Steuertipps 2016: So sparen Sie in diesem Jahr Steuern!
Steuertipps 2016 – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
- Mit unseren 10 Steuertipps für das Jahr 2016 erfahren Sie, welche Steuersparmöglichkeiten es gibt.
- Sie erfahren, wie Sie Ihre Werbungskosten optimieren können oder was Sie noch tun können, um Steuern zu sparen.
Steuern sparen – unsere 10 Steuertipps zum Jahresanfang
Haben Sie Ihre guten Vorsätze für dieses Jahr gemacht? Oder setzen Sie Ihre Ziele lieber spontan während des Jahres?
So oder so – jetzt ist auf jeden Fall ein guter Zeitpunkt um Steuerwissen aufzufrischen, um Ihre Steuerplanung zu optimieren. Das ist übrigens auch noch zum Ende des Jahres möglich – dann heißt es allerdings Beine in die Hand nehmen (oder abwarten, Tee trinken und gute Vorsätze für das nächste Jahr zu machen) 😀
Warum ist eine (frühzeitige) Steuerplanung überhaupt wichtig?
Um nichts dem Zufall zu überlassen. Gerade weil es kaum mehr richtige Steuersparmodelle gibt, ist eine Steuerplanung umso wichtiger. Damit Sie dennoch das meiste für sich raus holen können.
Denn um Steuern zu sparen, ist bei einigen Posten notwendig, bestimmte Grenzen zu überschreiten, um überhaupt in den Steuersparbereich rein zu kommen. Erst mit jedem weiteren Euro, den Sie dann in diesem Bereich ausgeben, sparen Sie Steuern. Deswegen ist es oft sinnvoll, bestimmte Ausgaben nach Möglichkeit in einem Steuerjahr zu bündeln (und nicht auf verschiedene Jahre aufzuteilen).
Also, machen Sie es sich bequem, es geht los mit unseren 10 Steuertipps!
Nr. 1 unserer Steuertipps: Einkommensteuer – Ausgabenplanung
Der erste Steuertipp ist zugegebenermaßen eher eine Information als ein Steuertipp. Da dieser jedoch die Einkommen- bzw. Ausgabenplanung betrifft – und diese eine gezielte Steuerplanung erst ermöglicht – gehört er ganz oben auf unsere Liste.
Grundfreibetrag Einkommensteuer 2016
Der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif ist 2016 erneut erhöht worden (ab Januar). Das bedeutet für Sie, dass bei Einzelveranlagung für Ledige ein zu versteuerndes Einkommen von 8.652 Euro steuerfrei bleibt. Bei Zusammenveranlagung für Verheiratete bzw. Verpartnerte sind es 17.304 Euro.
Schon 2015 war der Grundfreibetrag erhöht worden. Im Vergleich zum Vorjahr ist er 2016 nochmal um weitere 180 bzw. 360 Euro gestiegen.
→ Beachten Sie jedoch, dass auch viele Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge erhöht haben und es unter Umständen sein kann, dass Sie deswegen trotz des gestiegenen Grundfreibetrags z. B. bei Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung weniger Netto in der Tasche haben.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag (einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) ist im Januar 2016 auf 7.248 Euro gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr 2015 ist dies ein Anstieg um 96 Euro.
Der Kinderfreibetrag wird nur dann angesetzt, wenn die Ersparnis durch ihn höher ist als das Kindergeld. Was für Sie günstiger ist wird nur in der Einkommensteuerveranlagung berechnet. Es lohnt sich also auch dann eine Berechnung durchführen zu lassen, wenn Sie eigentlich gar nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, z. B. wenn Sie als Verheiratete die Steuerklassenkombination IV/IV haben.
☑ Empfehlung: Lassen Sie sich ausrechnen, ob es für Sie vorteilhaft sein kann, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Kindergeld
Das Kindergeld ist ab Januar 2016 um 2 Euro je Kind gestiegen. Das entspricht Beträgen für das
- 1. Kind und das 2. Kind je 190 Euro,
- 3. Kind 196 Euro,
- 4. Kind und jedes weitere Kind 221 Euro.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag wird ab dem 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich auf maximal 160 Euro je Kind angehoben.
Der Kinderzuschlag steht Eltern zu, die zwar mit ihren finanziellen Mitteln den Eigenbedarf decken können, nicht jedoch den ihrer Kinder. Hier gelten bestimmte Voraussetzungen, z. B. die Mindest-/bzw. Höchsteinkommensgrenzen. Sie können den Kinderzuschlag nur beziehen, wenn Sie kein Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bzw. Leistungen der Sozialhilfe beziehen.
WWenn Sie berechtigt sind, den Kinderzuschlag zu beziehen, bekommen Sie diesen zusammen mit dem Kindergeld monatlich in oben genannter Höhe ausgezahlt.
Unterhaltszahlungen
Brandneu: Der Mindestunterhalt ab 2016 soll laut dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sich nicht mehr am Kinderfreibetrag orientieren, sondern am kindlichen Existenzminimum. Bereits ab dem 1. Januar 2016 soll dies gelten.
Der Unterhaltshöchstbetrag ab 2016 beträgt 8.652 Euro. Durch die Erhöhung können Sie auch höhere Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, sofern Sie kein Kindergeld beziehen (siehe Steuertipp 4).
Ehegatten-Splitting
Wenn Sie in 2016 heiraten, ist es für Arbeitnehmer wichtig, die richtige Steuerklassenkombination zu berechnen.
Hier geht es darum, pro Monat möglichst wenig Lohnsteuer zu zahlen. Sie können als Verheiratete wählen zwischen der Kombination III/V und IV/IV. Was für Sie günstiger ist, muss berechnet werden. Grundsatz ist es, den deutlich höher Verdienenden in der Steuerklasse III abzurechnen und den Partner in V. Aber Achtung: in der Einkommensteuererklärung kann es zu Nachzahlungen kommen. Bei der Kombination IV/IV sind Sie auf der sicheren Seite.
☑ Empfehlung: Die Änderung der Steuerklassenkombination erfolgt immer nur ab dem nächsten Monat nach Eintragung in die vom Finanzamt geführte Datei. Sollten Sie vorher in einer ungünstigen Steuerklasse abgerechnet worden sein, erhalten Sie die zu viel gezahlte Steuer in der Einkommensteuererklärung erstattet.
Nr. 2 unserer Steuertipps: Optimieren Sie Ihre Werbungskosten!
Ob als Arbeitnehmer und/oder Berufspendler, optimieren Sie Ihre Werbungskosten:
Arbeitnehmer, Selbständige und Gewerbebetriebe
Hier ist der Pauschbetrag von 1.000 Euro die magische Grenze, die es zu überbieten gilt. Er wird ohne Nachweis tatsächlicher Kosten bereits in der Gehalts- und Lohnabrechnung berücksichtigt. Nur wenn Ihre Werbungskosten (= berufsbedingte Ausgaben) diese Grenze überschreiten, mindert jede weitere Ausgabe in diesem Bereich die Einkommensteuer.
Gerade wenn Sie teure Anschaffungen dieses Jahr planen, dann heben Sie auf jeden Fall alle relevanten Quittungen auf – auch wenn Sie ohne diese „Kleinbeträge“ alleine nicht über den Pauschbetrag kämen. Also Einkaufsbelege für Schreibwaren, Quittungen von Bewerbungskosten (Material, Fahrscheine, etc.), Fortbildungen oder Ähnliches vom Jahresanfang an aufbewahren.
Bei dem Kauf von beruflich veranlassten Gegenständen, die Sie über mehrere Jahre nutzen können (z. B. Computer, Drucker, Monitor) gilt folgendes:
- bis zu einem Betrag von 487,90 Euro (Umsatzsteuer, d.h. Mehrwertsteuer inbegriffen) können Sie diesen sofort geltend machen; der Kauf kostet Sie dann je nach persönlichem Steuersatz bis zu 48 Prozent weniger,
- Beträge, die darüber hinaus gehen, werden über mehrere Jahre abgeschrieben.
Diese Regeln gelten nur für Gegenstände, die Sie über mehrere Jahre nutzen. Kosten, wie z. B. Fortbildungskosten, können in voller Höhe im Jahr der Bezahlung steuermindernd geltend gemacht werden.
☑ Fragen Sie sich: Können größere Anschaffungen gebündelt werden? Zum Beispiel indem Sie Anschaffungen vorziehen oder auf das kommende Jahr verschieben?
Berufspendler
Pendeln Sie beruflich? Dann haben Sie gute Chancen, über die Schwelle von 1.000 Euro zu kommen.
Wenn Sie beispielsweise 30 Kilometer von Ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, reicht es aus, wenn Sie an 112 Tagen pendeln, um über den Betrag zu kommen.
☑ Fragen Sie sich: Kann ich noch etwas tun, um über die Schwelle zu kommen bzw. den Betrag weiter auszubauen (z. B. Fortbildung, berufsbedingte Anschaffungen)?
Speziell für Freiberufler und Gewerbebetriebe
Für Sie gibt es eine Sonderregel, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Steuerersparnis führen kann, obwohl Sie noch keinen Kauf bzw. keine Ausgaben getätigt haben, nämlich die Regeln zum Investitionsabzugsbetrag.
Wenn Sie in den Jahren 2016 bis 2018 vorhaben, größere Investitionen vorzunehmen, können Sie bereits in der Einkommensteuererklärung 2015 40% der Investitionssumme steuersparend geltend machen. Und – wie gesagt – ohne, dass Sie bereits in 2015 die Investition bezahlt haben. Das heißt: Sie können auch dann noch Steuern sparen, wenn Sie diesen Investitionsplan erst im Jahr 2016 bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung dem Finanzamt vorlegen.
Die notwendigen Kriterien erläutern wir Ihnen gern.
Nr. 3 unserer Steuertipps: Haben Sie hohe Ausgaben für Ihre Gesundheit?
Zu den absetzbaren Gesundheitskosten zählen Kosten, die Sie selber tragen, das heißt, die Ihnen nicht von Ihrer Versicherung erstattet worden sind. Zu beachten ist, dass es einen zumutbaren Eigenanteil (= zumutbare Belastung) gibt, der abgezogen werden muss.
Übersteigen die Aufwendungen den zumutbaren Eigenanteil, kann der übersteigende Anteil steuersparend geltend gemacht werden.
Beispiele für Gesundheitskosten:
- Brillen
- Hörgeräte
- Gehhilfen
- Prothesen
- kostenintensive Medikamente auf Rezept
- freiverkäufliche Medikamente nur dann, wenn ein ärztliches Attest deren Einnahme medizinisch begründet
- Kosten für alternative Heilmethoden nur mit ärztlichem Attest vom Amtsarzt oder Vertrauensarzt, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit ergibt
- Zahnbehandlungen bzw. Zahnersatzzuzahlungen
- Kurkosten
- Fahrkosten zu den Terminen (Arzt, Apotheke, Behandlungen)
Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (sofern diese nicht als Sonderausgaben heran gezogen werden können; lesen Sie auch unseren Steuertipp Nr. 7).
Zumutbarer Eigenanteil
Der zumutbare Eingenanteil berechnet sich nach Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte:
- Ledige; Gesamtbetrag der Einkünfte bis
- 15.340 Euro: 5 Prozent
- >15.340 bis 51.130 Euro: 6 Prozent
- >51.130 Euro: 7 Prozent
- 15.340 Euro: 5 Prozent
- Ehepaare (ohne Kinder); Gesamtbetrag der Einkünfte bis:
- 15.340 Euro: 4 Prozent
- >15.340 bis 51.130 Euro: 5 Prozent
- >51.130 Euro: 6 Prozent
- Steuerpflichtige (also Ledige und Ehepaare) mit bis zu zwei Kindern Gesamtbetrag der Einkünfte bis:
- 15.340 Euro: 2 Prozent
- >15.340 bis 51.130 Euro: 3 Prozent
- >51.130 Euro: 4 Prozent
- Steuerpflichtige (also Ledige und Ehepaare) mit mehr als 2 Kindern Gesamtbetrag der Einkünfte bis:
- 15.340 Euro: 1 Prozent
- >15.340 bis 51.130 Euro: 1 Prozent
- >51.130 Euro: 2 Prozent
Beispiel (mit gerundeten Zahlen)
Herr Schmitz hat für diverse Behandlungen und Medikamente auf Rezept in einem Steuerjahr 2.200 Euro ausgegeben. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf rund 35.000 Euro.
- Wenn er ledig und ohne Kind wäre: Sein zumutbarer Eigenanteil von sechs Prozent beläuft sich auf 2.100 Euro. Somit kann er 100 Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen (also die Differenz von 2.200 Euro und den 2.100 Euro).
- Wenn er ein Kind hätte: sein zumutbarer Eigenanteil mit 3 Prozent entspricht ca. 1.050 Euro. Er kann somit 1.150 Euro geltend machen.
Nr. 4 unserer Steuertipps: Haben Sie weitere außergewöhnliche Belastungen? (Beerdigung, Unterhaltszahlungen, Scheidungskosten, Haushaltshilfe, Behinderung)
Gab es in diesem Jahr außergewöhnliche (finanzielle) Belastungen? Auch diese lassen sich steuerlich geltend machen, sofern Belege vorhanden sind.
Dazu zählen beispielsweise
- Unterhaltszahlungen
- Scheidungskosten
- Beerdigungskosten
- Kosten für die Haushaltshilfe
- Kosten aufgrund von Behinderung (mit Nachweis: Behindertenausweis, Unfall-Rentenbescheid, Bescheinigung des Versorgungsamtes).
Zu beachten ist die zumutbare Belastung bei Scheidungs- und Beerdigungskosten.
Nr. 5 unserer Steuertipps: Stehen dieses Jahr Handwerksarbeiten in Ihrem Haushalt an (bzw. lassen Sie dort Tiere betreuen)?
Dann können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten (also keine Materialkosten etc.) bis zu gewissen Höchstbeträgen von der Steuer abziehen. Voraussetzung: Sie zahlen nicht bar, sondern per Überweisung (Ausnahme: es handelt sich um einen Minijob in Ihrem privaten Haushalt).
Handwerkerrechnungen (nur für Arbeitskosten)
Pro Haushalt bis maximal 6.000 Euro pro Jahr.
Haushaltshilfen
- Minijob: maximal 2.550 Euro pro Jahr
- Sonstige Haushaltshilfen: maximal 20.000 Euro im Jahr (zu 20 Prozent)
Tierbetreuung
Für die Arbeitskosten können Sie bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten (bis max. 4.000 Euro) im Jahr geltend machen, wenn Sie Ihre Tiere im Haushalt betreuen lassen (lesen Sie dazu auch unseren Artikel, siehe unten).
☑ Fragen Sie sich: Haben Sie für dieses Jahr bereits die Höchstbeträge überschritten? Könnten Sie in diesem Fall mögliche weitere Handwerkerleistungen auf das nächste Jahr verschieben? Ganz wichtig: Belege aufheben und den Betrag immer überweisen!
Nr. 6 unserer Steuertipps: Beauftragen Sie einen Schornsteinfeger?
Die Kosten für den Schornsteinfeger können Sie in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für die Arbeitskosten fürs Kehren und Warten, als auch für die Überprüfung bzw. Messung der Heizung bzw. des Kamins (Feuerstättenschau), sowie für sonstige Handwerkerleistungen.
[In einer früheren Version dieses Artikels hatte es noch geheißen, dass Sie nur die Kosten fürs Kehren und Warten geltend machen können. Dies hat sich nun geändert.]Als Mieter können Sie die Kosten ebenfalls geltend machen. In diesem Fall brauchen Sie eine Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters, in der die Ausgaben für die haushaltsnahen Dienstleistungen aufgeführt sind und sich Ihrer Wohnung zuordnen lassen. Ihr Vermieter muss dies bescheinigen können.
Nr. 7 unserer Steuertipps: Private Krankenversicherung – Zahlen Sie die Beiträge im Voraus!
Wenn Sie Ihre privaten Pflege- und Krankenkassenbeiträge für bis zu 2.5 Jahre im Voraus bezahlen, dann zählen diese steuerlich für das Jahr, indem sie gezahlt worden sind. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob dies möglich ist.
Die Vorauszahlung wirkt sich besonders dann minimierend auf die Steuerlast aus, wenn Sie in dem entsprechenden Jahr besonders viele Steuern zahlen müssen. Denn je höher der Steuersatz, um so höher ist die Steuerersparnis!
Die privaten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können bis zur gesetzlich vorgesehenen Basisabsicherung als Sonderausgaben in voller Höhe geltend machen.
Darüber hinaus gehende Beiträge können bis zu 1.900 Euro für Arbeitnehmer (bzw. Beamte) und 2.800 Euro für Selbstständige abgesetzt werden. Die Ausgaben, die darüber hinausgehen (z. B. für Versicherungsbeiträge, wie die Haftpflichtversicherung), werden dann also nicht steuerlich berücksichtigt. Allerdings können Sie die Ausgaben in den Folgejahren berücksichtigen. Denn dann fallen ja die vorausbezahlten Krankenkassen- bzw. Pflegebeträge weg, die Sie ja schon in diesem Jahr geltend gemacht haben.
Nr. 8 unserer Steuertipps: Wollen Sie spenden?
Spenden erfüllen nicht nur einen guten Zweck – Sie können Sie auch in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Für Spenden bis 100 Euro brauchen Sie keine Spendenquittung. Eine Liste mit Beträgen und den Empfängern ist ausreichend.
Bei Spenden bis 200 Euro allerdings sowie für Spenden in unbegrenzter Höhe bei Katastrophen und für die Flüchtlingshilfe reichen vereinfachte Nachweise (z. B. Kontoauszüge) aus.
Ansonsten benötigen Sie Spendenquittungen von den Spendenempfängern.
Übrigens, bereits 2014 hatten wir einen Artikel zum Thema Spenden für die Opfer des Taifuns Haiyan auf den Philippinen geschrieben. Dort halten wir weitere Infos über den vereinfachten Spendennachweis, die Arbeitslohnspende und ähnliche Themen für Sie bereit.
Nr. 9 unserer Steuertipps: Wollen Sie in die private Altersvorsorge einzahlen?
Die Beiträge für die private Altersvorsorge können Sie als Sonderausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend machen. Das Stichwort ist „Rürup-Rente“ (bzw. Basisabsicherung, wie es offiziell heißt).
Der Rürup-Renten-Höchstbetrag entspricht
- 2016: 22.172 Euro für Ledige bzw. 44.344 Euro für Verheiratete; maximaler Steuervorteil: ca. 8.700 Euro (Ledige) bzw. ca. 17.400 Euro (Verheiratete)
Die Einzahlungen können Sie flexibel gestalten, d. h. Sie können entweder laufende Zahlungen leisten oder auch eine Einmalzahlung.
Weitere Details finden Sie in unserem Steuerblog-Artikel zur Rürup-Rente von 2012 (bis auf die Zahlen ist der Artikel inhaltlich immer noch aktuell):
Nr. 10 unserer Steuertipps: Wertpapierdepots – Verluste mindern die Abgeltungssteuer
Wenn Sie Verluste durch Wertpapiergeschäfte haben, können Sie eine so genannte Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Die Verluste können dann mit Gewinnen aus Geldanlagen bei anderen Banken verrechnet werden (haben Sie nur eine Bank, berechnet diese Abgeltungssteuer automatisch aus ihren Gewinnen bzw. Verlusten). Wenn dabei auch ein Verlust herauskommt, kann dieser die Abgeltungssteuer minimieren (Achtung: dies gilt nicht für Verluste aus Aktienverkäufen).
☑ Tipp: Prüfen Sie auch Ihre Freistellungsaufträge (auch hinsichtlich der ab 2016 benötigten Steuer-ID). 801 Euro dürfen von Ledigen aus Geldanlagegewinnen steuerfrei erzielt werden. Verheiratete das Doppelte, also 1.602 Euro.
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