Corona-Krise: staatliche Liquiditätshilfen

Stand: 14.05.2020

Corona staatliche Liquiditätshilfen

In Zeiten von Corona herrscht viel Unsicherheit, nicht nur in gesundheitlicher Hinsicht. Durch das Schließen von Geschäften bzw. dem Ausfall von Aufträgen oder Personal, sehen sich immer mehr Menschen vor die Frage gestellt, wie die Krise auch in finanzieller Hinsicht überbrückt werden kann.

Hier eine Übersicht über steuerliche Maßnahmen, Förderprogramme, Entschädigungen, Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften, Lohnfortzahlungen, Kurzarbeitergeld und einige mehr.

Es steht zu Erwarten, dass sich bei diesem Thema viel tut. Achten Sie daher auf den Stand oberhalb des Bildes. Außerdem werden wir auf zukünftige Änderungen durch grau hinterlegte Boxen und dem jeweiligen Aktualisierungs-Datum in Klammern im Text hinweisen – ganz so wie in dieser Box. Bei älteren Updates werden wir die Hintergrundfarbe löschen und lassen nur das Datum bestehen. (14.05.2020). In diesem neuen Artikel finden sie außerdem weitere, aktuelle Informationen zu verschiedenen Themen rund um Corona.

Steuerliche Maßnahmen bezüglich Corona: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

  1. Steuer-Vorauszahlungen
  2. Herabsetzung – ggf. auch für bereits gezahlte Steuern beantragen
  3. Steuerstundung für Steuernachforderungen aus Jahren vor 2020
  4. Steuererlass – bisher nur in absoluten Ausnahmefällen möglich

Die Anträge können wir für Sie stellen.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Wie wir Sie unterstützen können: Sämtliche Anträge

Förderprogramme in Zeiten von Corona

1. Soforthilfen für Solo-Selbständige und Kleinstbetriebe

a) Bundeshilfen

Der Bund plant ein Rettungspaket für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen bis zu 10 Beschäftigten, die von der Corona-Krise betroffen sind. Es soll mit 40 Mrd. € ausgestattet werden, davon 10 Mrd. €als nicht rückzahlbare Zuschüsse, der Rest als Darlehen vergeben werden. Nach vorliegenden Informationen sollen die Zuschüsse schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden und zwar für drei Monate.

Bei Solo-Selbstständigen ist an eine Einmalzahlung von 9.000 € gedacht und bei Unternehmen bis 10 Mitarbeitern von 15.000 €. Die Bedürftigkeit sollen im Nachhinein überprüft werden. Ggf. werden dann die Zuschüsse in Darlehen umgewandelt.
Einzelheiten zum Antrag stehen noch nicht fest (23.03.2020).

Hier ein PDF zu den Eckpunkten „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige“ vom 23.03.2020: Corona-Soforthilfe-Soforthilfefond.pdf (26.03.2020).

b) NRW-Rettungspakt

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt zusätzlich zu den Bundesmaßnahmen nicht rückzahlbare Liquiditätshilfen zur Verfügung.

Hier ein Link zur NRW-Soforthilfe: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner. Und hier eine Pressemitteilung: https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/nrw-soforthilfe-2020-fuer-kleinbetriebe-freiberufler-und-solo-selbststaendige

Hier finden Sie den Antrag auf NRW-Soforthilfe 2020 an die Bezirksregierung (31.03.2020).

Fragen und Antworten: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-fragen-und-antworten (31.03.20).

NRW-Soforthilfe wurde für Solo-Selbstständige und Künstler ausgeweitet: https://erfolgreich-wirtschaften.de/selbststaendige/nrw-soforthilfe-ausgeweitet/ (14.05.20).

NRW-Überbrückungshilfe Plus für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Inhaber von Personengesellschaften und Einzelunternehmen (Steuerblog-Artikel): Lesen Sie dazu unseren Steuerblog-Artikel zur NRW-Überbrückungshilfe Plus vom 23.07.2020.

c) Infos zum Antragsverfahren aller Bundesländer

Hier finden Sie neben den Soforthilfen für Solo-Selbständige und Kleinstbetriebe nochmals alle Maßnahmen des Bundes und der Länder zu den Liquiditätshilfen. Bitte blättern Sie das Dokument des Bundeswirtschaftsministeriums durch. Dort finden Sie zu den einzelnen Maßnahmen auch Ansprechpartner und Antragsverfahren.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html (30.03.2020)

2. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Entschädigungen kann es geben:

• Bei Erkrankung oder Verdachtsfällen
• Mitarbeiter in Quarantäne
• Verdienstausfall
• Entschädigung Betriebsausgaben
• Arbeitsunfähigkeit

In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.

a) Entschädigungen für Löhne und Gehälter

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet.
Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung an diesen direkt gezahlt.

Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.

b) Entschädigung für Selbständige

Entschädigt werden können ausfallende Einkünfte, Krankenversicherungsbeiträge, ggf. weiterlaufende Betriebsausgaben.

Quellen:
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

Anträge sind von Unternehmen und Freiberuflern aus NRW direkt beim Landschaftsverband Rheinland selbst zu stellen. In anderen Bundesländern empfiehlt wich zunächst der Kontakt zu den örtlichen Gesundheitsämtern.

Anträge:
Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach den §§ 56 und 57 IfSG

Entschädigungsantrag für Selbständige nach §§ 56 und 57 IfSG

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp#section-2628646

Was wir für Sie tun können: Soweit betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse benötigt werden benötigt werden, erstellen wir sie für unsere Mandanten. Ebenso bescheinigen wir die Höhe der Einkünfte und ggf. der weiterlaufenden Betriebsausgaben (z. B. Mieten).

3. Darlehen

a) KfW-Programme für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:

  • KfW-Unternehmerkredit (037)
  • KfW-Kredit für Wachstum (290)

b) KfW-Programm für Junge kleinere Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind

  • ERP-Gründerkredit Startgeld

Zielgruppe: Kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme von max. 10 Millionen Euro, die noch keine 5 Jahre bestehen

  • Höchstbetrag: maximal 30.000 Euro für Betriebsmittel (Gesamtfremdkapitalbedarf max. 100.000 Euro)
  • Laufzeit: maximal 10 Jahre mit zwei Tilgungsfreijahren
  • Sicherheiten: Bankübliche Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für Hausbank

c) Investitions- und Betriebsmittelkredite für junge Unternehmen bis 5 Jahre nach Gründung

  • ERP-Gründerkredit – Universell (073)

d) KfW-Sonderprogramm

Die KfW wird für kleine und mittlere sowie bzw. für große Unternehmen je ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind.

Der Start dieser Sonderprogramme unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Unternehmen, Selbständigen und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten.

Quelle:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001

Bürgschaften für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe

Am 13.03.2020 wurden vom Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern abgestimmte Maßnahmen zur wirtschaftlichen Bewältigung der „Corona-Krise“ vorgestellt. Für die Bürgschaftsbanken sind Erweiterungen der Rahmenbedingungen für Ausfallbürgschaften vorgesehen.

Diese umfassen u.a.:

  • Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. Euro (bisher 1,25 Mio. Euro)
  • höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft
  • sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen

Die Maßnahmen unterstützen branchenübergreifend alle gewerblichen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe und werden von den Bürgschaftsbanken so schnell wie möglich umgesetzt.

Sofern zur Überbrückung der „Corona-Krise“ Liquiditätshilfen, z.B. von KfW oder den Landesförderinstituten notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen. Die Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle sollen vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein.

Quelle: https://www.vdb-info.de/aktuelles/pressemitteilungen/corona-krise-buergschaftsbanken-erweitern-unterstuetzung-von-kmu

Anschriften der Bürgschaftsbanken:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894

Anträge sind an die zuständigen Bürgschaftsbanken zu stellen. Betriebswirtschaftliche Auswertungen erhalten unsere Mandanten von uns. Notwendige Unterlagen, wie zum Beispiel Liquiditäts- und Rentabilitätsrechnungen überprüfen wir für Sie.

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Die derzeitige Regelung, die nur wenige Tage Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung vorsieht, soll erweitert werden. Die Arbeitgeber können dann über einen längeren Zeitraum Löhne und Gehälter zahlen, die dann vom Staat erstattet werden.

Kurzarbeitergeld

Informationen über die Ausgestaltung des Kurzarbeitergeldes erhalten Sie unter
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Hier ganz kurz zusammengefasst das Wichtigste:

Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist ein Arbeitsausfall von mehr als 10 % für mindestens 1/3 der Beschäftigungen. Hier werden die Minijobber mitgezählt, auch wenn diese keinen Anspruch auf KUK haben, nicht mitgezählt werden die Azubis. KUK ist in allen Betrieben möglich, auch wenn nur eine sozialversicherungspflichtige Person beschäftigt ist.
Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer.

Vorgehen:

  1. Den Arbeitnehmern muss die Kurzarbeit angekündigt werden und eine Vereinbarung mit allen von der Kurzarbeit Betroffenen getroffen werden.
  2. Bei der Arbeitsagentur muss die Kurzarbeit schriftlich, bis spätestens zum letzten Tag des Monats für den KUK beantragt wird, angezeigt werden (Postlaufzeiten beachten) und die Arbeitsagentur muss die Kurzarbeit bewilligen.
  3. Es werden 67 % des pauschalierten Nettogehalts für Arbeitnehmer mit Kinder und 60 % für Arbeitnehmer ohne Kinder gezahlt. Die Sozialversicherung von pauschal 80 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil ohne Arbeitslosenversicherung) übernimmt der Arbeitgeber. Die Sozialbeiträge werden zu 100% von der Arbeitsagentur erstattet.
  4. In dem Monat in dem KUK gezahlt wird, wird dem Arbeitnehmer dann der Lohn für die Arbeitstage in denen normal gearbeitet wurde ausgezahlt zzgl. der Zahlung für die Kurzarbeit. Das Kurzarbeitergeld wird dann von der Arbeitsagentur dem Arbeitgeber erstattet.

Anträge sind von den Arbeitgebern an die zuständigen Arbeitsagenturen zu stellen. Das ist auch online möglich.

Was wir für Sie tun können: Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes übernehmen wir für Sie, soweit Sie uns die notwendigen Vereinbarungen mit Ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Sollte ein Arbeitgeber durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Liquiditätsschwierigkeiten kommen, kann er Stundung bei den zuständigen Krankenkassen beantragen.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung bei Selbständigen

Wer als Selbständiger freiwillig Arbeitslosenversichert ist, sollte den Anspruch über die Arbeitsagentur prüfen lassen, wenn er die selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Geprüft werden muss insbesondere, ob es zwingend notwendig ist, dass die gewerbliche Tätigkeit abgemeldet werden muss. Meines Erachtens ist es nicht notwendig, seine Selbständigkeit vollständig aufzugeben. Das Gewerbe muss also nicht abgemeldet werden. Der Arbeitsagentur muss lediglich die derzeitige Erwerbslosigkeit gemeldet werden. Hinzuverdienste über 165 € werden allerdings auf das Arbeitslosengeld angerechnet (bitte mit der Arbeitsagentur abklären).

Beim Finanzamt reicht es im Allgemeinen aus, die Tätigkeit ruhend zu melden, um von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen freigestellt zu werden.

Beitragsermäßigung von Krankenkassenbeiträgen für Selbständige

Geprüft wird, ob und inwieweit das Ermäßigungsverfahren für Krankenkassenbeiträge der Selbständigen vereinfacht werden kann.

Drohende Insolvenz

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine entsprechende gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Corona Liquidität

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Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.