Kurzhinweis: Schwimmkurse und Umsatzsteuer
Schwimmkurse sind keine Heilbehandlung
Schwimmkurse fallen leider nicht unter die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift für Heilberufe (§ 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz). Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer erhoben werden muss. Doch auch der ermäßigte Steuersatz kann hier nicht angewendet werden. Die Gebühren für Schwimmkurse müssen deswegen mit 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben werden.
Auch Aqua-Fitness-Kurse – inbegriffen Aqua-Fitness-Kurse, die zur Prävention von den Krankenkassen zugelassen sind – kommen als Heilbehandlung nicht in Frage. Denn Prävention sei nicht mit Heilung gleichzusetzen, so das Finanzgericht Münster.
Quellen: Finanzgericht Münster Urteil vom 13. Dezember 2011 15 K 1041/08 U und Urteil vom 26. Oktober 2012 – 5 K 1778/09 U
Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung
Die Kursgebühren können aber nach § 4 Nr. 21 UStG (Umsatzsteuergesetz) befreit sein.
Voraussetzung für diese Befreiung: Es liegt eine entsprechende Bescheinigung über die Befreiung vor. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Befreiung bei der Bezirksregierung stellen. Wir unterstützen Sie gern.