Ausbildungskosten als Werbungskosten
Steuern sparen durch Ausbildungskosten
Ausbildungskosten für einen Beruf können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Das gilt allerdings nicht bei einer Erstausbildung. Vorab bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit noch nicht aufgenommen worden ist, also noch keine zu versteuernden Einnahmen erwirtschaftet werden.
Damit die Kosten dennoch steuermindernd eingesetzt werden können, müssen sie im Jahr des Entstehens in einer Einkommensteuererklärung dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht werden. Das Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid, in dem der Verlust amtlich festgestellt wird. Werden in späteren Jahren Einnahmen erzielt, kann der Verlust damit verrechnet werden. Berufsausbildungskosten helfen also, Steuern zu sparen.
Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn Sie später Ihren Beruf zunächst im Ausland ausüben. Zwar wird der ausländische Staat die Kosten nicht anerkennen. Kommen Sie aber nach Deutschland zurück, können Sie Ihr Steuersparpotential in Form Ihrer früheren Ausbildungskosten hier ausnutzen.
Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung
- Kostenbelege sammeln,
- Einkommensteuererklärung abgeben,
- Verlustbescheid aufbewahren,
- Steuern sparen.