Kurzhinweis: Schwimmkurse und Umsatzsteuer

Schwimmkurse sind keine Heilbehandlung

Schwimmkurse keine Heilbehandlung
Schwimmkurse sind keine Heilbehandlung. Somit muss eine Umsatzsteuer erhoben werden.

Schwimmkurse fallen leider nicht unter die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift für Heilberufe (§ 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz). Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer erhoben werden muss. Doch auch der ermäßigte Steuersatz kann hier nicht angewendet werden. Die Gebühren für Schwimmkurse müssen deswegen mit 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben werden.

Auch Aqua-Fitness-Kurse – inbegriffen Aqua-Fitness-Kurse, die zur Prävention von den Krankenkassen zugelassen sind – kommen als Heilbehandlung nicht in Frage. Denn Prävention sei nicht mit Heilung gleichzusetzen, so das Finanzgericht Münster.

Quellen: Finanzgericht Münster Urteil vom 13. Dezember 2011 15 K 1041/08 U und Urteil vom 26. Oktober 2012 – 5 K 1778/09 U

Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung

Die Kursgebühren können aber nach § 4 Nr. 21 UStG (Umsatzsteuergesetz) befreit sein.

Voraussetzung für diese Befreiung: Es liegt eine entsprechende Bescheinigung über die Befreiung vor. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Befreiung bei der Bezirksregierung stellen. Wir unterstützen Sie gern.

Anonymisierte Erhebung von IP-Adressen, siehe Datenschutzseite:
[Total: 1 Average: 4]

Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.