künstler bzw. Publizisten sind dann versicherungspflichtig, wenn die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und in dem Zusammenhang mit der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird – es sei denn, es handelt sich um eine Berufsausbildung oder eine geringfügigen Beschäftigung (nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

Außerdem gelten bestimmte Grenzen bezüglich des Arbeitseinkommens. Werden diese überschritten, kann dies zu Versicherungsfreiheit führen (siehe Frage weiter unten: „Wann fallen selbstständige Künstler und Publizisten aus der Versicherungspflicht heraus?“)

♦ Wie läuft die Meldung bei der Künstlersozialkasse ab?

Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert werden, müssen dies der Künstlersozialkasse melden und entsprechende Angaben zur Feststellung der Versicherungspflicht machen. Dabei sind die Vordrucke der Künstlersozialkasse zu nutzen.

Versicherte und zuschussberechtigte Personen haben dabei bis zum 1. Dezember eines Jahres Zeit, um das voraussichtliche Arbeitseinkommen für das kommende Jahr zu melden. Dies betrifft das Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbstständige Künstler und Publizisten erzielen. Ansonsten kann das Arbeitseinkommen von der Künstlersozialkasse geschätzt werden.

Die Künstlersozialkasse ist berechtigt, durch jährlich wechselnde Stichproben für den Nachweis von relevanten Angaben, entsprechende Unterlagen (z. B. Einkommensteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen) anzufordern.

♦ Wie sieht es mit dem Kündigungsrecht bei der privaten Krankenkasse aus?

Wird ein selbstständiger Künstler bzw. Publizist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig, kann er bei seiner privaten Krankenversicherung zum Ende des Monats die Kündigung einreichen, in dem er den Nachweis für die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse einreicht. Ähnliches gilt für einen Angehörigen, der durch die Versicherungspflicht des Publizisten bzw. Künstlers gesetzlich nun krankenversichert wird.

♦ Wann fallen selbstständige Künstler und Publizisten aus der Versicherungspflicht heraus?

Selbstständige Künstler und Publizisten sind nicht versicherungspflichtig, wenn voraussichtlich ein Einkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit im kommenden Kalenderjahr erzielt wird, das 3.900 € nicht übersteigt. Wenn die Tätigkeit nicht das ganze Kalenderjahr über ausgeübt wird, sondern nur über einen gewissen Zeitraum in dem betreffenden Kalenderjahr, wird die Grenze entsprechend herabgesetzt.

Die Befreiung nach diesen Grenzen gilt jedoch nicht in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit. Wer innerhalb dieser drei Jahre eine Tätigkeit als selbstständiger Künstler bzw. Publizist aufnimmt, kann unter bestimmten Umständen jedoch per Antrag eine Befreiung erwirken, wenn er eine private Krankenversicherung gegenüber der Künstlersozialkasse nachweisen kann, sofern dies gewünscht ist.

Erzielt der selbstständige Künstler oder Publizist in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ein Einkommen, welches über der jeweiligen Beitrags-Bemessungsgrundlage liegt (für 2013: 3.935,50 € monatlich), so ist dieser von der Krankenversicherung befreit. Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden! Ähnliches gilt für die Rentenversicherung. Hier gibt es zwar keine Befreiung, jedoch wird der Betrag, nur bis zur Bemessungsgrenze von 5800 € (2013) erhoben. Darüber hinaus gehende Einkommensteile bleiben beitragsfrei.

Für die einzelnen Versicherungsarten (Rentenversicherung, Krankenversicherung Pflegeversicherung) gelten jeweils weitere spezielle Kriterien, nach denen jemand versicherungsbefreit ist, wie z. B. bei Studenten.

♦ Können freiwillig versicherte Künstler bzw. Publizisten einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung bekommen?

Ja. Selbstständige Künstler und Publizisten, die versicherungsbefreit sind und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können auf Antrag bei der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss erhalten. Der Betrag beläuft sich auf die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten zu zahlen wäre, höchstens jedoch das, was sie tatsächlich zahlen.

♦ Können freiwillig versicherte Künstler bzw. Publizisten einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung bekommen?

Ja. Sofern selbstständige Künstler bzw. Publizisten krankenversicherungsbefreit sind und pflegeversichert sind, können auf Antrag bei der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss erhalten. Dieser beläuft sich auf höchstens die Hälfte, die sie im Falle der Versicherungspflicht erhalten hätten bzw. tatsächlich zahlen. Ähnliches gilt für Angehörige.

Wo gibt es weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe?

Übrigens, wenn Sie weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe benötigen, lesen Sie sich unseren Artikel zur Künstlersozialabgabe durch!

Quelle: Künstlersozialversicherungsgesetz.

♦ Zusammenfassung:

Selbstständigen Künstlern und Publizisten wird durch das Künstlersozialversicherungsgesetz ein Zuschuss zur Sozialversicherung gewährt, der durch die Künstlersozialkasse bereit gestellt wird. Um diesen Beitragszuschuss zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Beispielweise darf es sich nicht um eine vorübergehende Tätigkeit handeln, die Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer ist in der Regel untersagt, außerdem ist die Höhe des Arbeitseinkommen innerhalb bestimmter Grenzen maßgeblich. Künstler und Publizisten fallen zum Beispiel dann aus der Versicherungspflicht heraus, wenn sie im kommenden Jahr voraussichtlich weniger als 3.900 € verdienen oder in drei aufeinanderfolgenden Jahren über den jeweiligen Bemessungsgrenzen liegen.

Auch freiwillig versicherte selbstständige Künstler und Publizisten können einen Beitragszuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.

Grundsätzlich gilt: Selbstständige Künstler und Publizisten sind gegenüber der Künstlersozialkasse meldepflichtig. Dies betrifft sowohl die Versicherungspflicht selber, als auch die Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens bis zum 1. Dezember eines Jahres für das kommende Jahr.

Es lohnt sich also, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert zu sein.

Künstlersozialabgabe – Das müssen Sie wissen

Künstlersozialabgabe FAQ

Dieser Artikel bietet wertvolle Informationen für Unternehmen, die von der Künstlersozialabgabe betroffen sind beziehungsweise Informationen für interessierte Künstler bzw. Publizisten.

♦ Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe stellt sicher, dass selbstständige Künstler und Publizisten sozial abgesichert sind. Dies betrifft Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen dabei die Hälfte der Sozialversicherung selber, die andere Hälfte wird zu einem erheblichen Teil durch die so genannte Künstlersozialabgabe gedeckt.

 Kunst bedeutet, sich etwas aus den Dingen zu machen.

Alexander Eilers

Künstlersozialabgabe

♦ Wie wird die Finanzierung sicher gestellt?

Die Finanzierung wird von der Künstlersozialkasse (kurz KSK genannt) gewährleistet. Ihr obliegen verschiedene Verantwortungsbereiche. Zum einen entscheidet diese über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialgesetz, zum anderen stellt die Künstlersozialkasse den Einzug der Künstlersozialabgaben der Verwerter bzw. abgabepflichtigen Unternehmen sicher.

♦ Wie setzt sich die Künstlersozialabgabe zusammen?

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe setzt sich aus den Beiträgen von selbstständigen Künstlern bzw. Publizisten, Verwertern und dem Bund zusammen. Dabei werden die Beiträge zur Sozialversicherung zur Hälfte einkommensabhängig von den versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten ähnlich wie bei Arbeitnehmern selber getragen (50 %), die andere Hälfte wird durch den Staat in Form des Bundeszuschusses (20%) sowie den Verwertern bzw. abgabepflichtigen Unternehmen (30 %) aufgewendet.

Achtung: Die Künstlersozialabgabe muss von den abgabepflichtigen Unternehmen auch dann gezahlt werden, wenn die selbstständigen Künstler bzw. Publizisten nicht gemäß des Künstlersozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind!

Privatpersonen zahlen also generell keine Künstlersozialabgabe, weder beim Theaterbesuch, noch bei der Buchung einer Band auf einer Feierlichkeit.

♦ Welche Unternehmen sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig?

Im Wesentlichen gibt es drei verschiedene Arten von Unternehmen, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig sind:

  • Unternehmen mit einem bestimmten Unternehmensgegenstand,
  • Unternehmen, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit betreiben und
  • Unternehmen, die unter die so genannte ‘Generalklausel’ fallen.

Nicht nur die direkten Verwerter, d. h. Unternehmen, die Künstler direkt beauftragen Leistungen für sie zu erbringen, sondern auch bestimmte Unternehmen, die einen bestimmten Unternehmensgegenstand zu Grunde liegen, sind anmeldepflichtig. Dabei ist die Abgabepflicht unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Steuerbefreiung.

Unternehmen, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig sind, sind unter anderem Theater, Zirkus, Orchester, Chöre, Verlage, Presseagenturen, Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Museen, Kunsthändler, Werbeagenturen oder Unternehmen, die bespielte Bild- und Tonträger herstellen.

Auch Unternehmen, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke des eigenen Unternehmens betreiben und regelmäßig Entgelte an selbstständige Künstler bzw. Publizisten (z. B. Webdesigner, Werbefotographen), fallen unter die Abgabepflicht.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen, die grundsätzlich regelmäßig selbstständige Künstler bzw. Publizisten beauftragen, abgabepflichtig, wenn die Werke bzw. Leistungen der Künstler bzw. Publizisten dazu dienen sollen, Einnahmen zu erzielen (Generalklausel).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nicht nur klassische Unternehmen von der Künstlersozialabgabe betroffen sind, sondern alle Unternehmen, die entsprechend des Künstlersozialversicherungsgesetzes Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten annehmen auch wenn es sich nicht um „klassische“ künstlerisch Leistungen (z. B. Kunstwerke, Theateraufführung) handelt, sondern um sonstige Leistungen wie z. B. Webdesign oder einen Newsletter.

Achtung: Es finden routinemäßig Prüfungen des Prüfdienstes der deutschen Rentenversicherung im Rahmen statt. Das Nichtmelden kann zu Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Geldbußen führen!

Wann liegt eine regelmäßige Beauftragung vor?

Eine regelmäßige Beauftragung liegt dann vor, wenn in einem Kalenderjahr mindestens drei Veranstaltungen stattfinden, in denen die künstlerischen bzw. publizistischen Werke und Leistungen genutzt werden.

♦ Welche Pflichten haben abgabepflichtige Unternehmen in Bezug auf Meldepflicht, Zahlung der Künstlersozialabgabe und Aufzeichnungspflicht?

Abgabepflichtige Unternehmen, müssen sobald eins der oben genannten Kriterien eintritt – z. B. durch Gründung eines entsprechenden Unternehmens – dies der Künstlersozialkasse umgehend mitteilen. Die kann auf telefonischem oder schriftlichen Weg (auch per Email) erfolgen.

Die Summe aus den Entgelten, die ein abgabepflichtiges Unternehmen an selbstständige Künstler bzw. Publizisten auszahlt, muss der Künstlersozialkasse mit Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, gemeldet werden. Dazu sind entsprechende Vordrucke der Künstlersozialkasse zu verwenden. Diese Beträge sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Künstlersozialabgabe und werden mit einem entsprechenden Abgabesatz verrechnet (der z. B. für das Jahr 2012 3,9 % und für das Jahr 2013 4,1 % beträgt). Im Falle von falschen, unvollständigen oder verspäteten Angaben, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor.

Anschließend wird der zu zahlende Betrag dem zur Abgabe Verpflichteten mitgeteilt. Dabei hat dieser jeweils eine monatliche Vorauszahlung auf die Künstlersozialabgabe zu leisten. Diese Vorauszahlung muss jeweils bis zum Ablauf von zehn Tagen eines jeden Kalendermonats erfolgt sein. Dabei kann die Künstlersozialkasse die Höhe der Vorauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen mindern, z. B. wenn die Bemessungsgrundlage voraussichtlich deutlich unterschritten wird.

Die zur Abgabe Verpflichteten müssen außerdem fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte führen und für fünf Jahre aufbewahren.

♦ Was sind Entgelte im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes?

Die meldepflichtigen Entgelte betreffen alle Aufwendungen, die die abgabepflichtigen Unternehmen leisten müssen, um die Leistungen bzw. Werke der selbstständigen Künstler und Publizisten zu nutzen bzw. zu erhalten. Dies betrifft beispielsweise Gagen, Honorare, Lizenzen, Sachleistungen, freiwillige Leistungen zur Lebensversicherung oder Pensionskasse und ähnliche Formen der Bezahlungen.

Auch Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler vergütet werden, zählen dazu (z. B. Telefonkosten, Frachtkosten, Materialkosten).

Die Künstlersozialabgabe ist auch für Leistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten zu entrichten, die nicht nach dem Künstlersozialgesetz versichert sind. Dies betrifft beispielsweise nebenberufliche oder nicht berufsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten durch Studenten, Rentner, Beamte oder Personen, die im Ausland tätig sind oder dort ständig wohnen.

Für die Entgelte spielt auch keine Rolle, ob selbstständig Künstler und Publizisten als Einzelpersonen oder in der Gruppe (z. B. als GbR) auftreten bzw. ob sie steuerlich als Freiberufler oder Gewerbetreibende anzusehen sind.

Wann sind Künstler bzw. Publizisten als selbstständig anzusehen?

Die Selbstständigkeit ist in Abhängigkeit vom beauftragendem Unternehmen zu sehen. Künstler und Publizisten können dann als selbstständig gelten, wenn diese im abgabepflichtigen Unternehmen nicht als Arbeitnehmer beschäftigt werden, sondern freiberuflich tätig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Künstler oder Publizist für ein anderes Unternehmen eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt.

♦ Welche Faktoren werden nicht zur Bemessungsgrundlage herangezogen?

Für die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ist weder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer eines selbstständigen Künstlern oder Publizisten relevant, noch im Rahmen von steuerlichen Freigrenzen erstattete Reisekosten oder andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie Fahrtkosten oder die Übungsleiterpauschale, noch Zahlungen an Kommanditgesellschaften, im eigenen Namen handelnde juristische Personen des öffentlichen bzw. privaten Rechts oder Urheberrecht-Verwertungsgesellschaften.

Quelle: Künstlersozialversicherungsgesetz.

Übrigens, wenn Sie Informationen zur Künstlersozialversicherung benötigen, lesen Sie sich unseren Artikel zur Künstlersozialversicherung durch!

♦ Zusammenfassung:

Die Künstlersozialabgabe dient der Sicherstellung der Sozialversicherungen selbstständiger Künstler und Publizisten. Sie betrifft alle abgabepflichtige Unternehmen, ob es sich nun um klassische Unternehmen wie z. B. Theater oder Verlage handelt, oder um Unternehmen, die mit Hilfe der künstlerischen oder publizistischen Leistungen Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit (z. b. durch Beauftragung von Webdesignern) betreiben oder Unternehmen, die unter die so genannte Generalklausel fallen, indem sie selbstständige Künstler bzw. Publizisten regelmäßig beauftragen, um Einnahmen zu erzielen. Die Künstlersozialabgabe muss unabhängig davon geleistet werden, ob der selbstständige Künstler oder Publizist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist oder nicht. Die Abgabe betrifft auch bestimmte gewerbliche Unternehmen, wie beispielsweise Webdesigner oder Werbeagenturen.

Diese Unternehmen sind bei der Künstlersozialkasse meldepflichtig und müssen die an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelte spätestens bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet haben. Aus diesen Entgelten berechnet sich die Künstlersozialabgabe, die jährlich ‒ auch mit Hilfe von Vorauszahlungen ‒ zu leisten ist. Außerdem bestehen Aufzeichnungspflichten seitens der betroffenen Unternehmen. Es finden regelmäßige Prüfungen statt, die im Falle von Ordnungswidrigkeiten zu empfindlichen Geldbußen führen können.

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